Rezept – Voraussetzung für die Verschreibung von Cannabis

28.01.2021

Häufiger streiten sich Patienten mit ihren Krankenkassen über die Kos­tenübernahme der Behandlung mit medizinischem Cannabis. In wel­chen Fällen die Kasse die Kosten übernehmen muss und wie der Arzt den Einsatz des Medikaments begründen sollte, zeigt ein Urteil des Lan­dessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG).

Die 1974 geborene Patientin bezog eine Erwerbs­minderungsrente. Sie litt an einem stark ausgeprägten Restless-Legs-Syndrom mit massi­ven Schlafstörungen, einer chronischen Schmerzstörung mit somati­schen und psychischen Faktoren, einer Migräne, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline) und einem Tinnitus. Ihre behandelnde Fachärztin für Neu­rologie hatte sie bereits mit verschiedenen Arzneimitteln und nichtmedi­kamentösen Behandlungen versorgt, ohne ausreichenden Behand­lungserfolg bei massiven Nebenwirkungen. Laut Arztbrief hielt die Neu­rologin in einem nächsten Schritt „als Ultima Ratio in diesem schweren Fall (…) einen Therapieversuch mit Cannabis in Form von Dronabi­noltropfen für indiziert“. Davon erhoffe sie sich eine Verbesserung der Krankheitssymptome und sehe keine Alternative.

Zum Beleg einer möglichen positiven Einwirkung der Dronabinoltropfen auf den Krankheitsverlauf zitierte die Ärztin mehrere Studien zur Behandlung des Restless-Legs-Syndroms mit Medizinalcannabis. Die Krankenkasse der Patientin lehnte eine Versorgung mit Dronabinol ab. Das LSG verpflichtete die Krankenversicherung der Patientin jedoch, die Kosten der Behandlung mit Dronabinol vorläufig – bis zur Klärung des Hauptsacheverfahrens – zu übernehmen. Die rechtlichen Voraussetzun­gen für eine Versorgung mit Dronabinol seien erfüllt. Das LSG sah den Arztbrief und den Befundbericht der Ärztin als überzeugend an. Aus Sicht der Ärztin sei bei gleichbleibendem Leiden die (nicht-)medika­men­töse Therapie ausgeschöpft, die Antragstellerin sei diesbezüglich „aus­therapiert“.

Hinweis: Patienten sollten bereits vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Leistungsanfrage an ihre Krankenversicherung richten und einen umfassenden Arztbrief bzw. Befundbericht beifügen.

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