Vererben und Verschenken verlangen rechtzeitige Planung

27.10.2021

Viele Menschen scheuen davor zurück, ihre Vermögenswerte frühzeitig und „mit warmer Hand“ auf die nächste Generation zu übertragen, da sie bis zu ihrem Lebensende finanziell bestmöglich abgesichert sein möchten. Aus steuerlicher Sicht kann es sich allerdings lohnen, sich rechtzeitig mit dem Thema „Schenkungen“ zu beschäftigen. Die Steuer­beraterkammer Stuttgart hat Tipps zum steueroptimierten Vererben und Verschenken zusammengestellt:

  • Freibeträge: Eine Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lässt sich durch die Nutzung diverser Freibeträge vermeiden oder senken. Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer frühzeitig beginnt, sein Vermögen zu übertragen, kann die Beträge mehrmals ausschöpfen. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehn­jahresturnus von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkeln 200.000 € steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensge­fährten liegt bei 20.000 €.
  • Versorgungsleistungen: Insbesondere in der Unternehmens­nachfolge im Mittelstand erfolgt die Übertragung von Betrieben häufig gegen Versorgungsleistungen. Diese Form der vorwegge­nommenen Erbfolge hat den Vorteil, dass der Schenkende durch eine lebenslange Leibrente finanziell abgesichert wird.
  • Nießbrauch: Werden Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt, kann sich der Schenkende ein Nießbrauchs­recht vorbehalten und so die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
  • Familienheim: Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie für min­destens zehn Jahre nach der Erbschaft selbst, fällt keine Erb­schaft­steuer an. Voraussetzung ist jedoch, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dort eingezogen ist. Während der Zehnjahresfrist darf er die Immobilie zudem weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefrei­ung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Erbausschlagung: Wenn das Erbe aus Schulden besteht, kann eine Erbausschlagung vorteilhaft sein. Das Gleiche gilt sogar, wenn das Erbe so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Denn schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe (gegebenenfalls) auf mehrere Personen, und alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen. Der Ausschlagende kann sich, um nicht leer auszugehen, eine entsprechende Abfindung von seinen Kindern zusagen lassen.

Pflichtteil: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zählen ganz oder teilweise zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch, den Enterbte später geltend machen können.

Die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB steht Ihnen zu diesen Themen gern zur Verfügung!

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