Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024 – Einkommensteuertarife, Beitragsbemessungsgrenzen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Pendlerpauschale

26.04.2024

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers:

Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.

Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen

Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:

  • für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
  • für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate).
Pendlerpauschale

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.

  • Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
  • vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer – die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde – eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

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