Spenden: So lässt sich eine milde Gabe von der Steuer absetzen

22.09.2022

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklä­rung mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Son­derausgaben abgezogen werden. Neben diesem „regulären“ Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbei­träge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat zusammengefasst, welche Grund-sätze für den Spendenabzug gelten:

  • Art der Spenden: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Ge­genleistung, die in Form von Geld, Sachleistungen oder durch den Verzicht auf eine zuvor vereinbarte Vergütung für eine ehrenamt­liche Tätigkeit (Zeitspende) bewirkt werden.
  • Begünstigte Organisationen: Zu den steuerbegünstigten Orga­nisationen gehören zum Beispiel gemeinnützige Vereine und Stif­tungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Die Organisation kann ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands in der EU haben. In diesem Fall müssen aber bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
  • Wert der Spende: Der Wert einer Geldspende lässt sich eindeutig beziffern – in diesem Fall ist der nominale Geldbetrag abzugsfähig. Bei Sachspenden ist in der Regel der Markt- oder Verkehrswert anzusetzen. Bei neuen gespendeten Gegenständen ist dieser Wert leicht zu ermitteln, da er identisch mit dem Einkaufspreis ist, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Preis bestimmt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob auf dem Markt überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen würde. Wer seinen Arbeitseinsatz einem Verein spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Ver­gütung vereinbaren – und später auf das Geld verzichten. Die aus­bleibende Vergütung ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbe­trag.
  • Spendennachweis: Bereits seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen – das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Diese Nachweise soll­ten dennoch aufbewahrt werden, weil das Finanzamt jederzeit Belege anfordern kann, wenn der Spendenempfänger die Bestä­tigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Steuerzahler sollten daher immer darauf achten, dass ihnen die Organisation eine Spendenquittung ausstellt. Bei Spenden als Hilfe in Katastrophenfällen (z.B. aktuell im Ukrainekrieg) und bei Spenden bis 300 € an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden und politische Parteien gilt aber eine Vereinfachungs­regelung: Hier reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, sofern darauf Name und Kon­tonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Onlinezah­lungsdienste wie PayPal sind auf diese Weise abziehbar.
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