Informationen zu Fördermaßnahmen im Rahmen der Coronavirus-Krise

Im Zuge der Bewältigung der Corona-Krise werden zur Zeit diverse Förderprogramme aufgelegt. Hier finden Sie eine Sammlung von wichtigen Fördermöglichkeiten und Hinweisen.

Überblick über die aktuellen Förderprogramme

Die Fristen für Erstanträge bei den letzten laufenden Corona-Hilfen, der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022,
sind am 15. Juni 2022 abgelaufen.

 

Schlussabrechnungen zu Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Nach Vorliegen der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.

Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen (Paket 1). In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet (Paket 2).

Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Abrechnung der 1. Pakets (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet. Derzeit wird allerdings von der Erstellung der Schlussabrechnungen zum jetzigen Zeitpunkt abgeraten, unter anderem da es laut diversen Quellen noch eine ganze Reihe an Zweifelsfragen gebe das Portal für die Schlussabrechnungen noch keinen endgültigen Status habe.

Die Schlussabrechnungen für das Paket 1 und das Paket 2 müssen zum aktuellen Stand bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. macht sich angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien dafür stark, diese Frist angemessen zu verlängern.

 

Aktuelle Informationen und die FAQs zu den Schlussabrechnungen finden Sie auf folgender Website des BMWK:

Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Ein Kurzvideo zum Ablauf der Schlussabrechnungen finden Sie unter dem folgenden Link:

Überbrückungshilfe Unternehmen - Wie erfolgt die Schlussabrechnung? (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Endabrechnungen zu Neustarthilfen

Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde bzw. wird als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen und um eine finanzielle Unterstützung für den Fall zu geben, dass coronabedingte Einschränkungen die Möglichkeiten zur Ausübung der Selbständigkeit erneut einschränken.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind alle Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe(n) dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn der Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. In der Endabrechnung müssen die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenübergestellt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob Sie den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums sind die direktantragstellenden Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfe Plus bzw. der Neustarthilfe 2022 verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2022 bzw. bis 30. September 2022 eine Endabrechnung über ein Online zu erstellen. Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte gestellt wurden, müssen von prüfenden Dritten für alle Programme der Neustarthilfe bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden.

 

Aktuelle Informationen und die FAQs zu den Endabrechnungen finden Sie auf folgender Website des BMWK:

Überbrückungshilfe Unternehmen - Endabrechnung Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Mitteilungen zum Infektionsschutzgesetz

Urlaub und Corona: Quarantäneregeln bei Einreise nach Niedersachsen

Der Arbeitgeberverband Mitte e.V. informiert mit Newsletter vom 14.07.2020 über die Quarantäneregeln bei Einreise nach Niedersachsen, den Ablauf  der Quarantäne sowie deren Zuständigkeit und die Entschädigungen bei Verdienstausfall.

Nähere Informationen erhalten Sie hier:

Formulare und Hinweise zur Entschädigung nach § 56 IfSG

(Newsletter Arbeitgeberverband Mitte e.V. vom 23.04.2020)

Das Land Niedersachsen hat auf Hinweise der Unternehmerverbände Niedersachsen ein einheitliches Formular für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutz erstellt. Damit soll die uneinheitliche Entscheidungspraxis der niedersächsischen Gesundheitsämter beendet werden. Anbei finden Sie die entsprechenden Formulare für Arbeitnehmer und Selbständige sowie Bearbeitungshinweise .

Der Antrag ist fristgebunden. Es gilt eine Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit/der Absonderungsmaßnahme für Antragstellung bei der zuständigen Behörde.

   » Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall bei Arbeitnehmern

   » Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall bei Selbständigen

   » Merkblatt für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigung

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