Chefarztbehandlung – Dürfen auch Teilzeitärzte Wahlleistungen abrechnen?

21.12.2022

Wer eine bevorzugte Behandlung durch einen leitenden oder besonders qualifizierten Arzt im Krankenhaus möchte (Chefarztbehandlung), muss grundsätzlich ein Zusatzhonorar zahlen. Das Amtsgericht Bielefeld (AG) hat klargestellt, dass eine Teilzeitanstellung kein Hindernis für die Abrechnung solcher Wahlarztleistungen ist.

Die Klägerin ist eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Klinikum, bei dem sie in Teilzeit ca. vier Stunden in der Woche tätig ist. Sie war außerdem berechtigt, Wahlleistungen auf eigene Rech­nung zu erbringen. Zudem hat sie eine eigene Praxis, in der sie ambu­lant tätig ist. Die Ärztin klagte vor dem AG gegen eine Patientin, die sie ambulant betreut und mit der sie eine Wahlleistungsvereinbarung über 2.135,62 € getroffen hatte. Nach der Behandlung hatte die Patientin nicht gezahlt.

Das AG hat der Fachärztin recht gegeben. Um Wahlleistungen auszu­führen, reiche es für die jeweiligen Ärzte aus, dass eine Teilzeitanstel­lung mit einer eigenen Liquidationsberechtigung bestehe. Grundsätzlich dürften nur solche Ärzte angestellt und mit der Erlaubnis ausgestattet werden, Wahlleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, die ent­sprechend qualifiziert und erfahren seien. Weitere Anforderungen ver­neinte das AG, vor allem sei es nicht erforderlich, dass die Teilzeitstelle eine bestimmte Mindeststundenanzahl umfasse. Das Vertrauen des Patienten auf die besondere fachliche Kompetenz des Arztes werde dadurch geschützt, dass nur angestellte und beamtete Ärzte mit einge­räumtem Liquidationsrecht als Wahlärzte tätig werden dürften.

Hinweis: Das Urteil ist auch vor dem Hintergrund interessant, dass einige private Krankenversicherungen dazu übergehen, für die Abrech­nung einer wahlärztlichen Leistung zu verlangen, dass die Teilzeitan­stellung in einer Klinik mindestens 20 Stunden umfasst.

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