Neues zum Thema Steuern und zur Steuerberatungs­gesellschaft Quattek

Allgemein

Führungs- und Persönlichkeitsentwicklung mit Roger Kihn

29.11.2024

Diese Woche fand das Führungs- und Persönlichkeitsentwicklungstraining mit Roger Kihn statt. Gemeinsam konnten unsere Teammagerinnen & Teammanager wertvolle neue Erkenntnisse gewinnen und ihre Führungskompetenzen weiter ausbauen.
Der Austausch und die praxisnahen Übungen halfen dabei, die persönliche und berufliche Weiterentwicklung zu fördern und die Zusammenarbeit im Team weiter zu stärken.
Wir freuen uns darauf, das Gelernte in unseren Arbeitsalltag zu integrieren und als Team weiter zu wachsen!
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Allgemein

Klettern im Roxx Göttingen

29.11.2024

Am Donnerstag fand unsere teamübergreifende Veranstaltung statt – wir waren klettern im ROXX Göttingen! Ein Abend voller Teamgeist, Herausforderungen und viel Spaß.
Der Kletterkurs bot uns die Möglichkeit, den Zusammenhalt zwischen den Teams zu stärken und gemeinsam neue Höhen zu erreichen.
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Allgemein

Erste-Hilfe-Kurs

12.11.2024

Am Dienstag fand unser Erste-Hilfe-Kurs in unseren Räumlichkeiten der Heiligenstädter Niederlassung statt. Dieser bot die Möglichkeit, lebensrettende Fähigkeiten zu erlernen und unser Wissen aufzufrischen.
Vielen Dank an das Team vom DRK für die wertvollen Einblicke und die praxisnahen Übungen!
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Allgemein

Führung durch Schinkels Brauhaus in Witzenhausen

05.11.2024
Letzte Woche hatten wir die Freude, unsere monatliche teamübergreifende Veranstaltung im "Schinkels Brauhaus" Witzenhausen zu erleben. Die Besichtigung der Brauerei bot uns wertvolle Einblicke in die Kunst des Bierbrauens und die Traditionen, die hinter jedem Tropfen stecken. Im Anschluss konnten wir die verschiedenen Biersorten verköstigen und uns von der Qualität und dem Geschmack überzeugen. Ein besonderer Dank geht an das Team von Schinkels für die informative und inspirierende Führung. 👍 @schinkelsbrauhaus
Solche Veranstaltungen stärken nicht nur unser Wissen, sondern auch unseren Teamgeist.
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Steuernews

Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ab 01.11.2024 vergeben

04.11.2024

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, die die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland regelt.

Die W-IdNr. wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Mit der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.

Die Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen sein. Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wer schon eine USt-IdNr. hat, soll diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) und ELSTER-Benutzerkonto wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. später.

Hinweis:
Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat.

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Steuernews

Betriebsausgaben: Freigrenze für Geschenke wurde ab 2024 auf Euro 50,00 erhöht

04.11.2024

Das Wachstumschancengesetz hat eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich gebracht, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 € auf 50 € angehoben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

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Steuernews

Balkonkraftwerke: Miniphotovoltaik­anlagen lassen sich steuerfrei betreiben

04.11.2024

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines Balkonkraftwerks. Nach Angaben der Onlinedatenbank „Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz, und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022. Zur Beliebtheit tragen die niedrigen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mieter interessant, die nicht über Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen.

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um eine etwaige Steuerpflicht machen. Rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommen- und der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp bei Einfamilienhäusern und 15 kWp pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern nicht übersteigt. Diese Grenzen erreichen Balkonkraftwerke nicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt. Weil Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp nicht überschreiten.

Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.

Hinweis:
Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Minisolaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

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Steuernews

Gesetzgebung: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

04.11.2024

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 spürbar für Entlastungen sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren.

Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - liegt aktuell bei 11.604 € und soll 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - von aktuell 9.312 € auf 9.600 € im Jahr 2025 und 9.756 € im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des „Reichensteuersatzes“ - erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll 2025 von 250 € auf 255 € monatlich steigen, 2026 um weitere 4 € auf 259 €.
  • Für Freiberufler und Unternehmen sollen Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um ihre Mittel (z.B. Spenden) zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
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Allgemein

2. Medizinerinnentreffen

24.09.2024
Zweites Afterwork-Treffen der Medizinerinnen in Kooperation mit der UFC Unternehmens- und Finanzconsulting GmbH
An 12.9. war es wieder soweit! Unser zweites Afterwork-Treffen der Medizinerinnen, gemeinsam mit der UFC GmbH, war ein voller Erfolg. Der Abend startete mit einem spannenden Impulsworkshop zum Thema Vorsorgevollmacht, präsentiert von der Notarin und Rechtsanwältin Anne Hansen. Danach ging es in den entspannten Teil über – bei leckerem Essen wurde eifrig genetworkt. Die Teilnehmerinnen tauschten sich intensiv über ihre Erfahrungen und Fachthemen aus und knüpften wertvolle Kontakte.
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Allgemein

Töpferkurs für unsere MitarbeiterInnen

15.09.2204
Unsere TÜV im September 2024: Töpfern mit dem @toepferstuebcheneule
22 Quattekianer nahmen am Kurs „Umgang mit Ton“ von Anja Siebert teil. Es war ein sehr netter Abend, an dem Kreativität gefragt war. Vielen Dank an @toepferstuebcheneule Anja Siebert für die gelungene Einführung und den netten Abend.
Abgerundet wurde unsere TÜV in unseren Heiligenstädter Räumen mit einer leckeren Suppe vom Landgasthof „Zur Burg“, Freienhagen.
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Steuernews

Betriebsveranstaltung: Lohnsteuerpauschalierung auch bei Feier für die Führungsriege möglich

15.10.2024

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung darf also nicht beschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieses „Offenstehen“ nur Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags ist, nicht aber für die günstige 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % ab und berechnete die Lohnsteuer auf die Feier individuell, was zu einer Nachforderung führte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war anderer Ansicht. Als Betriebsveranstaltung gelte jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter - somit auch die Weihnachtsfeiern im Streitfall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€ Freibetrags.

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Steuernews

Dokumentation: Anforderungen an die Aufzeichnung von Nachtzuschlägen

15.10.2024

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn sind in Höhe bestimmter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei.

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat untersucht, wie detailliert die Aufzeichnungen von Nachtzuschlägen sein müssen.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich geleistet. Zudem wurden die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Dem Finanzamt sei zwar dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerzahler darzulegen und zu beweisen sei. Das führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Auf eine Einzelaufstellung könne verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.

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Steuernews

Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen

15.10.2024

Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begünstigten Veranstaltungen pro Jahr überschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Die zulässige Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spätestens durchgeführt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begründen. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spätestens zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgeführt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zuständige Finanzamt abgeführt haben muss.

Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im März des Folgejahres durchführte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

(Az. L 12 BA 3/20) zunächst Recht. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3/22 R) und bestätigte die Ansicht des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss für das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gemäß dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsächlich erfolgt sein.

Hinweis:
Will der Arbeitgeber die nachträgliche Inanspruchnahme für Beiträge zur Sozialversicherung vermeiden, muss künftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbezüglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunächst auf Schätzbasis in Frage, bis die endgültigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.

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Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer

15.10.2024

Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt.

Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (on-top). In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.

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Steuernews

Neuerungen für den Kleinunternehmer

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer offiziell von der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen befreit. Das gehört zu den Maßnahmen zur Steuererleichterung, die mit dem Wachstumschancengesetz im Jahr 2024 eingeführt wurden.

Mit dem derzeit bekannten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 soll die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 ausgeweitet werden.

Insbesondere die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) sollen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden.

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Steuernews

Die E-Rechnung kommt

Um den digitalen Wandel in Deutschland voranzutreiben, wurde im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes mit Wirkung ab dem 01.01.2025 die verpflichtende E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich eingeführt.

Bei der Umstellung auf die E-Rechnung geht es nicht lediglich darum, papierhafte Rechnungen zukünftig elektronisch auszutauschen. Vielmehr soll der Gesamtprozess von der Rechnungsausstellung bis zur Zahlung und Archivierung der Rechnung sowie den Abgleich zwischen den für Umsatzsteuerzahlung und Vorsteuerabzug zuständigen Finanzbehörden neu zu gestaltet werden. Verbraucher betrifft diese Neuerung nicht.

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Tag der offenen Tür Niederlassung Heiligenstadt

30.08.2024

Wir haben die Eröffnung unserer neuen Niederlassung in Heiligenstadt „offiziell“ gefeiert! Vielen Dank an alle, die dabei waren und diesen besonderen Moment mit uns geteilt haben. Es war toll, so viele bekannte Gesichter zu sehen und auch neue Verbindungen zu knüpfen.
Von inspirierenden Reden über leckeres Essen bis hin zu Spiel und Spaß für die Kleinen - es war ein Tag voller Freude und neuer Möglichkeiten. Wir freuen uns darauf, mit euch in Heiligenstadt neue Wege zu gehen und gemeinsam zu wachsen.
Unser größter Dank geht an unsere lieben Mitarbeiter, die diese Feier lange geplant, vorbereitet und heute mit tollem Einsatz begleitet haben.

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Volkstriathlon 2024

29.08.2024

Was für ein wahnsinniges Event! Unsere Sportler haben alles gegeben und Spitzenleistungen gezeigt.
In den Staffeln erreichten unsere Partner Lutz Becker, Roland Haever und Thorsten Kumpe einen starken **16. Platz**, während die Mitarbeiterstaffel mit Henry Benthak, Lukas Bödefeld und Maximilian Brudniok einen respektablen **13. Platz** von 23 ergattern konnte!
Auch unsere Einzelathleten haben grandiose Ergebnisse erzielt:
- **Christopher Holtz**: 4. Platz
- **Robin Krüger**: 97. Platz
- **Johannes Streich**: 121. Platz
- **Alexander Kornmüller**: 378. Platz
- **Eva Glowik**: 468. Platz
- **Alexander Hampl**: 515. Platz
Wir sind unglaublich stolz auf unser gesamtes Team und ihre Leistungen!

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Jubiläumsfeier der Südniedersachsen Stiftung

16.08.2024
Feierliche Momente bei der Jubiläumsfeier der Südniedersachsen Stiftung 🎉
Ein Meilenstein erreicht, viele mehr sollen kommen! 20 Jahre SüdniedersachsenStiftung - eine Reise der kontinuierlichen Entwicklung und des Engagements für unsere geliebte Region. Unsere Vertreterinnen Frau Engel und Frau Stitz hatten die Ehre, an der Jubiläumsfeier teilzunehmen und unser Geschenk zu überreichen. Die Stiftung steht für die Förderung unserer Stärken und die Weiterentwicklung Südniedersachsens zur führenden Life-Sciences-Region. Wir sind stolz darauf, Teil dieser Reise zu sein und freuen uns darauf, die Stiftung auf dem Weg zum nächsten Jubiläum zu begleiten und zu unterstützen. Ein herzliches Dankeschön an die Südniedersachsen Stiftung für ihr unermüdliches Engagement und ein wunderschönes Fest!
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Wandertag 2024

15.08.2024

Letzten Freitag haben wir unseren Betriebsausflug in vollen Zügen genossen. Von Göttingen ging es ab nach Heiligenstadt, wo uns nach der Eröffnungsrede von Frau Engel leckere Suppen und kühle Getränke erwarteten. Dann hieß es: Wanderschuhe an! Eine 10 km lange Wanderung durch die idyllische Landschaft rund um Heiligenstadt stand auf dem Programm. Halbzeitpause mit Erfrischungen und Eis - so ließen sich die nächsten 5 km locker meistern. Angekommen in Wingerode, wurden wir im gemütlichen Café Alte Schule mit Kaffee und Kuchen empfangen. Hier begann der chillige Teil: Zusammen sitzen, gute Gespräche führen und ein leckeres Abendessen genießen, trotz einsetzendem Regen. Um 22 Uhr ging es dann mit dem Bus zurück nach Göttingen. Ein rundum gelungener Tag, danke an alle Organisatoren!

 

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Sommergrillen

09.08.2024
Unsere alljährliche Tradition lebt weiter!
Am Mittwoch fand das beliebte Grillen unserer Abteilung Jahresabschluss statt und es war wieder einmal ein voller Erfolg!
Mit leckeren Getränken, dem besten Essen – inklusive der fantastischen veganen Würstchen von @goe.vegan_ – und traumhaftem Wetter war es die perfekte Mittagspause. 🌞🍹
Ein großes Dankeschön an alle, die dabei waren und diesen Tag so besonders gemacht haben. Wir freuen uns schon auf nächstes Jahr!

 

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DATEV Challenge Rothe

15.07.2024

Nach dem Staffel-Triathlon in Göttingen wollten Robin Krüger, Johannes Streich und Alexander Kornmüller einen Startplatz für den Triathlon in Roth 2024. Dank dateveg und Stefan Meisel hat es geklappt!
Unsere Quattek-Staffel ist beim größten Triathlon der Welt gestartet! Leider musste Johannes den Marathon wegen einer Verletzung absagen, aber Mirko Witte vom ASC Göttingen von 1846 e.V. sprang spontan ein und lief den Marathon in 2:48 h – unglaublich!
Unser Team belegte den 67. Platz von 250 Staffeln! Alexander Kornmüller schwamm 3,8 km in 1:04 h und Robin Krüger radelte 180 km in 5:39 h. Mega Leistung, Jungs!
Dank an Eva Glowik und Caroline Kornmüller für die perfekte Organisation und ihren Einsatz als Volunteers. Was für eine tolle Veranstaltung von der DATEV!

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Kartfahren in Heiligenstadt

10.07.2024

After Work Race: TÜV auf der Kartbahn letzten Donnerstag!
Unsere Mitarbeiter zeigten beeindruckende Fahrkünste und lieferten sich packende Rennen voller Adrenalin und Nervenkitzel.
Nach dem aufregenden Wettkampf ging es zum wohlverdienten Essen ins gemütliche Restaurant 'Zur Traube' in Heiligenstadt. Ein rundum gelungenes Event, das uns viel Spaß beschert hat.

 

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Sommerempfang der Steuerberaterkammer Niedersachsen

08.07.2024

Am 21. Juni fand der Sommerempfang im Garten der Kammergeschäftsstelle der Steuerberaterkammer statt.
Rund 250 geladene Gäste versammelten sich um die neubestellten Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Absolventinnen und Absolventen der verschiedenen Fortbildungsprüfungen ordentlich zu feiern.
Unser Partner und Präsident der Steuerberaterkammer Fritz Güntzler begrüßte die Anwesenden und gratulierte um Namen des Vorstandes den neu ernannten Steuerberaterinnen und Steuerberatern, Steuerfachwirtinnen und Steuerfachwirten, Fachassistentinnen und Fachassistenten für Lohn & Gehalt, Land - und Forstwirtschaft, Digitalisierung und IT-Prozesse und Rechnungswesen und Controlling zu Ihrer bestandenen Prüfung.
Auch wir gratulieren allen Teilnehmern und wünschen einen guten Start im neuen Berufsstand.
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Praxisbörse 2024

28.06.2024

Letzte Woche waren wir auf der Praxisbörse vertreten! Wir hatten viele tolle Gespräche und konnten euch alle über die Jobs in unserer Kanzlei informieren. Wir haben über Aufstiegschancen geplaudert, Fortbildungsmaßnahmen erläutert und uns über euer Interesse gefreut. Wir freuen uns über den Zuspruch und den vielen tollen Begegnungen. Wir können es kaum erwarten, bis zum nächsten Jahr! Aber hey, warum so lange warten? Schickt uns doch einfach eure Bewerbungen. Und das Beste daran? Es dauert nur 3 Minuten! Einfach und schnell über www.quattek.de/karriere/

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Altstadtlauf 2024

26.06.2024

Quattekianer rocken den Altstadtlauf Göttingen!
Was für ein Tag beim Altstadtlauf Göttingen! Unser Team Quattek war nicht nur an der Startlinie, sondern auch im Publikum voll dabei.
Unser Christopher Holtz hat mal eben die Mittelstrecke (3 Altstadtrunden) gewonnen und sich auf der Langstrecke (6 Altstadtrunden) den 2. Platz gesichert. Was für eine Leistung!
Aber auch der Rest des Teams hat alles gegeben und uns mega stolz gemacht. Ein riesiges Dankeschön geht raus an Johannes Streich, Maximilian Brudniok, Kris Förtig, Jan Förster, Eva Glowik, Uwe Rogowski, Yorck Dethelfs, Alexander Kornmüller, Lukas Bödefeld und Sven Bergmann.

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IHK-Event in Heiligenstadt

20.06.2024

Erfolgreicher Austausch beim IHK-Wirtschaftsbeirat im LK Eichsfeld
Wir freuen uns, über den erfolgreichen Dialog beim diesjährigen IHK-Wirtschaftsbeirat im LK Eichsfeld berichten zu können. Die Veranstaltung fand in unseren neuen Räumlichkeiten in Heiligenstadt statt und wurde vom Vorsitzenden des IHK-Wirtschaftsbeirates, Arnold Senft, eröffnet. Als Gastgeber stellte uns Herr Haever (von Quattek und Partner) als Unternehmen vor und leitete die Diskussionen ein. Die Themen des Tages waren die aktuelle Situation auf dem Nordthüringer Arbeitsmarkt und Strategien zur Gewinnung von Arbeitskräften. Ein Highlight war der Workshop 'Die IHK will besser werden', der viele spannende Ideen hervorbrachte.
Wir danken neben Herrn Roland Haever und Herrn Arnold Senft auch Herrn Christian Böduel, Leiter des Regionalbüros Nordthüringen der IHK Erfurt, Frau Christiane Elster der IHK Erfurt und Herrn Ulrich Gabel, Geschäftsführer der Eichsfeldwerke GmbH, für ihre Teilnahme und ihren Beitrag zu den Diskussionen. Es war ein informativer und austauschreicher Nachmittag und wir freuen uns auf weitere produktive Begegnungen.
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Brockenaufstieg 2024

19.06.2024

Gipfelstürmer in Aktion! Wir sind stolz darauf, euch mitteilen zu können, dass Quattek und Partner nicht nur Sponsor des Brockenaufstiegs 2024 war, sondern auch mit einer starken Truppe vertreten war!
Unsere tapferen Wanderer, darunter Herr Vietor, Herr Bergmann, Herr Streich, Frau Goll, Herr Bode, Herr Stolze und Frau Lilie-Ostertag mit ihrem Sohn, meisterten die anspruchsvollen 35 km mit Bravour.
Und für die Extra-Herausforderung gingen Frau Deppe und ihr Sohn die vollen 55 km an!
Trotz widriger Wetterbedingungen starteten unsere Gipfelstürmer ihren Aufstieg und ließen sich nicht aufhalten. Mit viel Spaß, Durchhaltevermögen und Teamgeist wurde der Gipfel erklommen.
Jetzt müssen nur noch die Socken wieder trocknen!

 

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Steuernews

Betriebsveranstaltung: Lohnsteuer­pauschalierung auch bei Feier für die Führungsriege möglich

03.09.2024

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung darf also nicht beschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieses „Offenstehen“ nur Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags ist, nicht aber für die günstige 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % ab und berechnete die Lohnsteuer auf die Feier individuell, was zu einer Nachforderung führte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war anderer Ansicht. Als Betriebsveranstaltung gelte jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter - somit auch die Weihnachtsfeiern im Streitfall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€ Freibetrags.

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Steuernews

Dokumentation: Anforderungen an die Aufzeich­nung von Nachtzuschlägen

03.09.2024

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn sind in Höhe bestimmter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei.

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat untersucht, wie detailliert die Aufzeichnungen von Nachtzuschlägen sein müssen.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich geleistet. Zudem wurden die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Dem Finanzamt sei zwar dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerzahler darzulegen und zu beweisen sei. Das führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Auf eine Einzelaufstellung könne verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.

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News für Ärzte

Gesundheitswesen: Digital-Gesetz ist beschlossene Sache

21.06.2024

Die Bundesregierung will den Behandlungsalltag für Ärzte und Patienten mit digitalen Lösungen vereinfachen.

Ein Schritt in diese Richtung ist das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 22.03.2024. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Einrichtung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle. Sie soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen. Zudem wurde das E-Rezept als verbindlicher Standard eingerichtet.

Ab Anfang des Jahres 2025 soll die ePA für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet werden. Auch private Krankenversicherungen können eine ePA anbieten. Wer die ePA nicht nutzen möchte, muss aktiv widersprechen. In der ePA soll die gesamte Krankengeschichte auf Knopfdruck einsehbar sein. Darin können Befunde, Röntgenbilder, Untersuchungsergebnisse und Medikamentenverordnungen gespeichert werden. Das soll den Bürokratieaufwand vermindern und Mehrfachuntersuchungen vermeiden.

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News für Ärzte

Medizinische Fachangestellte: Gering­fügige Tätigkeit kann sozial­versicherungs­pflichtig sein

21.06.2024

Ärzte, die medizinische Fachangestellte (MFA) geringfügig beschäftigen, sollten klären, ob die MFA andere geringfügige Tätigkeiten ausüben, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) veranschaulicht.

Eine Hausärztin, die eine Gemeinschaftspraxis betreibt, hatte von April bis Oktober 2023 eine MFA mit durchschnittlich zwei Stunden pro Woche und für zunächst 72 €, später für 80 € monatlich beschäftigt. Die Fachangestellte hatte bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung. Die Hausärztin entrichtete für die Fachangestellte Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Beiträge zur Sozialversicherung nach. Weil Pauschalbeträge nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten sind, stuften die Prüfer die Tätigkeit der MFA in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtig ein. Dagegen wehrte sich die Ärztin vergeblich. Das LSG begründet sein Urteil folgendermaßen: Übt ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen aus, ist nur eine dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Die Rentenversicherung hat die zeitlich vor der streitigen Nebenbeschäftigung in der Hausarztpraxis begonnene Tätigkeit zutreffend als zurechnungsfrei beurteilt.

Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt stets im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Dass die Ärztin die Sache falsch eingeschätzt hat, entbindet sie nicht von der Pflicht zur Nachzahlung.

Hinweis: Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

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Steuernews

Hausverkauf: Wohnungsüberlassung an einen Elternteil ist keine Selbstnutzung

21.06.2024

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, ist die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Selbstbewohnte Immobilien können dagegen steuerfrei veräußert werden, wenn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen hat.

Die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter ist laut Bundesfinanzhof (BFH) keine Selbstnutzung. Daher muss bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist ein privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2009 eine Eigentumswohnung gekauft und nach Fertigstellung unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen hatte. Sieben Jahre später, nachdem die (Schwieger-)Mutter verstorben war, veräußerten die Eheleute die Wohnung mit Gewinn.

Der BFH hat entschieden, dass die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war und deren Verkauf deshalb ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst - gegebenenfalls mit Familienangehörigen oder einem Dritten - bewohnt. Als Selbstnutzung gilt zwar auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, da eine solche Nutzung dem Eigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen ist. Diese Ausnahmeregelung ist aber nicht auf die Überlassung an eine (Schwieger-)Mutter übertragbar.

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Steuernews

Betriebsprüfung: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus

21.06.2024

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in der Arztpraxis. Befürchtet werden zahlreiche Nachfragen, Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen. Eine gute Vorbereitung kann zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:

  • Anlässe für eine Betriebsprüfung gibt es viele: zum Beispiel schwankende Einkünfte, eine Umstrukturierung oder ein Teilpraxisverkauf. Eine Praxis kann aber auch nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Eine Betriebsprüfung kann jede Praxis treffen.
  • Im Unterschied zu Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassen-Nachschau muss eine Betriebsprüfung immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind deren Umfang und Dauer sowie der Zeitraum bekannt, und Sie können sich gemeinsam mit uns darauf vorbereiten.
  • Den Ablauf einer Prüfung besprechen wir im Vorfeld mit Ihnen. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen (z.B. ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände). Vorab sollte geklärt werden, ob eine Verfahrensdokumentation oder die Implementierung eines Tax-Compliance-Management-Systems sinnvoll ist.
  • Während der Prüfung beraten wir Sie zur Entwicklung der richtigen Strategie und zeigen Lösungsoptionen in strittigen Fällen auf.
  • Wer geprüft wird, unterliegt bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.
  • Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung in der Regel direkten Zugriff auf Ihre Datenverarbeitungssysteme. Wir klären vorab, wie der Prüfer auf die elektronischen Daten der Praxis zugreifen wird.
  • Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen.
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Allgemein

Kräuterwanderung

13.06.2024

Unsere Kräuterwanderung - Ein Tag voller Entdeckungen und Heilkraft
Diesen Monat hatten wir ein fantastisches team-übergreifendes Event, eine Kräuterwanderung um den Kiessee in Göttingen, geführt von der wunderbaren Frau Dr. Beate Bley. Wir haben so viel über die heilenden Kräfte von Kräutern in Salben, Tees und der Heilkunde allgemein gelernt. Es war erstaunlich zu entdecken, welche Kräuter bei welchen Beschwerden helfen, wo sie zu finden sind und welche Vielfalt wir hier direkt vor unserer Haustür haben.
Die Wanderung war nicht nur für uns Zweibeiner und Vierbeiner super interessant, sondern auch das Wetter spielte perfekt mit.
Für alle, die mehr über die Arbeit von Frau Dr. Bley erfahren möchten, hier der Link zu ihrer Homepage: https://www.beate-bley.de/kraeuter_wanderung.php
Wir freuen uns schon auf das nächste Event!

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Allgemein

Frühjahrslauf

29.05.2024
Unsere Champions beim Frühjahreslauf in Göttingen!
Wow! Was für ein Tag beim Frühjahreslauf in Göttingen! Unser Team hat uns mächtig stolz gemacht. Ein riesiges High Five an Christopher Holtz, der den ersten Platz beim Halbmarathon aus 320 Teilnehmern geholt hat!
Auch unsere 10 km-Läufer haben ordentlich Gas gegeben. Johannes Streich, Robin Krüger, Maximilian Brudniok und Eva Glowik - ihr habt mit euren Plätzen 37, 58, 65 und 231 von 499 Teilnehmern gezeigt, was in euch steckt!
Und natürlich unsere 5 km-Läufer: Uwe Rogowski, Yorck Dethlefs, Mareike Koch und Sven Bergmann, ihr habt die Plätze 304, 351, 394 und 524 von 745 Teilnehmern erreicht. Ihr seid einfach spitze!
Ihr seid alle Champions und wir sind stolz auf jeden Einzelnen von euch! Danke, dass ihr dabei wart und unser Team so toll repräsentiert habt.
Jetzt heißt es: Augen auf den Altstadtlauf am 18.06.2024 gerichtet. Wir sind gespannt und können es kaum erwarten!

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Allgemein

Ein Tag voller Wissen und Genuss

24.05.2024
Ein Tag voller Wissen und Genuss!
Unsere zweite TÜV diesen Monat war ein voller Erfolg! Wir haben den Klausenhof in Bornhagen besucht und uns im Wurst & Hausschlachtemuseum schlau gemacht. Die Führung zum Thema Hausschlachtung und Verarbeitung war super interessant und hat uns einen tiefen Einblick in die traditionelle Handwerkskunst gegeben. Und natürlich durfte das gemütliche Beisammensein nicht fehlen! Nach der Führung haben wir uns im Klausenhof gestärkt und den Tag ausklingen lassen. Ein rundum gelungener Tag! Wir freuen uns schon auf den nächsten!

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Allgemein

Jubiläum Gemeinde Waake und TSV Waake-Bösinghausen

17.05.2024

Jubiläum! Diesmal kein Mitarbeiter oder Partner, sondern die Gemeinde Waake (1000 Jahre) und der TSV Waake-Bösinghausen (125 Jahre).
Es wurde ein vier-tägiges Fest gefeiert mit verschiedenen Acts und Themen im Festzelt. Beim gemeinsamen Vorgrillen bei einer Kollegin im Garten wurde sich auf die Party eingestimmt. Dann gingen wir alle zusammen zum Festzeltwo das Alpenmax Göttingen am Freitag Abend mit Alpe on Tour die legendäre Göttinger Disco aufs Dorf brachte. Eine Runde Autoscooter mit dem Chef durfte natürlich auch nicht fehlen. Wir gratulieren zum gelungenen Fest-Wochenende!

 

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Allgemein

Bestandenes Steuerberaterexamen

15.05.2024

Gratulation an Henry Benthack von Quattek & Partner und Till Herrmann von Vesting & Partner - Steuerberater / Rechtsanwalt für Apotheker & Ärzte!
Die beiden haben in diesem Jahr das Steuerberaterexamen abgelegt und sind nun offiziell bestellte Steuerberater. Ab sofort können sie also ihre Teams mit noch mehr Fachwissen unterstützen und auch den Mandanten mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Wir freuen uns wahnsinnig und sind sehr stolz!

 

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Allgemein

Tour d´Energy

06.05.2024

Das Team von Quattek hat auch dieses Jahr wieder an der Tour d'Energy in Göttingen teilgenommen und wirklich wieder super Zeiten erzielt. Das Team von Quattek belegte von 36. Firmenteams den 25. Platz bei der 100 km Strecke. Frau Glowik erreichte den 213. Platz von 408 Teilnehmerinnen auf 45 km Strecke und Herr Brudniok erreichte den 620. Platz von 1.296 Teilnehmern auf der 45 km Strecke. Wir sind sehr stolz und danken für die Teilnahme!

 

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Allgemein

Göttinger Halbmarathon

05.06.2024

Göttingen Halbmarathon - Eine wunderbare Veranstaltung, die wir gern unterstützt haben. Wir waren wieder mit einer großen Truppe dabei. Glückwunsch an unseren Mitarbeiter, Christopher Holtz, der mit einer Zeit von 1h 14min 54sec Platz 1 belegt, unglaubliche Leistung.

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Allgemein

Kirschblütenwanderung

29.04.2024

Wanderslust! Am Freitag war es mal wieder Zeit für eine TÜV!
Diesmal verschlug es uns ins Kirschenland Witzenhausen. Mit Catharina von @zeitzuwandern haben wir eine Tour durch die Kirschblüte gemacht. Leider waren wir etwas spät dran und die Blüte war schon dahin, dafür wurden wir jedoch vom Wetter nicht versetzt und konnten unseren rund 7km langen Weg trockenen Fußes bewältigen. Catharina hat uns bei einem Picknick mit leckeren, ausschließlich regionalen Lebensmitteln versorgt. Trotz der fehlenden weißen Blüten hatten wir einen schönen Tag, konnten uns wieder mal toll unter den Teams austauschen und hatten viel Spaß! Danke an Catharina für die tolle Tour. Es war bestimmt nicht das letzte Mal.

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Allgemein

Afterwork-Party für Ärztinnen und Zahnärztinnen

26.04.2024

Vergangene Woche fand zum ersten Mal die After Work Party für Ärztinnen und Zahnärztinnen statt.
Zusammen mit der @ufc_gmbh haben wir einen tollen Abend organisiert. Neben gutem Essen, leckerer Getränke gab es auch noch super Gespräche. Wir sind froh einen so tollen Austausch gehabt zu haben und freuen uns schon jetzt auf die nächste After Work Party im Spätsommer.

 

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Allgemein

Team-Bowling

20.03.2024

Es war wieder Zeit für eine TÜV! Bei einer Team-übergreifenden-Veranstaltung (TÜV) treffen sich Kollegen und Kolleginnen um gemeinsam auch nach der Arbeit noch etwas Spaß zu haben und ab zu schalten vom Arbeitstag.
Dieses Mal ging es zum Bowling 🎳 in das Bowling Center Göttingen! Alle Beteiligten hatten wahnsinnig viel Spaß! 🤩und auch wenn es dabei nicht um Wettkampf ging, erzielten drei Teilnehmer die meisten Strikes!
Platz 1 Henry Benthack
Platz 2 Lutz Becker
Platz 3 Johannes Streich
Wir freuen uns auf die nächste TÜV

 

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News für Ärzte

Vorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für die Folgejahre festsetzen

29.04.2024

Wer Gewinne aus selbständiger Arbeit erzielt, erhält regelmäßig Einkommensteuer-Vorauszah-lungsbescheide vom Finanzamt.

Darin fordert es die Vorauszahlungen grundsätzlich quartalsweise in vier gleich hohen Beträgen an. Häufig werden die Vorauszahlungen mit einem solchen Bescheid auch gleich für die Folgejahre festgesetzt. Das erkennen Sie daran, dass das Finanzamt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz „ab 2024“ festsetzt.

Vorauszahlungsbescheide können nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden. Gesetzliche Vorgabe ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.

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Steuernews

Pflege-Pauschbetrag

29.04.2024

Pflegepersonen können bis zu 1.800 € pro Jahr absetzen

Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. Dessen Höhe hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H („hilf-los“): 1.800 €

Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags ist nur Voraussetzung, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also zum Beispiel auch auf die Wochenenden beschränken.

Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.

Hinweis:

Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann.

Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen. Sprechen Sie uns, Ihre Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen und in Heilbad Heiligenstadt, gerne auf das Thema an.

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Steuernews

Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Mini-/Midijobs, Arbeitszeiterfassung, Transparenzregister

26.04.2024

Neuregelungen bei Mini- und Midijobs

Ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den Vorschlägen der Mindestlohnkommission auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde steigen.

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf 538 Euro monatlich steigen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts ändern.

Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verändert sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.

2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.

Arbeitszeiterfassung

Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Es sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren und Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ausgenommen. Das Gesetz sollte bis Ende 2023 verabschiedet sein. Bisher ist das aber noch nicht erfolgt.

Transparenzregister

Ab dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.

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Steuernews

Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Photovoltaikanlagen (PVA)

26.04.2024

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden. Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %.

Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

Hinweis:

Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022! Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.

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Steuernews

Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Einkommensteuertarife, Beitragsbemessungsgrenzen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Pendlerpauschale

26.04.2024

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers:

Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.

Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen

Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:

  • für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
  • für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate).
Pendlerpauschale

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.

  • Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
  • vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer - die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde - eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

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Steuernews

Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

26.04.2024

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.

Hinweis:

Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

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Allgemein

Krüger Internationale Spedition Firmencup 2024

03.01.2024
Wieder einmal ein tolles (Team)-Event. Herzlichen Dank an unsere Kicker und die zahlreiche Unterstützung auf der Tribüne.
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Allgemein

Verabschiedung in den Ruhestand

31.12.2023

DANKE Jürgen Hollstein für fast 40 Jahre außerordentlichen Einsatz für QUATTEK & PARTNER . An der tollen Kanzleientwicklung der letzten Jahrzehnte hatte er als Personalverantwortlicher Partner und Geschäftsführer einen wesentlichen Anteil.
Wir wünschen alles erdenklich Gute für den neuen Lebensabschnitt.
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Steuernews

Steuertipp: Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert

07.03.2024

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert.

Seither gilt: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % linear abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bisher über 50 bzw. 40 Jahre).

Bereits 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäudestufe 40 erfüllt, und dies ist durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachzuweisen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Nach der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 €).

Hinweis:

Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur Gebäudeabschreibung! Die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner in Göttingen und Heilbad Heiligenstadt steht Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.

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Steuernews

Mobile Banking: Kontoauszüge sollen regelmäßig gesichert werden

07.03.2024

Bankgeschäfte werden heute in der Regel per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kreditinstitute stellen die Kontoauszüge zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings ein, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst.

Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen, und der Bankkunde steht ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Die Bereitstellungszeiten variieren zwischen 90 und 365 Tagen. Dies kann spätestens bei der Steuererklärung zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.

Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs Jahre aufbewahren, besser noch zehn Jahre. Bankkunden sind daher gut beraten, wenn sie ihre Kontoauszüge monatlich ausdrucken. Wer sich das ersparen möchte, sollte seine Kontoauszüge zumindest digital in einem Ordner speichern bzw. archivieren, so dass sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen.

Auf Nummer sicher geht, wer die heruntergeladenen Dateien auf mehreren Speichermedien sichert (z.B. zusätzlich auf USB-Stick).

Hinweis:

Zwar sind Banken nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Möchte ein Kunde aber alte Kontoauszüge nachträglich ausgestellt haben, ist dieser Prozess nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit Gebühren verbunden - einzelne Kontoauszüge werden mit 4 € bis 15 € berechnet. Bankkunden sollten sich daher ihr eigenes Archiv anlegen.

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Allgemein

Weihnachtsmarkt bei Quattek auf dem Hof

15.12.2023

Ein spontaner Weihnachtsmarkt in unsere Hofeinfahrt bei Glühwein und Bratwurst. Danke an das Organisationsteam Jahresabschluss.

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News für Ärzte

Facharzt: Laborärztliche Diagnose ist von der Umsatzsteuer befreit

08.03.2024

Im medizinischen Sektor sind zwei Umsatzsteuerbefreiungen von zentraler Bedeutung:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die bei der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe durchgeführt werden, sind nach den europarechtlichen Vorgaben steuerfrei zu stellen.
  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei zu belassen.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen geäußert. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Laut EuGH können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik steuerfrei sein. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Behandelndem und Patient sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Rechtsprechung im Jahr 2019 an. Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können nach beiden oben genannten Regelungen umsatzsteuerfrei sein.

Hinweis:

Diese neuen Grundsätze sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Nach einer Nichtbeanstandungsregelung können bis zum 31.12.2023 erbrachte Umsätze auch als steuerpflichtig behandelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Wir beraten Sie gerne ausführlich zur Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen.

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Allgemein

Weihnachtsfeier 2023

01.12.2023

Das Team Freiberufler hat in diesem Jahr die Weihnachtsfeier von Quattek & Partner organisiert. Wir durften einen gemütlichen Abend im Landhaus Biewald in Friedland verbringen. Vielen Dank an die tolle Organisation. Schön war´s...

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Allgemein

Neue Niederlassung in Heilbad Heiligenstadt

Nachdem wir am 01.07.2023 die Heiligenstädter Kanzlei "Brecht & Partner" mitsamt zwei Kanzleiinhabern und ihren acht Mitarbeitern übernommen haben, verfügen wir nun in der ehemaligen Kreissparkasse des Heilbads über eine eigene Niederlassung. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Sanierungsarbeiten im Erdgeschoss des Gebäudes zum Jahreswechsel wird in der neuen Niederlassung dann ein bis zu 30-köpfiges Team unsere Mandanten in der Region betreuen. Wir freuen uns außerdem, auf diese Weise unseren Mitarbeitern aus dem Raum Heiligenstadt einen kürzen Arbeitsweg zu ermöglichen.

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Steuernews

Anzeigen über die Erwerbs­tätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaik­anlagen

20.10.2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-anlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten.

Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.

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Steuernews

Lohnsteuer – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

20.10.2023

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neu-fassung grundlegend überarbeitet.

Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei.

Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.

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Steuernews

Umsatzsteuer – Kochevent als betriebliche Weihnachts­feier: Vorsteuerabzug bei einer Betriebs­veranstaltung

20.10.2023

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.

Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten.

Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen.

Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.

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Steuernews

Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig

20.10.2023

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten.

Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen.

Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040.

Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.

Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.

Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

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Steuernews

Kosten für professionelle Gartenpflege steuermindernd geltend machen

20.10.2023

Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde.

Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig.

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News für Ärzte

Gemeinschaftspraxis: Schon zwei Ärzte können ein „Zentrum“ bilden

27.09.2023

Zwei Ärzte können gemeinsam ein Ärztezentrum bilden.

Laut Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) weist der Begriff „Zentrum“ im medizinischen Bereich nicht auf eine besondere Größe hin und ist nicht irreführend.

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Zudem ist einer der beiden Antragsgegner Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Gemeinsam betreiben sie eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Diese Bezeichnung hält der Antragsteller für irreführend.

Im Eilverfahren hatte die Vorinstanz den Beklagten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt nur zwei Ärzte beschäftigt sind.

Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte Erfolg. Die Bezeichnung der Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie sei nicht irreführend, so das OLG.

Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehrskreis die Bezeichnung verstehe.

Grundsätzlich erwarte der Verkehr bei dem Begriff „Zentrum“ zwar eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe.

Im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht mehr auf eine besondere Größe hin.

Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum nämlich keine bestimmte Größe.

Das Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist bereits seit 2015 entfallen.

Praxen mit zwei tätigen Ärzten können demnach unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ am Markt auftreten.

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Steuernews

Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung oder dauerhafte Lohnerhöhung?

27.09.2023

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.

Sie können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 jeweils eine Inflationsaus-gleichsprämie (IAP) bis zu 3.000 € (Höchstbetrag) zahlen, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt auch für Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite. Sie gilt aber nur für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 erbracht werden.

Dauerhafte Lohnerhöhungen sind dagegen nicht begünstigt. Erfreulicherweise ist es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP unschädlich, wenn sie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Hinweis: Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern eine IAP in Höhe von insgesamt 2.000 €, die in mehreren Schritten ausgezahlt werden soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 € im Juni 2023. Monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 € sollen dann in den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 geleistet werden. Ab dem 01.12.2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 € erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.
Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte IAP in Höhe von insgesamt 2.000 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 € ab dem 01.12.2023 unterliegt hingegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.

Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen und Heiligenstadt gern zur Verfügung.

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News für Ärzte

Initiative: Bundesrat fordert stärkere Regulierung Medizinischer Versorgungszentren

27.09.2023

Der Bundesrat hat die stärkere Regulierung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch ein entsprechendes MVZ-Regulierungsgesetz gefordert.

Diese Forderung geht auf eine Initiative der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hamburg zurück.

Das Gesetz soll die Monopolstellung einzelner Träger verhindern und eine am Patientenwohl orientierte ambulante Versorgung stärken.

Die Entschließung des Bundesrats sieht unter anderem die Schaffung eines bundesweiten MVZ-Registers und eine Kennzeichnungspflicht für Träger und Betreiber auf dem Praxisschild vor.

Außerdem sollen Krankenhäuser künftig nur in einem Umkreis von bis zu 50 km von ihrem Sitz ein MVZ gründen können.

Zudem ist die Einführung von Höchstversorgungsanteilen für Haus- und Fachärzte vorgesehen. Dies bezieht sich sowohl auf die arztgruppenbezogenen Planungsbereiche als auch auf den gesamten Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ferner enthält die Entschließung Regelungsvorschläge, um die Unabhängigkeit der ärztlichen Berufsausübung im MVZ vor dem Einfluss von Kapitalinteressen zu schützen. Vorgesehen sind zum Beispiel ein besonderer Abberufungs- und Kündigungsschutz für die ärztliche Leitung sowie Vorgaben zu deren Mindesttätigkeitsumfang.

Hinweis: In der Begründung verweist der Bundesrat auf das rasante Wachstum von MVZ mit dem Risiko von Konzentrationsprozessen. Die steigende Zahl investorengetragener MVZ gefährde die flächendeckende, umfassende Versorgung. Investoren verlagerten die Versorgungskapazitäten zunehmend in lukrative Ballungsgebiete und legten einen stärkeren Fokus auf gut skalierbare und umsatzsteigernde Leistungen mit der Folge, dass nicht mehr das gesamte Behandlungsspektrum abgebildet werde.

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Steuernews

Steuertipp: Erstmals sind Verlustrückträge in das Vorvorjahr möglich

20.09.2023

Bisher konnten Steuerzahler ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Einkommensteuer nur in das Jahr vor der Verlustentstehung zurücktragen und den nicht verbrauchten Verlust als Verlustvortrag in Folgejahre mitnehmen.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals auch in das Vorvorjahr vor Verlustentstehung zurückgetragen werden können.

Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Verlust nicht durch einen Rücktrag in das der Verlustentstehung unmittelbar vorangegangene Jahr verbraucht werden kann. Steuerzahler können also nicht einfach einen punktuellen Rücktrag in das Vorvorjahr wählen und dabei das Vorjahr „überspringen“, sondern müssen sich entscheiden, ob sie einen Verlust entweder

in die beiden Jahre vor Verlustentstehung zurücktragen lassen (und dann nur der verbleibende Betrag als Verlustvortrag fortbesteht) oder ob sie

komplett auf einen Rücktrag verzichten, so dass der gesamte Verlust für einen Vortrag in Folgejahre festgestellt wird.

Hinweis: Das Finanzamt führt bei der Veranlagung zunächst den Verlustrücktrag durch, sofern dies aufgrund vorhandener positiver Einkünfte möglich ist. Wünschen Sie dies nicht, können Sie auf der Anlage „Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung eintragen, dass Sie von Verlustrückträgen absehen wollen. Welche Variante der Verlustnutzung steuer-lich am sinnvollsten ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Daher sollten Sie unbedingt vorab unser Beratungsangebot nutzen.

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Steuernews

Schulzeitende: Wie es nach dem Abi mit dem Kindergeldanspruch weitergeht

20.09.2023

Endlich frei sein! Wenn Schüler ihr Abitur in der Tasche haben, genießen sie häufig erst einmal die freie Zeit, bis der „Ernst des Lebens“ in Form einer Ausbildung bzw. eines Studiums beginnt. Eltern haben für diese Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium häufig noch einen Kindergeldanspruch.

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter. Hat ein Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sollte dieser frühestmöglich in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt.

Während der Ausbildung laufen die Kindergeldzahlungen längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter, sofern die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung erbracht werden. Entsprechendes gilt für ein Studium. Will ein Kind nach dem Abitur studieren, sollte dies der Familienkasse ebenfalls möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterlaufen. Die Immatrikulationsbescheinigung kann später (mit Studienbeginn) als Nachweis nachgereicht werden.

Hat sich das Kind in der Zwischenzeit gegen ein Studium entschieden, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen. Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen, sollten sie das Kindergeld erst mit Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung rückwirkend für die freie Übergangszeit bei der Familienkasse beantragen. Dann wird das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Eltern sollten mit dem Antrag also nicht allzu lange warten.

Hinweis: Findet das Kind nach dem Abitur keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, zahlt die Familienkasse das Kindergeld ebenfalls weiter - längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind beim Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. die Studienplatzabsage nachweisen kann. Zudem muss sich das Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bemühen.

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Steuernews

Auszeit: Sabbatjahr lässt sich steuergünstig über Zeitwertkonto finanzieren

20.09.2023

Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen - diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung.

Wer eine berufliche Auszeit plant, steht jedoch schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt. Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet, aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der Arbeitgeber den angesparten Betrag auf einem Zeitwertkonto parken kann. So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird folglich ein Teilzeitgehalt fortgezahlt.

Steuerlich ist dieses Modell interessant, denn auf einem Zeitwertkonto eingezahlte Bruttogehälter sind in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei. Arbeitnehmer müssen erst die Auszahlungen aus dem Konto versteuern. Zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerabzüge dann aber in der Regel geringer, weil nur ein Teil des Gehalts fließt und deshalb auch der Steuersatz niedriger ausfällt. Weiterer Vorteil des Zeitwertkontenmodells ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Auszeit ununterbrochen sozialversichert bleibt und weiterhin von den Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung profitiert.

Wer seinen Arbeitgeber nicht von der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells überzeugen kann, muss andere Wege gehen, um sein Sabbatjahr zu realisieren. Denkbar ist es beispielsweise, für den gewünschten Zeitraum einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu stellen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass das Sabbatjahr dann ohne Gehaltsfortzahlung abläuft. Somit muss sich der Arbeitnehmer im Vorfeld selbst ein finanzielles Polster aufbauen.

Zu den weiteren Nachteilen gehört, dass während der Auszeit keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung mehr fließen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen.

Hinweis: Anders als Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keinen Anspruch auf eine befristete Auszeit vom Job. Letztere müssen also zunächst ihren Arbeitgeber von der Idee überzeugen.

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Steuernews

Spenden: Was Sie Gutes tun und Steuern sparen

20.09.2023

Wenn Sie Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch von der Steuer absetzen. Damit das gelingt, sind einige Regeln zu beachten, die die Steuerberaterkammer Stuttgart kürzlich zusammengefasst hat:

• Empfänger und Zweck:

Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.

• Spendenabzug:

Spenden an politische Parteien sind mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung:

1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.

• Spendenhöhe:

Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neuen Gegenständen kann der Einkaufspreis angesetzt werden, der sich leicht durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, ist für den Spendenabzug der Wert zu ermitteln, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.

• Zeitspende:

Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten - die ausbleibende Vergütung lässt sich als Spende absetzen.

Hinweis: Spendenbescheinigungen müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen Sie die Belege noch nachreichen. Daher ist es ratsam, Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Für Spenden bis 300 € (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen ist keine Spendenquittung erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsnachweis der Bank (z.B. der Kontoauszug oder Nachweise über Onlinezahlungsdienste wie PayPal) aufbewahrt werden.

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Great Barrier Run 2023

Teamgedanke und Spaß standen an erster Stelle - auch unser Büro war in diesem Jahr wieder vertreten war und das Team Quattek hat sich dieser anstrengenden Herausforderung gestellt. Um 15.40 Uhr ging es an den Start: Wir liefen über Reifen, mussten uns durch Schlamm wälzen, hangeln, klettern und ins Wasser oder den Hang hinab rutschen. Muskelklater, blaue Flecken, Schürfwunden und Turnschuhe zum Wegwerfen waren inklusive.

Von 242 Teams die an der Firmenbewertung teilgenommen haben, belegten unseren beiden Teams den 56. und 57. Platz.

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Volkstriathlon Göttingen am 27.08.2023

Wer bei ein paar gemütlichen Joggingrunden, einigen Bahnen im Schwimmbad oder einer gemächlichen Radtour vor Unterforderung einnickt, dem bietet der Triathlon eine willkommene Herausforderung. Deshalb nahmen einige unserer Quattek-Sportler am gestrigen Triathlon teil und erzielten bei perfekten Wettkampfbedingungen tolle Ergebnisse!

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Salsa-Abend

Neulich wurde es lateinamerikanisch bei uns: unsere Kolleginnen und auch einige mutige Kollegen hatten die Gelegenheit, bei den Profis von Tanzschwester Salsa zu lernen! Dazu gab es passende Dekoration, liebevoll zubereitete Snacks und den ein oder anderen Drink
Der Tanzkurs fand im Rahmen unserer monatlich stattfindenden „TÜVs“ (teamübergreifende Veranstaltungen) statt und sorgte bei allen Teilnehmenden für eine riesige Portion Spaß. Toll war‘s, das bedarf dringend einer Wiederholung!
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Quattek hält sich fit

2023

Auch in diesem Jahr war unser Büro wieder sportlich aktiv und wir waren bei sportlichen Events mit viel Spaß und Teamgeist dabei. So gaben wir Vollgas bei der "Bystopen Attacke" in Waake und beim Göttinger Altstadtlauf. Die Stimmung war fantastisch und der Support für unsere laufenden Quattekianer eine wertvolle Unterstützung. Bei der Firmenwertung beim Altstadtlauf haben wir von insgesamt 304 gewerteten Teams mit unserem „schnellsten Team“ den 21. Platz in der Gesamtwertung erreicht - wow!!! Und zugleich genossen wir den tollen Abend beim 7. Lichterlauf und liefen für den guten Zweck einige Runden rund um den schön beleuchteten Kiessee.

 

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Teamübergreifende Veranstaltungen

Unsere TÜV‘s (teamübergreifende Veranstaltungen), sind wesentlicher Bestandteil unserer Kanzleikultur. Daher hat das Team „Freiberufler“ bei allerbestem Wetter zum Summer-Opening in den Kanzleigarten eingeladen. So konnten alle KollegInnen bei einer Vielzahl leckerer selbst gemachter Gaumenfreuden und tollen Gesprächen die Sonne genießen. Weiterhin wurden wir einige Wochen später in der Mittagspause wieder kulinarisch verwöhnt! Die Jahresabschluss-Teams haben für die gesamte Belegschaft gegrillt und eine Vielzahl leckerer Salate gezaubert. Vielen lieben Dank, es hat super geschmeckt!

Auch geht es bei uns tierisch zu. Im Rahmen einer weiteren teamübergreifenden Veranstaltung fand im September eine Alpaka-Wanderung statt. Bei herrlichem Sonnenschein konnten unsere KollegInnen mit den niedlichen Alpakas spazieren gehen. Herzlichen Dank an das Alpakaparadies-Eichsfeld.

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Steuernews

Steuertipp: Bitte prüfen Sie Ihre Freistellungs­aufträge!

26.05.2023

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, 25 % Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen.

Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € auf 1.000 € pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 €.

Sparer können den Sparerpauschbetrag über Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Der Sparerpauschbetrag gilt nicht pro Bank, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.

Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollten aber von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin überprüft und geändert werden, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken „verschoben“ haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungssteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss.

Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden.

Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls aktiv werden: Der freigestellte Betrag bei der bisherigen Bank sollte auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank ein Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt werden.

Hinweis: Die Freistellungsaufträge lassen sich in der Regel online bei den Banken anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.

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Steuernews

Krankheitskosten: Welche Nachweise Patienten bei außergewöhn­lichen Belastungen brauchen

26.05.2023

Bei außergewöhnlichen Belastungen stellt sich alljährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus dem Steuerzahler auferlegt. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:

Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt) zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. In der Regel genügt es, wenn der Steuerzahler dem Finanzamt die Arztrechnung vorlegt.

Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird. Bei chronischen Krankheiten muss dieser Nachweis allerdings nur einmal zu Beginn erbracht werden. Auch bei Brillen gibt es eine Erleichterung: Hat ein Augenarzt bereits festgestellt, dass der Steuerzahler eine Brille tragen muss, genügt dem Finanzamt in späteren Jahren die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers als steuerlicher Nachweis.

Die strengsten Nachweisregeln gelten für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Be-handlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschränkung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frisch-zellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat.

Hinweis: Die erforderlichen Nachweise müssen Steuerzahler nicht direkt der Einkommensteuererklärung beifügen. Es genügt, sie lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachzureichen („Belegvorhaltepflicht“).

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News für Ärzte

40 % Quote: Neues zur Umsatzsteuer­befreiung von Privatkliniken

26.05.2023

Seit dem 01.01.2009 können viele Privatkliniken keine Umsatzsteuerbefreiung mehr in Anspruch nehmen. Die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, ist seitdem an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs geknüpft. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dieser Thematik beschäftigt und Hinweise zur Prüfung der Steuerbefreiung gegeben - insbesondere zur 40-%-Quote. Für Veranlagungszeiträume ab 2009 sah das Bundesfinanzministerium diese Quote als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung an; der Gesetzgeber übernahm sie in das Umsatzsteuergesetz.

Das Urteil ist auch für jüngere Veranlagungszeiträume interessant: Im Streitjahr 2006 musste eine Privatklinik nach der früheren Rechtsprechung eine Vorauskalkulation der Selbstkosten vornehmen. Da die Klinik diese Kalkulation nicht durchführte, wies das Finanzgericht die Klage der Privatklinik auf Beurteilung ihrer Krankenhausleistungen als umsatzsteuerfrei ab. Der BFH hat dagegen entschieden, dass eine Vorauskalkulation auch in den Zeiträumen vor 2009 nicht in jedem Fall benötigt wurde. Sofern die Klinik Leistungen erbrachte, die Krankenhäuser mit Kassenzulassung nach dem DRG-Vergütungssystem abrechneten, war eine Vorauskalkulation entbehrlich. Diese war nur erforderlich, wenn die Klinik psychiatrische Leistungen durchführte.

Zudem setzte die Steuerbefreiung voraus, dass 40 % der Belegungstage auf Patienten entfielen, für die die Privatklinik keine höheren Entgelte als ein Krankenhaus mit Kassenzulassung abrechnete (40-%-Quote).

Bei Prüfung dieser Quote spielt die Finanzierung der Investitionskosten eine Rolle: Finanzämter versagen die Steuerbefreiung oft mit der Begründung, die 40-%-Quote sei nicht eingehalten worden. Ein Krankenhaus mit Kassenzulassung, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, erhält neben den Krankenhausentgelten die Investitionskosten gesondert vergütet. Dagegen müssen Privatkliniken die Investitionskosten aus den Erlösen für Krankenhausbehandlungen decken. Somit entstehen unterschiedliche Entgelthöhen, die nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führen sollten.

Hinweis: Mit dem Urteil unterstützt der BFH die Privatkliniken weiter und liefert auch für Zeiträume außerhalb des Streitjahres Argumente, sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung zu wehren.

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Steuernews

Unterstützungsleistungen an Erdbebenopfer leicht absetzbar

26.05.2023

Für Privatpersonen und Unternehmen, die die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien unterstützen, gelten gelockerte Voraussetzungen für den Spendenabzug. Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen für vom 06.02. bis zum 31.12.2023 erbrachte Unterstützungsleistungen erfüllt.

Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, die Unterstützung betroffener Arbeitnehmer, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften sowie Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten steuerliche Erleichterungen.

Hinweis: Quattke & Partner informiert Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen

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Steuernews

Neuregelungen zum Vorsteuerabzug bei Forschungstätigkeiten erlassen

26.05.2023

Finanzämter haben die unternehmerischen Betätigungen von Forschungseinrichtungen steuerlich bisher unterschiedlich behandelt. Um künftig eine bundeseinheitliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Forschungstätigkeiten sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Neu sind spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen. Dabei zeigt sich das BMF mit der Qualifizierung als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer großzügig und stuft jede Forschungseinrichtung mit der Absicht ihre Forschungsergebnisse nachhaltig zur Einnahmenerzielung zu verwenden, als Unternehmerin ein.

Unterschieden wird zwischen Eigen- und Auftragsforschung - hierbei ist die Verwendungsabsicht maßgeblich. Die Eigenforschung erfolgt aus eigener Initiative und unentgeltlich. Auftragsforschung liegt vor, wenn von einem Dritten initiierte Forschung entgeltlich für diesen betrieben wird. Dabei ist die Grundlagenforschung ausdrücklich mit einzubeziehen, soweit sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken.

Die Grundlagenforschung wird als notwendige Vorbereitungshandlung zur unternehmerischen Verwertung betrachtet. Somit besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Grundlagenforschung (Eigenforschung) in einem abgrenzbaren Teilbereich ausgeübt wird, der keine nachhaltigen Einnahmen erzielt (z.B. getrenntes Institut). Dann ist dieser Teilbereich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen; der Vorsteuerabzug wird versagt.

Das BMF nennt ein Beispiel, das für Forschende im Bereich des Gesundheitswesens relevant ist. Öffentlich finanzierte Forschungstätigkeiten können dem unternehmerischen Bereich mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus der Forschung vermarktet oder im Bereich der Auftragsforschung genutzt werden. Bei zuschussfinanzierten Forschungstätigkeiten sind jedoch auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken zu beachten.

Hinweis: Für viele Forschungseinrichtungen dürfte sich der Vorsteuerabzug verbessern. Allerdings sind auch die Anforderungen des Gemeinnützigkeits-, Zuwendungs- und Beihilferechts zu berücksichtigen, um die Rückforderung von Zuschüssen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

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Allgemein

Frühjahrslauf 2023

Auf die Plätze, fertig, los…..hieß es am Sonntag, den 7. Mai 2023.

Das Laufwetter spielte mit, es war zwar nicht so warm und sonnig, aber es blieb trocken. Unsere „Quattekianer“ haben mal wieder gezeigt, welche Bestzeiten in ihnen stecken. Super, tolle Leistung – vielen Dank für’s Teilnehmen!!!

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Steuernews

Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungs­gemäß eingestellt

11.05.2023

Seit 1991 müssen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Eingeführt wurde die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war.

Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Ihrer Ansicht nach durfte der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden und sein Ausnahmecharakter verbietet eine dauerhafte Erhebung. Zudem sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit 2021 als verkappte „Reichensteuer“ wirke.

Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn der Zuschlag wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Im Steuerjahr 2022 fällt der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) an.

Der BFH hat die Bedenken der Kläger nicht geteilt. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag muss nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand laut BFH zum Jahresende 2019 fort.

In den Jahren 2020 und 2021 war ebenfalls ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will.

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Steuernews

Kapitalerträge: Nicht alle Zinseinnahmen sind steuerpflichtig

11.05.2023

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde-liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht an-zuerkennen ist. So lässt sich ein Urteil des Fi-nanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen.
Im Streitfall hatte der Kläger seinem Sohn ein Darlehen in Höhe von 100.000 € zur Verfügung gestellt. Der Sohn brauchte das Geld zur Einlage in seine GmbH, die sich in Liquiditätsschwierig-keiten befand. Der Kläger selbst nahm ein Dar-lehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit ihr vereinbarten Konditionen (Laufzeit, Zinssatz 2,5 %) unverändert an seinen Sohn weiter. Die Zins- und Tilgungszahlungen wurden direkt durch die GmbH an die Bank geleistet. Das Finanzamt unterwarf die jährlichen Zinseinkünfte von 2,5 % beim Kläger der Abgeltungsteuer. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag sei überwiegend privat motiviert und halte einem Fremdvergleich nicht stand.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei, dass Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen.

Der Rückzahlungsanspruch des Vaters aus dem Darlehen sei ohne besondere Sicherheit gefährdet gewesen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs habe von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abgehangen. Der Sohn selbst hätte kein Darlehen von einer Bank erhalten. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei irrelevant. Die Situation des Vaters sei nicht mit der des Sohns vergleichbar gewesen, da auf den Seiten des Sohns ein erhöhtes Ausfallrisiko bestanden habe.
Des Weiteren fehle auf Seiten des Klägers eine Einkünfteerzielungsabsicht. Eine solche werde zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich angenommen, kan aber - wie im Streitfall - widerlegt werden. Ein positiver Ertrag sei hier aufgrund der autorisierten gleichen Zinshöhe und Konditionen nicht möglich.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu Darlehensverträgen innerhalb der Familie.

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Steuernews

Sanierung: Vermieter kann Mieter­abfindung sofort als Werbungs­kosten absetzen

11.05.2023

Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten. Denn bei den Bauarbeiten muss keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Solche Abfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäu-desubstanz.

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News für Ärzte

Facharzt: Grenzgänger­regelung bei gering­fügiger Beschäftigung über die Grenze

11.05.2023

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um einen Arzt, der im Streitjahr 2014 in Deutschland wohnte. Neben seiner inländischen Tätigkeit als Honorararzt einer Klinik war er dreimal (für vier, acht bzw. 22 Tage) als Vertreter eines Facharztes in einer Schweizer Klinik tätig gewesen. Strittig war der Status des Arztes als Grenzgänger.
Nach dem mit der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt Folgendes: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus seiner Arbeitnehmertätigkeit bezieht, sind in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Grenzgänger im Sinne des DBA ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft und damit die Besteuerung im Wohnsitzstaat entfällt nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen scheidet eine regelmäßige Rückkehr aus, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mindestens an einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Der BFH hält diese im Verhandlungsprotokoll zwischen Deutschland und der Schweiz getroffene Vereinbarung allerdings angesichts des Wortlauts des DBA für rechtswidrig und damit für unbeachtlich. Der Grenzgängerbegriff setze keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus.
Im Streitfall trägt die Sichtweise des BFH. Im Streitjahr war es lediglich zu drei mehrtägigen Arbeitseinsätzen in der Schweiz gekommen. Diese Einsätze waren wegen durchgängiger 24-Stunden-Bereitschaftsdienste jeweils als Einheit zu betrachten. An deren Ende war der Arbeitnehmer jeweils an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt. Somit lag kein einziger Nichtrückkehrtag im Sinne des DBA vor, der dem Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht hätte streitig machen können.

Hinweis: Der BFH hat seine Auffassung in einem weiteren Verfahren zur Grenzgängerregelung nach dem DBA-Schweiz ausdrücklich bestätigt.

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News für Ärzte

Absage: Wann Ausfall­pauschalen für entfallene Arzttermine zulässig sind

27.03.2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Zulässigkeit von Ausfallpauschalen für kurzfristig abgesagte Termine zur Behandlung minderjähriger Kinder entschieden.

Im Urteilsfall sollte eine Mutter eine Ausfallpauschale für zwei Termine ihrer Kinder bei einer Ergotherapie in Höhe von 50 € zahlen. Aufgrund von Erkältungssymptomen und in Anbetracht einer möglichen Corona-Infektion eines ihrer Kinder hatte sie am Morgen vor den Terminen - also weniger als 24 Stunden zuvor - die Termine abgesagt.

Zu Beginn der Behandlung hatte sie jedoch ein Formular unterzeichnet, in dem stand, dass sie eine Ausfallpauschale zu entrichten habe, wenn sie weniger als 24 Stunden vorher absage. Sie weigerte sich, diese Pauschale zu leisten, und bezog sich auf die seinerzeit geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese verböte alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne; therapeutische Maßnahmen dürften nur durchgeführt werden, sofern ein ärztliches Attest deren Notwendigkeit bestätige. Ein solches Attest lag für die Kinder der Beklagten aber nicht vor.

Der BGH hat der Beklagten recht gegeben und die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch der Ergotherapeutin in Verbindung mit der vereinbarten Ausfallpauschale bestehe nicht. Ein Anspruch setze voraus, dass die Beklagte mit der Annahme der ihr angebotenen Leistung in Verzug geraten wäre. Ein solcher Verzug könne erst dann eintreten, wenn der Ergotherapeutin die Leistungserbringung überhaupt möglich sei. Aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung sei das jedoch nicht der Fall gewesen.

Hinweis: Im konkreten Fall bestand zwar kein Anspruch auf die Ausfallpauschale - der BGH deutete jedoch an, dass eine solche Pauschale durchaus zulässig sei. Voraussetzung hierfür sei, dass für den Patienten ersichtlich werde, dass der Termin eine bindende Vereinbarung beinhalte, die nicht nur internen Organisationszwecken diene, sondern dem Interessenausgleich beider Parteien.

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Steuernews

Fehlende Belege: Finanzamt darf Betriebs­ausgaben pauschal kürzen

27.03.2023

Auch wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Hierfür genügt es, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen. Die Ausgaben sind ebenfalls einzeln aufzuzeichnen und der Höhe nach durch Belege nachzuweisen.
Betriebsausgaben dürfen pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden, wenn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Belege vorgelegt werden können. Eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben ist zwar bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich. Laut Bundesfinanzhof folgt daraus aber nicht, dass das Finanzamt erklärte Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch bei Einnahmenüberschussrechnern ist das Finanzamt zur Schätzung befugt, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Betriebsausgaben können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden können. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch die Praxis veranlasst waren.

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Steuernews

Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaik­anlagen weitgehend steuerfrei gestellt

23.03.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber bürokratische Hürden bei der Errichtung und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut: Seit dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen.

Hinweis: Sofern eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer auch installiert wird, ist steuerlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Wer also 2022 erst eine teilfertige Anlage auf dem Dach hatte, kann sich bei Fertigstellung im neuen Jahr noch den Nullsteuersatz für die komplette Anlage sichern. Installiert der Verkäufer die Photovoltaikanlage nicht selbst, kommt es steuerlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Photovoltaikanlage vollständig geliefert worden ist. Durch eine spätere Installation kann der Liefertermin bei solchen Anlagen somit nicht hinausgezögert werden, so dass bei Lieferung im Jahr 2022 noch 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus fällt in der Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der „Kleinunternehmerregelung“ verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte. Zudem bleiben jetzt auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Die Grenze liegt bei 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit für „Mischgebäude“.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Einnahmen führt aber auch dazu, dass nun alle Ausgaben für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abziehbar sind.

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Steuernews

FAQ: Praxisrelevante Informationen zur Inflations­ausgleichprämie

23.03.2023

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Die Steuerbefreiung der IAP gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschalbesteuerte Aushilfen sowie anzuerkennende Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im oben genannten Begünstigungszeitraum erfolgen.

Knüpft der Arbeitgeber die Zahlung der IAP an Bedingungen (z.B. den Fortbestand des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit der Rückforderung bei vorzeitiger Kündigung), sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich, und zwar unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Auch eine Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen. Sie können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden.

Die Steuerbefreiung kann bis zu 3.000 € je Dienstverhältnis - also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis erhalten hat. Die Steuerbefreiung des Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 € gilt für Zahlungen des Arbeit-gebers bis zum 31.12.2022 (für Leistungen nach § 150c Sozialgesetzbuch XI bis zum 31.05.2023). Die Steuerbefreiung der IAP gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommen konnte. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also regelmäßig nicht den persönlichen Einkommensteuersatz. Sie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie ist jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen, aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (z.B. Besoldungsgesetz) ergeben.

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Steuernews

Eckpunkte für ein Inflations­ausgleichsgesetz

26.01.2023

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eck­punkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflations-bedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.

Geplante Anpassungen

Höherer Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.

Kalte Progression ausgleichen: Die sog. Tarifeckwerte werden ent­sprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro grei­fen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.

Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht wer­den, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags: Der Unterhaltshöchstbe­trag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.

Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.

Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkin­dern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erb­lassers. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.

Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versor­gungsfreibeträgen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge gewährt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. Für Gegen­stände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.

Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gewährt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz

Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gas­preise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspa­ketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.

Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022

Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn.

Minijob

Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeits­grenze.

Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung - damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Ren­tenversicherungspflicht befreien lassen.

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ über­schritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalen­dermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.

Midijob

Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbe­reich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindest­lohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient.

Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kran­ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Minijobber und jobbende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.

Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfe­dern, Familien unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbe­lastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzmini­mumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfrei-betrags angelehnt ist.

Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 ent­sprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenz-minimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.

Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhalts­höchstbetrags für das Jahr 2022

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Steuernews

Änderung des Nachweisgesetzes

26.01.2023

Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeit­geber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befris­tungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusam­mensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Ver­stoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Hinweis

Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentli­chen Arbeitsbedingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld.

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Steuernews

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz Auszug

26.01.2023

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familien­heim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus „zwingenden Grün­den“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Aus­maß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.

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Allgemein

REWE-Cup 2023

26.01.2023

Sportlich ging es gleich zu Beginn des Jahres bei den Quattekianer zu. Mit viel Spaß nahmen wir am 4. Januar 2023 beim Krüger Internationale Spedition GmbH Firmencup teil.

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News für Ärzte

Chefarztbehandlung – Dürfen auch Teilzeitärzte Wahlleistungen abrechnen?

21.12.2022

Wer eine bevorzugte Behandlung durch einen leitenden oder besonders qualifizierten Arzt im Krankenhaus möchte (Chefarztbehandlung), muss grundsätzlich ein Zusatzhonorar zahlen. Das Amtsgericht Bielefeld (AG) hat klargestellt, dass eine Teilzeitanstellung kein Hindernis für die Abrechnung solcher Wahlarztleistungen ist.

Die Klägerin ist eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Klinikum, bei dem sie in Teilzeit ca. vier Stunden in der Woche tätig ist. Sie war außerdem berechtigt, Wahlleistungen auf eigene Rech­nung zu erbringen. Zudem hat sie eine eigene Praxis, in der sie ambu­lant tätig ist. Die Ärztin klagte vor dem AG gegen eine Patientin, die sie ambulant betreut und mit der sie eine Wahlleistungsvereinbarung über 2.135,62 € getroffen hatte. Nach der Behandlung hatte die Patientin nicht gezahlt.

Das AG hat der Fachärztin recht gegeben. Um Wahlleistungen auszu­führen, reiche es für die jeweiligen Ärzte aus, dass eine Teilzeitanstel­lung mit einer eigenen Liquidationsberechtigung bestehe. Grundsätzlich dürften nur solche Ärzte angestellt und mit der Erlaubnis ausgestattet werden, Wahlleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, die ent­sprechend qualifiziert und erfahren seien. Weitere Anforderungen ver­neinte das AG, vor allem sei es nicht erforderlich, dass die Teilzeitstelle eine bestimmte Mindeststundenanzahl umfasse. Das Vertrauen des Patienten auf die besondere fachliche Kompetenz des Arztes werde dadurch geschützt, dass nur angestellte und beamtete Ärzte mit einge­räumtem Liquidationsrecht als Wahlärzte tätig werden dürften.

Hinweis: Das Urteil ist auch vor dem Hintergrund interessant, dass einige private Krankenversicherungen dazu übergehen, für die Abrech­nung einer wahlärztlichen Leistung zu verlangen, dass die Teilzeitan­stellung in einer Klinik mindestens 20 Stunden umfasst.

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Steuernews

Jahrespauschale – Neuregelungen beim häuslichen Arbeitszimmer geplant

21.12.2022

Die Bundesregierung will den Abzug der Aufwendungen für ein häusli­ches Arbeitszimmer im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 mit Wirkung ab 2023 neu regeln: Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 pauschal mit 1.250 € (Jahrespauschale) abgezogen werden. Bildet das Arbeitszim­mer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind anstelle der Jahrespauschale die höheren tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Voraussetzung für den vollen Kostenabzug ist ab 2023 jedoch auch in diesen Fällen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit kommt es ab 2023 zu einer nicht zu unterschätzenden Verschärfung gegenüber der geltenden Rechtslage.

Hinweis: Sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Kostenab­zug erfüllt, können Beschäftigte künftig zwischen der Pauschale und dem vollständigen Abzug der tatsächlich entstandenen höheren Kosten wählen.

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Steuernews

Freibetrag – Inflationsausgleichs­prämie kann seit 26.10.2022 steuerfrei gezahlt werden

21.12.2022

Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind nicht begünstigt.

Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistun­gen als auch Sachbezüge.

Hinweis: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob die Zahlun­gen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertragli­cher Grundlage geleistet werden. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steu­erlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.

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News für Ärzte

Praxisgemeinschaft – Welche Dienst­leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind

21.12.2022

Ob auch Reinigungs- und Praxisorganisationsleistungen zur von der Umsatzsteuer befreiten ärztlichen Tätigkeit zählen, hat das Finanzge­richt Niedersachsen (FG) jüngst entschieden.

Im Streitfall hatten sich zwei Allgemeinmediziner zu einer Praxisgemein­schaft in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen. Laut Gesellschaftsvertrag war die GbR als „reine Kostengemeinschaft“ gegründet worden. Jeder ärztliche Gesellschafter rechnete seine Tätig­keit in eigenem Namen ab. Die Praxisgemeinschaft sollte den beiden Ärzten nur die Praxisräume und das Personal (gegen einen Kostener­satz) zur Verfügung stellen. Die Praxisgemeinschaft beschäftigte eine Bürokraft, die für die Organisation der Praxis zuständig war; vor allem die Terminvergabe und das Schreiben von Arztberichten gehörten zu ihren Aufgaben. Sie überwachte auch die Zahlungsvorgänge und rech­nete mit den privaten Krankenversicherungen ab. Für die Reinigung der Praxisräume stellte die Praxisgemeinschaft eine Raumpflegerin ein. Zudem wurden freie Mitarbeiter (Krankengymnastin, Heilpraktiker, Psychologin) eingesetzt, die in den Räumen Kurse zu Muskelentspan­nungs- und Schmerzbewältigungstrainings durchführten.

Das Finanzamt stufte die Praxisgemeinschaft im Rahmen einer Umsatz­steuer-Sonderprüfung als Unternehmerin ein. Die erbrachten Leistun­gen seien umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien Überlassung von Räumlichkeiten bestünden oder unmittelbar für steu­erfreie Heilbehandlungen verwendet worden seien. Insbesondere sollte Umsatzsteuer für die Praxisorganisation, Buchführung und Raumpflege gezahlt werden. Von den angebotenen Kursen sei nur das Schmerzbe­wältigungstraining steuerfrei.

Die Klage der Praxisgemeinschaft gegen die angesetzten Steuern war erfolgreich. Das FG stufte die strittige Umsatzsteuer auf null herab. Leis­tungen (z.B. die Praxisorganisation), die unmittelbar zum Zweck der Ausübung von heilberuflichen Tätigkeiten ausgeführt würden, seien steuerfrei. Auch die Reinigungsleistungen seien als notwendige Vor­stufe für die Erbringung der Heilbehandlungen ein unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Darüber hinaus seien alle angebo­tenen Kurse Heilbehandlungsleistungen mit therapeutischer Zielsetzung und somit ebenfalls steuerfrei. Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten seien jedoch steuerpflichtig.

Hinweis: Trotz der Einordnung der Buchführungs- und Abrechnungsar­beiten als steuerpflichtig musste die Praxisgemeinschaft keine Umsatz­steuer abführen. Der Umfang dieser steuerpflichtigen Leistung unter­schritt die Kleinunternehmergrenze, so dass im Ergebnis keine Umsatz­steuer festzusetzen war.

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Steuernews

Steuertipp: Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

02.11.2022

Steuerzahler können in ihrem Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuerer­klärung abziehen:

  • Werden die Dienstleistungen von einem Mini­jobber erbracht (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
  • Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen im Privathaushalt erbracht, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr, abziehen.

Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerzahler wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauern­den Pflege erwachsen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflege­maßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Nach dem Urteil zählen Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Woh­nung, gleichermaßen dazu.

Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich laut BFH auch von Steuerzahlern beanspruchen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies sei sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht würden.

Hinweis: Laut BFH dürfen die Finanzämter für den Abzug ambulant erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraus­setzungen betreffen nach Ansicht des BFH nur allgemeine haushalts­nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber Pflege- und Betreuungsleistungen. Dennoch sollten entsprechende Zahlungs­nachweise aufbewahrt werden.

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Steuernews

Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit

02.11.2022

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten. Das soll auch dann gelten, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.

Diese Sichtweise liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bun­desfinanzhofs (BFH). Dieser hatte im Bereich des Profisports entschie­den, dass es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob sich die Arbeitszeit als individuell belastende Tätigkeit darstellt. Eine sol­che verlange das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt werde. Ob die zu diesen Zei­ten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordere oder ihm „leicht von der Hand“ gehe, sei nicht entschei­dend.

Hinweis: Aufgrund der vom Finanzamt eingelegten Revision hat das letzte Wort in dieser Sache nun der BFH.

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Steuernews

Prüfungsturnus – Betriebsprüfungen dürfen nahtlos aneinander anschließen

02.11.2022

Wie oft Selbständige und Gewerbetreibende mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirt­schaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Die Faustregel lautet: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen.

Während bei Großbetrieben in aller Regel sämtliche Besteuerungszeit­räume durchgehend und lückenlos geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausge­setzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet - zum Beispiel, wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermitt­lungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunter­nehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäfts­partners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos an­einander anschließen können. Dem Beschluss lag die Nichtzulas­sungsbeschwerde eines Freiberuflers zugrunde, für dessen Kleinstbe­trieb das Finanzamt eine Anschlussprüfung angeordnet hatte, die naht­los an die geprüften Vorjahre anschloss. Vor dem BFH wollte sich der Freiberufler dagegen zur Wehr setzen. Nach Ansicht des BFH sind die Finanzämter bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsord­nung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so dass eine Anschlussprüfung rechtens sei.

Hinweis: Im Jahr 2016 hatte der BFH im Fall eines Mittelbetriebs ent­schieden, dass dieser dreimal hintereinander einer steuerlichen Außen­prüfung unterzogen werden darf, obgleich die ersten beiden Prüfungen zu keinen größeren Beanstandungen geführt hatten. Der betroffene Unternehmer hatte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikanever­bot geltend gemacht, der BFH sah allerdings auch die dritte Prüfung als rechtmäßig an.

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