Sind die Corona-Prämie und der Pflegebonus nebeneinander steuerfrei?

22.09.2022

In der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren. Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährter „Corona-Bonus für Pfle­gekräfte“ ist bis zu 4.500 € steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Dazu gehören Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste.

Dieser steuerfreie Höchstbetrag greift bei allen Arbeitnehmern, die in den begünstigten Einrichtungen tätig sind. Unerheblich ist, ob die Zah­lung aufgrund einer bundes- oder landesrechtlichen oder aber einer tarifvertraglichen Regelung erfolgt oder ob es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus für Pflegekräfte“ der allgemeinen Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu 1.500 €), bei der Zahlungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 begünstigt waren, vorgeht.

Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 an Arbeitnehmer erbracht hat, die in den oben aufgeführten Einrichtungen tätig sind, fallen also ausschließlich unter den steuerfreien Pflegebonus von 4.500 €. Eine Addition der beiden steuerfreien Höchstbeträge ist nicht zulässig. Für Corona-Prämien, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt der steuer­freie Höchstbetrag von 1.500 € hingegen weiterhin erhalten.

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