Ehrenamt – Helfer im Impf­zentrum werden steuerlich entlastet

05.05.2021

Im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit 60 Impfzentren eingerichtet. Was die ärztliche Tätigkeit in Impfzentren angeht, sind zwar längst nicht alle arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Aspekte geklärt. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich aber immerhin bereits auf Steuervergünstigungen für die Helfer geeinigt. Wie das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mitteilt, kön­nen Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unter­stützen, ihre Einkünfte wie folgt steuerfrei stellen lassen:

  • Übungsleiter-Freibetrag: Wer nebenberuflich in einem Impfzent­rum Aufklärungsgespräche führt oder beim Impfen selbst beteiligt ist, kann in seinen Steuererklärungen 2020 und 2021 den Übungs­leiter-Freibetrag in Abzug bringen. Der Höchstbetrag liegt 2021 bei 3.000 € (2.400 € im Jahr 2020). Bis zu dieser Höhe bleiben die Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei.

Ehrenamtspauschale: Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeitet, kann die Ehren­amtspauschale beanspruchen. Im Jahr 2021 sind bis zu 840 € steuerfrei (720 € im Jahr 2020).

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