Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos und E-Bikes?

01.03.2022

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bun­deswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unter­wegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaf­fung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 € bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 € gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die bereits seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge sowie für dienstliche E-Bikes gelten:

  • Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Arbeitneh­mern Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden (Herabset­zung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, de sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preis­empfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und bei­tragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung dienstlicher (Elektro-) Fahrräder der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von die­ser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewer­betreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
  • Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 € in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Son­derausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu ver­steuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 € müssen monat­lich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Hinweis: Haben Sie Fragen zur steuerlichen Förderung der Elektromo­bilität? Wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, beantworten Sie Ihnen gerne.

0551 49701-0 zu Facebook Datev Infos zu Instagram Streetview
Nach oben scrollen
X