Zweifelsfragen im Zusammen­hang mit der Corona-Krise geklärt

16.06.2021

Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ „Corona“ (Steuern) Folgendes klargestellt:

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnell-, PCR- und Antikörpertest), ist aus Vereinfachungsgrün­den von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus­zugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.

Hinweis: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließ­lich im Homeoffice arbeiten, seit dem 23.04.2021 mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ebenfalls ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzu­nehmen. Dies gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.

Wird die Corona-Impfung durch einen Betriebsarzt vorgenom­men, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Die Impfung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn.

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