Corona-Pandemie – Billigkeitsregelung zu Kindergartenzuschüssen des Arbeitgebers
01.03.2022
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.
Viele Städte und Gemeinden hatten aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. erhobene Beiträge erstattet. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung getroffen: Danach wird es nicht beanstandet, wenn bei geleisteten Arbeitgeberzuschüssen von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Das gilt auch, wenn hierüber im Voraus keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
In diesen Fällen können 2020 steuerfrei geleistete Arbeitgeberzuschüsse mit dem im Folgejahr 2021 tatsächlich entstandenen Betreuungsaufwand für nicht schulpflichtige Kinder verrechnet werden. Der Zinsvorteil aus der Darlehensgewährung ist unter Berücksichtigung der 44-€-Freigrenze (ab 01.01.2022: 50 €) als Sachbezug zu erfassen, wenn die Summe der darlehensweise überlassenen Beträge 2.600 € übersteigt.
Wenn dem Arbeitnehmer im Jahr 2021 kein bzw. ein geringerer Betreuungsaufwand entstanden ist, als der Arbeitgeber steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.