Pandemie – Krankenhaus muss Corona-Test-Verweigerer nicht aufnehmen

05.05.2021

Inzwischen gibt es den ersten für Krankenhäuser erfreulichen Gerichts­beschluss, wonach sich Patienten vor Aufnahme in ein Krankenhaus einem Corona-Test unterziehen müssen. Bei Verweigerung kann die Aufnahme abgelehnt werden. Die rechtskräftige Entscheidung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen.

Zum Fall: Die sich in der 33. Schwangerschaftswoche befindliche Klä­gerin begab sich am 22.09.2020 wegen starker Schmerzen in der linken Niere in die Notaufnahme eines Krankenhauses. Die behandelnde Ärz­tin empfahl die dringende urologische Abklärung in einem anderen Kran­kenhaus. Dort sollte sich die Patientin auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen, was sie ablehnte, da es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe. Sie musste daraufhin das Krankenhaus verlassen.

Die Patientin versuchte anschließend, das Krankenhaus im Wege der einstweiligen Verfügung dazu zu verpflichten, sie zu behandeln, und zwar ohne von ihr die Mitwirkung bzw. Hinnahme einer Untersuchung zur Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu verlangen. Das Landgericht Dortmund (LG) hat den Erlass der beantragten einstweili­gen Verfügung abgelehnt.

Das Krankenhaus sei ohne vorherige Durchführung eines Corona-Tests nicht zur Aufnahme ver­pflichtet. Etwaige Nachteile aufgrund des Tests habe die Klägerin nicht darlegen können. Eine Eilbedürftigkeit folge auch nicht aus dem Umstand ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft. Das Krankenhaus habe zwar grundsätzlich – unabhängig von dem Ver­sichertenstatus – eine Aufnahme- bzw. Behandlungspflicht, diese bestehe aber nicht unbeschränkt.

Hinweis: Der Beschluss bringt erfreuliche Klarheit für Krankenhäuser, indem das LG deutlich darauf hinweist, dass die verlangte Testung rechtmäßig ist. Voraussetzungen dafür sind, dass es sich um einen vom Robert Koch-Institut anerkannten Test handelt und dass das Kranken­haus in jeder Hinsicht nachvollziehbare und begründete Motive verfolgt, dem Schutz von Mitpatienten und Mitarbeitern vor einer möglichen Infektion und der Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs zu die­nen. Der Beschluss des LG ist jedoch nur für elektive Krankenhausbe­handlungen nutzbar, gilt also nicht für Notfälle.

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