Sicherheitsprobleme – Rechtfertigt eine Anfrage an die Ärzte­kammer eine fristlose Kündigung?

05.05.2021

Darf einer Ärztin fristlos gekündigt werden, wenn sie nach ergebnislosen Gesprächen mit der Geschäftsführung schließlich mit der Ärztekammer über Sicherheitsprobleme in der Praxis spricht? Dieser Frage ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) nachgegangen.

Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie in der Privatpraxis des Beklagten Endo­skopien vorgenommen. Sie war besorgt um die Sicherheit der behan­delten Patienten, da in der Praxis für Endoskopie die fachlichen Stan­dards bei der Personalausstattung und -ausbildung nicht eingehalten wurden. Sie monierte die Zustände zuerst mehrfach gegenüber der Geschäftsleitung. Schließlich fragte sie die Ärztekammer und später auch die Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe um Rat. Ihr Arbeitgeber veränderte daraufhin ihre Dienstzeiten zu ihrem Nachteil und kündigte ihr schließlich fristlos. Er warf ihr vor, sie habe das Ver­trauensverhältnis irreparabel geschädigt, als sie sich mit Interna an die Ärztekammer und die Fachgesellschaft gewandt habe. Die Ärztin wehrte sich gerichtlich gegen die sofortige Kündigung.

Das LAG hat der Ärztin weitgehend recht gegeben und die Kündigungen für unwirksam erklärt. Weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung hätten das Arbeitsverhältnis der Ärztin beendet. Die Praxis musste die Ärztin weiterhin beschäftigen. Insbesondere die Mitteilung der Ärztin an die Ärztekammer rechtfertige keine Kündigung. Sie habe damit nicht gegen das arbeitsrechtliche Rücksichtnahmegebot versto­ßen. Das Einschalten der Ärztekammer sei gerade im Fall eines Kon­flikts zwischen Ärzten zulässig. Es sei nicht zwangsläufig als Anzeige eines Fehlverhaltens zu verstehen, zudem es sich bei der Ärztekammer nicht um eine Institution wie die Staatsanwaltschaft handle.

Das LAG betonte, dass die Ärztin auch unter Beachtung der Rücksicht­nahmepflichten gehandelt habe. Denn sie habe das nach ihrer Einschät­zung im Hinblick auf die Endoskopien rechtswidrige Verhalten ihres Arbeitgebers zunächst ihm gegenüber vorgebracht. Die Ärztin habe auch keine Unwahrheiten gegenüber der Ärztekammer bzw. der Fach­gesellschaft behauptet.

Hinweis: Die Ärztin hat richtig erkannt, dass ihr auch selbst arzthaf­tungsrechtliche Konsequenzen hätten drohen können, wenn sie die Zustände in der Praxis weiterhin durch ihre Arbeit unterstützt hätte. Zu nennen ist hier insbesondere die fehlende Ausbildung des Hilfsperso­nals in der Endoskopie und in der damit verbundenen Anästhesie.

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