Facharzt: Laborärztliche Diagnose ist von der Umsatzsteuer befreit

08.03.2024

Im medizinischen Sektor sind zwei Umsatzsteuerbefreiungen von zentraler Bedeutung:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die bei der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe durchgeführt werden, sind nach den europarechtlichen Vorgaben steuerfrei zu stellen.
  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei zu belassen.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen geäußert. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Laut EuGH können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik steuerfrei sein. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Behandelndem und Patient sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Rechtsprechung im Jahr 2019 an. Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können nach beiden oben genannten Regelungen umsatzsteuerfrei sein.

Hinweis:

Diese neuen Grundsätze sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Nach einer Nichtbeanstandungsregelung können bis zum 31.12.2023 erbrachte Umsätze auch als steuerpflichtig behandelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Wir beraten Sie gerne ausführlich zur Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen.

0551 49701-0 zu Facebook Datev Infos zu Instagram Streetview
Nach oben scrollen
X