Steuertipp: Bitte prüfen Sie Ihre Freistellungs­aufträge!

26.05.2023

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, 25 % Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen.

Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € auf 1.000 € pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 €.

Sparer können den Sparerpauschbetrag über Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Der Sparerpauschbetrag gilt nicht pro Bank, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.

Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollten aber von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin überprüft und geändert werden, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken „verschoben“ haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungssteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss.

Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden.

Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls aktiv werden: Der freigestellte Betrag bei der bisherigen Bank sollte auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank ein Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt werden.

Hinweis: Die Freistellungsaufträge lassen sich in der Regel online bei den Banken anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.

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