Private Impfzentren – Helfer können Übungsleiter-­Freibetrag oder Ehrenamts­pauschale nutzen

25.11.2021

Bereits im Februar 2021 hatten die Finanzminis­terien von Bund und Ländern geregelt, dass freiwillige Helfer in Impfzentren den Übungslei­ter-Freibetrag oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können, so dass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben:

  • Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind, also in Aufklärungs­gesprächen oder beim Impfen selbst, können den Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € für das Jahr 2021 beanspruchen (2.400 € für das Jahr 2020).
  • Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale von 840 € (2021) in Anspruch nehmen (720 € im Jahr 2020).

Hinweis: Der Übungsleiter-Freibetrag und die Ehrenamtspauschale können eigentlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die freiwil­lig Tätigen bei einem gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber (z.B. das Land oder eine Kommune) angestellt sind.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass die Pauschalen ausnahmsweise auch in Anspruch genommen werden können, wenn das Impfzentrum

  • von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder
  • die Helfer in den zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Diese Gleichbehandlung aller Freiwilligen gilt übergangsweise für die Zeiträume 2020 und 2021. Darauf haben sich Bund und Länder verstän­digt. Mit dieser Regelung trägt die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung, dass die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impf­zentren sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Zudem werden nicht alle Impfzentren direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemein­nützigen Einrichtung betrieben.

Hinweis: Sowohl der Übungsleiter-Freibetrag als auch die Ehrenamts­pauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Voll­zeitstelle in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können jedoch auch Helfer tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rent­ner.

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