Steuertipp: Erstmals sind Verlustrückträge in das Vorvorjahr möglich
20.09.2023
Bisher konnten Steuerzahler ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Einkommensteuer nur in das Jahr vor der Verlustentstehung zurücktragen und den nicht verbrauchten Verlust als Verlustvortrag in Folgejahre mitnehmen.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals auch in das Vorvorjahr vor Verlustentstehung zurückgetragen werden können.
Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Verlust nicht durch einen Rücktrag in das der Verlustentstehung unmittelbar vorangegangene Jahr verbraucht werden kann. Steuerzahler können also nicht einfach einen punktuellen Rücktrag in das Vorvorjahr wählen und dabei das Vorjahr „überspringen“, sondern müssen sich entscheiden, ob sie einen Verlust entweder
• in die beiden Jahre vor Verlustentstehung zurücktragen lassen (und dann nur der verbleibende Betrag als Verlustvortrag fortbesteht) oder ob sie
• komplett auf einen Rücktrag verzichten, so dass der gesamte Verlust für einen Vortrag in Folgejahre festgestellt wird.
Hinweis: Das Finanzamt führt bei der Veranlagung zunächst den Verlustrücktrag durch, sofern dies aufgrund vorhandener positiver Einkünfte möglich ist. Wünschen Sie dies nicht, können Sie auf der Anlage „Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung eintragen, dass Sie von Verlustrückträgen absehen wollen. Welche Variante der Verlustnutzung steuer-lich am sinnvollsten ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Daher sollten Sie unbedingt vorab unser Beratungsangebot nutzen.