Neue Vereinfachungs­regelung für Betreiber kleiner Photovoltaik­anlagen

16.09.2021

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch tätig. Er erzielt grundsätzlich Ein­künfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen. Kommt das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Betreiber nicht die Absicht hat, Gewinne zu erzielen, gilt der Betrieb der Anlage als steuerlich irrelevante Liebhaberei. In diesem Fall sind Verluste aus der Stromeinspeisung nicht steuermindernd abziehbar. Der Vorteil ist, dass aber auch Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks dann nicht versteuert werden müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat für Betreiber kleinerer Photovoltaik­anlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke nun eine Vereinfa­chungsregelung geschaffen: Sie können ihren Betrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen. Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen können dann aus den – noch änderbaren – Einkommensteuer­bescheiden wieder herausgenommen werden.

Von der Neuregelung können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwer­ken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW profitieren. Zudem müssen die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken ein­schließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein.

Hinweis: Hat das Finanzamt bisher Verluste berücksichtigt, kann es zu Nachzahlungen (zuzüglich Nachzahlungszinsen) für die Vorjahre kom­men.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass das Wahlrecht keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat. Für Umsätze aus dem Betrieb der Anlagen ist grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen.

Bei „Kleinunternehmern“, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben bzw. erwirtschaften wer­den, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wer auf die Anwendung der Kleinun­ternehmerregelung verzichtet – insbesondere, um sich den Vorsteuer­abzug zu sichern -, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen jederzeit zur Verfügung.

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