Spenden: Was Sie Gutes tun und Steuern sparen

20.09.2023

Wenn Sie Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch von der Steuer absetzen. Damit das gelingt, sind einige Regeln zu beachten, die die Steuerberaterkammer Stuttgart kürzlich zusammengefasst hat:

• Empfänger und Zweck: 

Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.

• Spendenabzug: 

Spenden an politische Parteien sind mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung:

1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.

• Spendenhöhe: 

Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neuen Gegenständen kann der Einkaufspreis angesetzt werden, der sich leicht durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, ist für den Spendenabzug der Wert zu ermitteln, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.

• Zeitspende: 

Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten – die ausbleibende Vergütung lässt sich als Spende absetzen.

Hinweis: Spendenbescheinigungen müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen Sie die Belege noch nachreichen. Daher ist es ratsam, Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Für Spenden bis 300 € (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen ist keine Spendenquittung erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsnachweis der Bank (z.B. der Kontoauszug oder Nachweise über Onlinezahlungsdienste wie PayPal) aufbewahrt werden.

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