Außergewöhnliche Belastungen – Wie hoch darf das Vermögen einer unterstützenden Person sein?

01.03.2022

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwen­dungen ab 2022 bis zu 9.984 € (bis einschließlich 2021: 9.744 €) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
  • Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibe­träge haben und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen. Diese Grenze ist aller­dings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rhein­land-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzu­passen ist.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommen­steuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 € zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 €. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Klä­ger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohns durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Salden­bestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohns ein. Danach betrug der Saldo 15.950 € am 01.01.2019 und 16.216 € am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Auf­wendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende her­angezogen. Laut FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 € auch für das Streitjahr 2019 noch gültig.

Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohns nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 € überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlun­gen, die vor­aussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hin­blick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.

Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision einge­legt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.

Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unter­haltsleistungen von der Steuer absetzen können.

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