Eltern können ihre Unterhaltsleistungen für Kinder über 25 absetzen

10.02.2021

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergan­genen Monaten ihre Nebenjobs in der Gastronomie oder im Eventbe­reich verloren. Die Eltern sind daher wieder mehr denn je gefragt, das Studium und die allgemeine Lebensführung zu finanzieren.

Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbil­dungsfreibetrag. Zudem entfällt die Familienversicherung des Kindes, es muss sich also selbst versichern.

Den Eltern gehen steuerliche Ver­günstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhn­liche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt jetzt bis zu einer Höhe von 9.744 € an (für das Jahr 2020 waren es maximal 9.408 €). Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanz­amt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steu­ervorteil ab dem ersten Euro greift.

Hinweis: Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können die Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend machen. Sie erhöhen den Höchstbetrag.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht über­schreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Ver­mögen nicht um Wohneigentum handelt).

Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Wenn das Kind die Ausgaben für das Studium als Werbungskosten absetzen kann, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten seine relevanten Ein­künfte. Dadurch fällt die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags geringer aus.

Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt sei­ner Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.744 € angesetzt werden. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegen­über dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.

0551 49701-0 zu Facebook Datev Infos zu Instagram Streetview
Nach oben scrollen
X