Steuertipp: Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

02.11.2022

Steuerzahler können in ihrem Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuerer­klärung abziehen:

  • Werden die Dienstleistungen von einem Mini­jobber erbracht (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
  • Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen im Privathaushalt erbracht, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr, abziehen.

Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerzahler wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauern­den Pflege erwachsen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflege­maßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Nach dem Urteil zählen Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Woh­nung, gleichermaßen dazu.

Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich laut BFH auch von Steuerzahlern beanspruchen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies sei sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht würden.

Hinweis: Laut BFH dürfen die Finanzämter für den Abzug ambulant erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraus­setzungen betreffen nach Ansicht des BFH nur allgemeine haushalts­nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber Pflege- und Betreuungsleistungen. Dennoch sollten entsprechende Zahlungs­nachweise aufbewahrt werden.

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