Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

24.03.2022

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformati­onsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfik­tion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätes­tens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezem­ber 2022 ihre Mitteilung vornehmen.

Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregis­ter.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

Für Fragen und Informationen stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.

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