Immobilienübertragung – Ohne Trauschein gilt keine Grunderwerb­steuerfreiheit

02.08.2021

Geht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft in die Brüche, müssen sich die Ex-Partner über den Verbleib einer gemeinsamen Wohnung oder eines gemeinsamen Hauses einigen. Mitunter vereinbaren sie, dass ein Ehe­gatte bzw. Lebenspartner den Miteigentumsanteil des anderen kauft und die Immobilie dann alleine weiterbewohnt. Für eine solche Vermö­gensauseinandersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft hält das Grunderwerbsteuergesetz ein besonderes „Steuergeschenk“ bereit: Ein Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (z.B. hälftige Übertra­gung des Miteigentumsanteils) ist von der Grunderwerbsteuer ausge­nommen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Grundstückserwerb nicht steuerbefreit ist, wenn zuvor nur eine nichteheliche Lebensgemein­schaft bestanden hat. Die Steuerbefreiung erstrecke sich nur auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes; nur sie hät­ten mit Ehegatten gleichgestellt werden sollen.

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