Absage: Wann Ausfall­pauschalen für entfallene Arzttermine zulässig sind

27.03.2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Zulässigkeit von Ausfallpauschalen für kurzfristig abgesagte Termine zur Behandlung minderjähriger Kinder entschieden.

Im Urteilsfall sollte eine Mutter eine Ausfallpauschale für zwei Termine ihrer Kinder bei einer Ergotherapie in Höhe von 50 € zahlen. Aufgrund von Erkältungssymptomen und in Anbetracht einer möglichen Corona-Infektion eines ihrer Kinder hatte sie am Morgen vor den Terminen – also weniger als 24 Stunden zuvor – die Termine abgesagt.

Zu Beginn der Behandlung hatte sie jedoch ein Formular unterzeichnet, in dem stand, dass sie eine Ausfallpauschale zu entrichten habe, wenn sie weniger als 24 Stunden vorher absage. Sie weigerte sich, diese Pauschale zu leisten, und bezog sich auf die seinerzeit geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese verböte alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne; therapeutische Maßnahmen dürften nur durchgeführt werden, sofern ein ärztliches Attest deren Notwendigkeit bestätige. Ein solches Attest lag für die Kinder der Beklagten aber nicht vor.

Der BGH hat der Beklagten recht gegeben und die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch der Ergotherapeutin in Verbindung mit der vereinbarten Ausfallpauschale bestehe nicht. Ein Anspruch setze voraus, dass die Beklagte mit der Annahme der ihr angebotenen Leistung in Verzug geraten wäre. Ein solcher Verzug könne erst dann eintreten, wenn der Ergotherapeutin die Leistungserbringung überhaupt möglich sei. Aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung sei das jedoch nicht der Fall gewesen.

Hinweis: Im konkreten Fall bestand zwar kein Anspruch auf die Ausfallpauschale – der BGH deutete jedoch an, dass eine solche Pauschale durchaus zulässig sei. Voraussetzung hierfür sei, dass für den Patienten ersichtlich werde, dass der Termin eine bindende Vereinbarung beinhalte, die nicht nur internen Organisationszwecken diene, sondern dem Interessenausgleich beider Parteien.

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