Spende – Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

23.12.2021

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuerer­klärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonder­ausgaben abgezogen werden. Damit das Finanzamt die milde Gabe anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig aner­kannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch möglich, wenn die Spende einer kon­kreten Zweckbindung unterliegt.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbe­trag von 5.000 €. Über diesen Betrag stellte der Tierschutzverein der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonder­ausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwen­dungszwecks der Spende durch die Klägerin steht dem steuerlichen Abzug als Sonderausgabe nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist al­lerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutz­verein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgelt­lichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende zum Beispiel einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war im Urteils­fall jedoch nicht auszugehen, weil der „Problemhund“ nicht der Klägerin gehörte.

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