Corona-Pandemie – Billigkeits­regelung zu Kindergarten­zuschüssen des Arbeitgebers

01.03.2022

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Arbeitge­berzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.

Viele Städte und Gemeinden hatten aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. erhobene Beiträge erstattet. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung getroffen: Danach wird es nicht bean­standet, wenn bei geleisteten Arbeitgeberzuschüssen von einer Darle­hensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Das gilt auch, wenn hierüber im Voraus keine ausdrückliche Ver­einbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.

In diesen Fällen können 2020 steuerfrei geleistete Arbeitgeberzu­schüsse mit dem im Folgejahr 2021 tatsächlich entstandenen Betreu­ungsaufwand für nicht schulpflichtige Kinder verrechnet werden. Der Zinsvorteil aus der Darlehensgewährung ist unter Berücksichtigung der 44-€-Freigrenze (ab 01.01.2022: 50 €) als Sachbezug zu erfassen, wenn die Summe der darlehensweise überlassenen Beträge 2.600 € übersteigt.

Wenn dem Arbeitnehmer im Jahr 2021 kein bzw. ein geringerer Betreu­ungsaufwand entstanden ist, als der Arbeitgeber steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfas­sen.

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