Scheidung – Welche steuerrecht­lichen Folgen die Ex-Partner kenne sollten

16.09.2021

Fast 600.000 Menschen haben im vergangenen Jahr die Schuldnerbe­ratung aufgesucht. Betroffen waren vor allem alleinerziehende Frauen und Single-Männer, die meist nach einer Scheidung in finanzielle Not gerieten. Geschiedene und Alleinerziehende sollten daher mit einigen (steuer-) rechtlichen Fragestellungen rund um die Themen Scheidung und Getrenntleben vertraut sein. Die wichtigsten Begriffe im Überblick:

Zugewinnausgleich: Lässt sich ein Paar scheiden und hat ein Partner einen größeren Zugewinn als der andere, wird das Vermögen – ohne anderslautenden Ehevertrag – so ausgeglichen, dass am Ende beide Ex-Partner gleich viel Zugewinn haben. Der Ausgleich erfolgt steuerfrei für beide.

Versorgungsausgleich: Lassen sich Eheleute scheiden, wird alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusam­mengerechnet und je zur Hälfte geteilt, und zwar bereits bei der Schei­dung. Ausgezahlt wird dann beim Eintritt ins Rentenalter. Damit hat der Gesetzgeber das Prinzip der „internen Teilung“ festgelegt. Dadurch bleibt der Ausgleich selbst steuerfrei. Wie eine Teilung der Rentenan­sprüche bei einer Scheidung tatsächlich abläuft, entscheidet das zustän­dige Familiengericht. Rentenansprüche können auch in der Weise geteilt werden, dass man seinen Ex-Ehepartner mit einer einmaligen Summe auszahlt. Dafür wird die spätere Rente dann nicht geteilt. Hat der Auszahlende einen höheren Steuersatz, kann diese Variante eben­falls einen Steuervorteil bieten: Er setzt die Zahlung als Sonderausga­ben ab – unter der Voraussetzung, dass der Ex-Partner, der den Versor­gungsausgleich erhält, mit seiner Unterschrift in der Anlage U zustimmt. Der Ex-Partner wiederum muss das Geld als „sonstige Einkünfte“ ver­steuern.

Unterhaltszahlungen: Bei der Unterhaltszahlung eines Ex-Ehegatten an den anderen („Ehegattenunterhalt“) gibt es den Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Schei­dung sowie den nachehelichen Unterhalt, der gegebenenfalls nach der Scheidung gezahlt wird. Wer diesen Unterhalt zahlt, kann ihn auf zwei verschiedenen Wegen in der Steuererklärung eintragen: entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Als außer­gewöhnliche Belastungen kann Ehegattenunterhalt bis zu einem jährli­chen Höchstbetrag von 9.744 € (2021) abgesetzt werden. Werden die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben einge­tragen („Real­splitting“), können bis zu 13.805 € pro Jahr abgesetzt wer­den. Voraussetzung für dieses Realsplitting ist aber, dass der Ex-Part­ner mit einer Unterschrift in der Anlage U zustimmt und die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung (Anlage SO) angibt. Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des zum Unter­halt verpflichteten Partners höher ist als die Mehrbelastung des Unter­haltsempfängers.

Freibetrag für Alleinerziehende: Seit 2020 wird bei alleinerziehenden Müttern und Vätern, die ihre Steuererklärung abgeben, ein Freibetrag von 4.008 € berücksichtigt.

Die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft steht Ihnen in diesen Fragen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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