Zusätzlichkeitserfordernis bei begünstigten Bar- oder Sachbezügen

25.03.2021

Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Gesetzgeber hat die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gewährung von Zusatzleistungen und zur Zuläs­sigkeit von Gehaltsumwandlungen ausgehebelt. Das Zusätzlichkeitser­fordernis ist ab 2020 nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn ange­rech­net,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung her­abgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht an­stelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeits­lohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Hinweis: Nutzen Sie das Beratungsangebot von Ihrem Steuerberater, der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, zu dieser Neuregelung. Sie sollten im Hinblick auf die Bar- oder Sachbezüge, die Sie freiwillig gewähren, gegebenenfalls Vereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmern treffen.

0551 49701-0 zu Facebook Datev Infos zu Instagram Streetview
Nach oben scrollen
X