Neues zum Thema Steuern und zur Steuerberatungs­gesellschaft Quattek

Allgemein

Krüger Internationale Spedition Firmencup 2024

03.01.2024
Wieder einmal ein tolles (Team)-Event. Herzlichen Dank an unsere Kicker und die zahlreiche Unterstützung auf der Tribüne.
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Allgemein

Verabschiedung in den Ruhestand

31.12.2023

DANKE Jürgen Hollstein für fast 40 Jahre außerordentlichen Einsatz für QUATTEK & PARTNER . An der tollen Kanzleientwicklung der letzten Jahrzehnte hatte er als Personalverantwortlicher Partner und Geschäftsführer einen wesentlichen Anteil.
Wir wünschen alles erdenklich Gute für den neuen Lebensabschnitt.
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Steuernews

Steuertipp: Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert

07.03.2024

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert.

Seither gilt: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % linear abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bisher über 50 bzw. 40 Jahre).

Bereits 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäudestufe 40 erfüllt, und dies ist durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachzuweisen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Nach der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 €).

Hinweis:

Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur Gebäudeabschreibung! Die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner in Göttingen und Heilbad Heiligenstadt steht Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.

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Steuernews

Mobile Banking: Kontoauszüge sollen regelmäßig gesichert werden

07.03.2024

Bankgeschäfte werden heute in der Regel per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kreditinstitute stellen die Kontoauszüge zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings ein, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst.

Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen, und der Bankkunde steht ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Die Bereitstellungszeiten variieren zwischen 90 und 365 Tagen. Dies kann spätestens bei der Steuererklärung zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.

Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs Jahre aufbewahren, besser noch zehn Jahre. Bankkunden sind daher gut beraten, wenn sie ihre Kontoauszüge monatlich ausdrucken. Wer sich das ersparen möchte, sollte seine Kontoauszüge zumindest digital in einem Ordner speichern bzw. archivieren, so dass sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen.

Auf Nummer sicher geht, wer die heruntergeladenen Dateien auf mehreren Speichermedien sichert (z.B. zusätzlich auf USB-Stick).

Hinweis:

Zwar sind Banken nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Möchte ein Kunde aber alte Kontoauszüge nachträglich ausgestellt haben, ist dieser Prozess nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit Gebühren verbunden - einzelne Kontoauszüge werden mit 4 € bis 15 € berechnet. Bankkunden sollten sich daher ihr eigenes Archiv anlegen.

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Allgemein

Weihnachtsmarkt bei Quattek auf dem Hof

15.12.2023

Ein spontaner Weihnachtsmarkt in unsere Hofeinfahrt bei Glühwein und Bratwurst. Danke an das Organisationsteam Jahresabschluss.

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News für Ärzte

Facharzt: Laborärztliche Diagnose ist von der Umsatzsteuer befreit

08.03.2024

Im medizinischen Sektor sind zwei Umsatzsteuerbefreiungen von zentraler Bedeutung:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die bei der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe durchgeführt werden, sind nach den europarechtlichen Vorgaben steuerfrei zu stellen.
  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei zu belassen.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen geäußert. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Laut EuGH können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik steuerfrei sein. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Behandelndem und Patient sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Rechtsprechung im Jahr 2019 an. Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können nach beiden oben genannten Regelungen umsatzsteuerfrei sein.

Hinweis:

Diese neuen Grundsätze sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Nach einer Nichtbeanstandungsregelung können bis zum 31.12.2023 erbrachte Umsätze auch als steuerpflichtig behandelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Wir beraten Sie gerne ausführlich zur Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen.

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Allgemein

Weihnachtsfeier 2023

01.12.2023

Das Team Freiberufler hat in diesem Jahr die Weihnachtsfeier von Quattek & Partner organisiert. Wir durften einen gemütlichen Abend im Landhaus Biewald in Friedland verbringen. Vielen Dank an die tolle Organisation. Schön war´s...

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Allgemein

Neue Niederlassung in Heilbad Heiligenstadt

Nachdem wir am 01.07.2023 die Heiligenstädter Kanzlei "Brecht & Partner" mitsamt zwei Kanzleiinhabern und ihren acht Mitarbeitern übernommen haben, verfügen wir nun in der ehemaligen Kreissparkasse des Heilbads über eine eigene Niederlassung. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Sanierungsarbeiten im Erdgeschoss des Gebäudes zum Jahreswechsel wird in der neuen Niederlassung dann ein bis zu 30-köpfiges Team unsere Mandanten in der Region betreuen. Wir freuen uns außerdem, auf diese Weise unseren Mitarbeitern aus dem Raum Heiligenstadt einen kürzen Arbeitsweg zu ermöglichen.

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Steuernews

Anzeigen über die Erwerbs­tätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaik­anlagen

20.10.2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-anlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten.

Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.

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Steuernews

Lohnsteuer – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

20.10.2023

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neu-fassung grundlegend überarbeitet.

Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei.

Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.

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Steuernews

Umsatzsteuer – Kochevent als betriebliche Weihnachts­feier: Vorsteuerabzug bei einer Betriebs­veranstaltung

20.10.2023

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.

Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten.

Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen.

Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.

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Steuernews

Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig

20.10.2023

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten.

Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen.

Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040.

Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.

Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.

Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

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Steuernews

Kosten für professionelle Gartenpflege steuermindernd geltend machen

20.10.2023

Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde.

Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig.

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News für Ärzte

Gemeinschaftspraxis: Schon zwei Ärzte können ein „Zentrum“ bilden

27.09.2023

Zwei Ärzte können gemeinsam ein Ärztezentrum bilden.

Laut Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) weist der Begriff „Zentrum“ im medizinischen Bereich nicht auf eine besondere Größe hin und ist nicht irreführend.

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Zudem ist einer der beiden Antragsgegner Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Gemeinsam betreiben sie eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Diese Bezeichnung hält der Antragsteller für irreführend.

Im Eilverfahren hatte die Vorinstanz den Beklagten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt nur zwei Ärzte beschäftigt sind.

Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte Erfolg. Die Bezeichnung der Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie sei nicht irreführend, so das OLG.

Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehrskreis die Bezeichnung verstehe.

Grundsätzlich erwarte der Verkehr bei dem Begriff „Zentrum“ zwar eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe.

Im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht mehr auf eine besondere Größe hin.

Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum nämlich keine bestimmte Größe.

Das Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist bereits seit 2015 entfallen.

Praxen mit zwei tätigen Ärzten können demnach unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ am Markt auftreten.

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Steuernews

Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung oder dauerhafte Lohnerhöhung?

27.09.2023

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.

Sie können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 jeweils eine Inflationsaus-gleichsprämie (IAP) bis zu 3.000 € (Höchstbetrag) zahlen, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt auch für Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite. Sie gilt aber nur für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 erbracht werden.

Dauerhafte Lohnerhöhungen sind dagegen nicht begünstigt. Erfreulicherweise ist es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP unschädlich, wenn sie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Hinweis: Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern eine IAP in Höhe von insgesamt 2.000 €, die in mehreren Schritten ausgezahlt werden soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 € im Juni 2023. Monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 € sollen dann in den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 geleistet werden. Ab dem 01.12.2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 € erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.
Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte IAP in Höhe von insgesamt 2.000 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 € ab dem 01.12.2023 unterliegt hingegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.

Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen und Heiligenstadt gern zur Verfügung.

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News für Ärzte

Initiative: Bundesrat fordert stärkere Regulierung Medizinischer Versorgungszentren

27.09.2023

Der Bundesrat hat die stärkere Regulierung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch ein entsprechendes MVZ-Regulierungsgesetz gefordert.

Diese Forderung geht auf eine Initiative der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hamburg zurück.

Das Gesetz soll die Monopolstellung einzelner Träger verhindern und eine am Patientenwohl orientierte ambulante Versorgung stärken.

Die Entschließung des Bundesrats sieht unter anderem die Schaffung eines bundesweiten MVZ-Registers und eine Kennzeichnungspflicht für Träger und Betreiber auf dem Praxisschild vor.

Außerdem sollen Krankenhäuser künftig nur in einem Umkreis von bis zu 50 km von ihrem Sitz ein MVZ gründen können.

Zudem ist die Einführung von Höchstversorgungsanteilen für Haus- und Fachärzte vorgesehen. Dies bezieht sich sowohl auf die arztgruppenbezogenen Planungsbereiche als auch auf den gesamten Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ferner enthält die Entschließung Regelungsvorschläge, um die Unabhängigkeit der ärztlichen Berufsausübung im MVZ vor dem Einfluss von Kapitalinteressen zu schützen. Vorgesehen sind zum Beispiel ein besonderer Abberufungs- und Kündigungsschutz für die ärztliche Leitung sowie Vorgaben zu deren Mindesttätigkeitsumfang.

Hinweis: In der Begründung verweist der Bundesrat auf das rasante Wachstum von MVZ mit dem Risiko von Konzentrationsprozessen. Die steigende Zahl investorengetragener MVZ gefährde die flächendeckende, umfassende Versorgung. Investoren verlagerten die Versorgungskapazitäten zunehmend in lukrative Ballungsgebiete und legten einen stärkeren Fokus auf gut skalierbare und umsatzsteigernde Leistungen mit der Folge, dass nicht mehr das gesamte Behandlungsspektrum abgebildet werde.

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Steuernews

Steuertipp: Erstmals sind Verlustrückträge in das Vorvorjahr möglich

20.09.2023

Bisher konnten Steuerzahler ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Einkommensteuer nur in das Jahr vor der Verlustentstehung zurücktragen und den nicht verbrauchten Verlust als Verlustvortrag in Folgejahre mitnehmen.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals auch in das Vorvorjahr vor Verlustentstehung zurückgetragen werden können.

Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Verlust nicht durch einen Rücktrag in das der Verlustentstehung unmittelbar vorangegangene Jahr verbraucht werden kann. Steuerzahler können also nicht einfach einen punktuellen Rücktrag in das Vorvorjahr wählen und dabei das Vorjahr „überspringen“, sondern müssen sich entscheiden, ob sie einen Verlust entweder

in die beiden Jahre vor Verlustentstehung zurücktragen lassen (und dann nur der verbleibende Betrag als Verlustvortrag fortbesteht) oder ob sie

komplett auf einen Rücktrag verzichten, so dass der gesamte Verlust für einen Vortrag in Folgejahre festgestellt wird.

Hinweis: Das Finanzamt führt bei der Veranlagung zunächst den Verlustrücktrag durch, sofern dies aufgrund vorhandener positiver Einkünfte möglich ist. Wünschen Sie dies nicht, können Sie auf der Anlage „Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung eintragen, dass Sie von Verlustrückträgen absehen wollen. Welche Variante der Verlustnutzung steuer-lich am sinnvollsten ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Daher sollten Sie unbedingt vorab unser Beratungsangebot nutzen.

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Steuernews

Schulzeitende: Wie es nach dem Abi mit dem Kindergeldanspruch weitergeht

20.09.2023

Endlich frei sein! Wenn Schüler ihr Abitur in der Tasche haben, genießen sie häufig erst einmal die freie Zeit, bis der „Ernst des Lebens“ in Form einer Ausbildung bzw. eines Studiums beginnt. Eltern haben für diese Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium häufig noch einen Kindergeldanspruch.

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter. Hat ein Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sollte dieser frühestmöglich in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt.

Während der Ausbildung laufen die Kindergeldzahlungen längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter, sofern die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung erbracht werden. Entsprechendes gilt für ein Studium. Will ein Kind nach dem Abitur studieren, sollte dies der Familienkasse ebenfalls möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterlaufen. Die Immatrikulationsbescheinigung kann später (mit Studienbeginn) als Nachweis nachgereicht werden.

Hat sich das Kind in der Zwischenzeit gegen ein Studium entschieden, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen. Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen, sollten sie das Kindergeld erst mit Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung rückwirkend für die freie Übergangszeit bei der Familienkasse beantragen. Dann wird das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Eltern sollten mit dem Antrag also nicht allzu lange warten.

Hinweis: Findet das Kind nach dem Abitur keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, zahlt die Familienkasse das Kindergeld ebenfalls weiter - längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind beim Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. die Studienplatzabsage nachweisen kann. Zudem muss sich das Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bemühen.

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Steuernews

Auszeit: Sabbatjahr lässt sich steuergünstig über Zeitwertkonto finanzieren

20.09.2023

Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen - diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung.

Wer eine berufliche Auszeit plant, steht jedoch schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt. Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet, aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der Arbeitgeber den angesparten Betrag auf einem Zeitwertkonto parken kann. So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird folglich ein Teilzeitgehalt fortgezahlt.

Steuerlich ist dieses Modell interessant, denn auf einem Zeitwertkonto eingezahlte Bruttogehälter sind in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei. Arbeitnehmer müssen erst die Auszahlungen aus dem Konto versteuern. Zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerabzüge dann aber in der Regel geringer, weil nur ein Teil des Gehalts fließt und deshalb auch der Steuersatz niedriger ausfällt. Weiterer Vorteil des Zeitwertkontenmodells ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Auszeit ununterbrochen sozialversichert bleibt und weiterhin von den Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung profitiert.

Wer seinen Arbeitgeber nicht von der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells überzeugen kann, muss andere Wege gehen, um sein Sabbatjahr zu realisieren. Denkbar ist es beispielsweise, für den gewünschten Zeitraum einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu stellen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass das Sabbatjahr dann ohne Gehaltsfortzahlung abläuft. Somit muss sich der Arbeitnehmer im Vorfeld selbst ein finanzielles Polster aufbauen.

Zu den weiteren Nachteilen gehört, dass während der Auszeit keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung mehr fließen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen.

Hinweis: Anders als Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keinen Anspruch auf eine befristete Auszeit vom Job. Letztere müssen also zunächst ihren Arbeitgeber von der Idee überzeugen.

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Steuernews

Spenden: Was Sie Gutes tun und Steuern sparen

20.09.2023

Wenn Sie Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch von der Steuer absetzen. Damit das gelingt, sind einige Regeln zu beachten, die die Steuerberaterkammer Stuttgart kürzlich zusammengefasst hat:

• Empfänger und Zweck:

Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.

• Spendenabzug:

Spenden an politische Parteien sind mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung:

1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.

• Spendenhöhe:

Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neuen Gegenständen kann der Einkaufspreis angesetzt werden, der sich leicht durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, ist für den Spendenabzug der Wert zu ermitteln, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.

• Zeitspende:

Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten - die ausbleibende Vergütung lässt sich als Spende absetzen.

Hinweis: Spendenbescheinigungen müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen Sie die Belege noch nachreichen. Daher ist es ratsam, Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Für Spenden bis 300 € (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen ist keine Spendenquittung erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsnachweis der Bank (z.B. der Kontoauszug oder Nachweise über Onlinezahlungsdienste wie PayPal) aufbewahrt werden.

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Great Barrier Run 2023

Teamgedanke und Spaß standen an erster Stelle - auch unser Büro war in diesem Jahr wieder vertreten war und das Team Quattek hat sich dieser anstrengenden Herausforderung gestellt. Um 15.40 Uhr ging es an den Start: Wir liefen über Reifen, mussten uns durch Schlamm wälzen, hangeln, klettern und ins Wasser oder den Hang hinab rutschen. Muskelklater, blaue Flecken, Schürfwunden und Turnschuhe zum Wegwerfen waren inklusive.

Von 242 Teams die an der Firmenbewertung teilgenommen haben, belegten unseren beiden Teams den 56. und 57. Platz.

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Volkstriathlon Göttingen am 27.08.2023

Wer bei ein paar gemütlichen Joggingrunden, einigen Bahnen im Schwimmbad oder einer gemächlichen Radtour vor Unterforderung einnickt, dem bietet der Triathlon eine willkommene Herausforderung. Deshalb nahmen einige unserer Quattek-Sportler am gestrigen Triathlon teil und erzielten bei perfekten Wettkampfbedingungen tolle Ergebnisse!

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Salsa-Abend

Neulich wurde es lateinamerikanisch bei uns: unsere Kolleginnen und auch einige mutige Kollegen hatten die Gelegenheit, bei den Profis von Tanzschwester Salsa zu lernen! Dazu gab es passende Dekoration, liebevoll zubereitete Snacks und den ein oder anderen Drink
Der Tanzkurs fand im Rahmen unserer monatlich stattfindenden „TÜVs“ (teamübergreifende Veranstaltungen) statt und sorgte bei allen Teilnehmenden für eine riesige Portion Spaß. Toll war‘s, das bedarf dringend einer Wiederholung!
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Quattek hält sich fit

2023

Auch in diesem Jahr war unser Büro wieder sportlich aktiv und wir waren bei sportlichen Events mit viel Spaß und Teamgeist dabei. So gaben wir Vollgas bei der "Bystopen Attacke" in Waake und beim Göttinger Altstadtlauf. Die Stimmung war fantastisch und der Support für unsere laufenden Quattekianer eine wertvolle Unterstützung. Bei der Firmenwertung beim Altstadtlauf haben wir von insgesamt 304 gewerteten Teams mit unserem „schnellsten Team“ den 21. Platz in der Gesamtwertung erreicht - wow!!! Und zugleich genossen wir den tollen Abend beim 7. Lichterlauf und liefen für den guten Zweck einige Runden rund um den schön beleuchteten Kiessee.

 

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Teamübergreifende Veranstaltungen

Unsere TÜV‘s (teamübergreifende Veranstaltungen), sind wesentlicher Bestandteil unserer Kanzleikultur. Daher hat das Team „Freiberufler“ bei allerbestem Wetter zum Summer-Opening in den Kanzleigarten eingeladen. So konnten alle KollegInnen bei einer Vielzahl leckerer selbst gemachter Gaumenfreuden und tollen Gesprächen die Sonne genießen. Weiterhin wurden wir einige Wochen später in der Mittagspause wieder kulinarisch verwöhnt! Die Jahresabschluss-Teams haben für die gesamte Belegschaft gegrillt und eine Vielzahl leckerer Salate gezaubert. Vielen lieben Dank, es hat super geschmeckt!

Auch geht es bei uns tierisch zu. Im Rahmen einer weiteren teamübergreifenden Veranstaltung fand im September eine Alpaka-Wanderung statt. Bei herrlichem Sonnenschein konnten unsere KollegInnen mit den niedlichen Alpakas spazieren gehen. Herzlichen Dank an das Alpakaparadies-Eichsfeld.

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Steuernews

Steuertipp: Bitte prüfen Sie Ihre Freistellungs­aufträge!

26.05.2023

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, 25 % Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen.

Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € auf 1.000 € pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 €.

Sparer können den Sparerpauschbetrag über Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Der Sparerpauschbetrag gilt nicht pro Bank, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.

Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollten aber von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin überprüft und geändert werden, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken „verschoben“ haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungssteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss.

Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden.

Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls aktiv werden: Der freigestellte Betrag bei der bisherigen Bank sollte auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank ein Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt werden.

Hinweis: Die Freistellungsaufträge lassen sich in der Regel online bei den Banken anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.

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Steuernews

Krankheitskosten: Welche Nachweise Patienten bei außergewöhn­lichen Belastungen brauchen

26.05.2023

Bei außergewöhnlichen Belastungen stellt sich alljährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus dem Steuerzahler auferlegt. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:

Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt) zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. In der Regel genügt es, wenn der Steuerzahler dem Finanzamt die Arztrechnung vorlegt.

Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird. Bei chronischen Krankheiten muss dieser Nachweis allerdings nur einmal zu Beginn erbracht werden. Auch bei Brillen gibt es eine Erleichterung: Hat ein Augenarzt bereits festgestellt, dass der Steuerzahler eine Brille tragen muss, genügt dem Finanzamt in späteren Jahren die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers als steuerlicher Nachweis.

Die strengsten Nachweisregeln gelten für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Be-handlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschränkung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frisch-zellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat.

Hinweis: Die erforderlichen Nachweise müssen Steuerzahler nicht direkt der Einkommensteuererklärung beifügen. Es genügt, sie lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachzureichen („Belegvorhaltepflicht“).

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News für Ärzte

40 % Quote: Neues zur Umsatzsteuer­befreiung von Privatkliniken

26.05.2023

Seit dem 01.01.2009 können viele Privatkliniken keine Umsatzsteuerbefreiung mehr in Anspruch nehmen. Die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, ist seitdem an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs geknüpft. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dieser Thematik beschäftigt und Hinweise zur Prüfung der Steuerbefreiung gegeben - insbesondere zur 40-%-Quote. Für Veranlagungszeiträume ab 2009 sah das Bundesfinanzministerium diese Quote als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung an; der Gesetzgeber übernahm sie in das Umsatzsteuergesetz.

Das Urteil ist auch für jüngere Veranlagungszeiträume interessant: Im Streitjahr 2006 musste eine Privatklinik nach der früheren Rechtsprechung eine Vorauskalkulation der Selbstkosten vornehmen. Da die Klinik diese Kalkulation nicht durchführte, wies das Finanzgericht die Klage der Privatklinik auf Beurteilung ihrer Krankenhausleistungen als umsatzsteuerfrei ab. Der BFH hat dagegen entschieden, dass eine Vorauskalkulation auch in den Zeiträumen vor 2009 nicht in jedem Fall benötigt wurde. Sofern die Klinik Leistungen erbrachte, die Krankenhäuser mit Kassenzulassung nach dem DRG-Vergütungssystem abrechneten, war eine Vorauskalkulation entbehrlich. Diese war nur erforderlich, wenn die Klinik psychiatrische Leistungen durchführte.

Zudem setzte die Steuerbefreiung voraus, dass 40 % der Belegungstage auf Patienten entfielen, für die die Privatklinik keine höheren Entgelte als ein Krankenhaus mit Kassenzulassung abrechnete (40-%-Quote).

Bei Prüfung dieser Quote spielt die Finanzierung der Investitionskosten eine Rolle: Finanzämter versagen die Steuerbefreiung oft mit der Begründung, die 40-%-Quote sei nicht eingehalten worden. Ein Krankenhaus mit Kassenzulassung, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, erhält neben den Krankenhausentgelten die Investitionskosten gesondert vergütet. Dagegen müssen Privatkliniken die Investitionskosten aus den Erlösen für Krankenhausbehandlungen decken. Somit entstehen unterschiedliche Entgelthöhen, die nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führen sollten.

Hinweis: Mit dem Urteil unterstützt der BFH die Privatkliniken weiter und liefert auch für Zeiträume außerhalb des Streitjahres Argumente, sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung zu wehren.

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Steuernews

Unterstützungsleistungen an Erdbebenopfer leicht absetzbar

26.05.2023

Für Privatpersonen und Unternehmen, die die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien unterstützen, gelten gelockerte Voraussetzungen für den Spendenabzug. Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen für vom 06.02. bis zum 31.12.2023 erbrachte Unterstützungsleistungen erfüllt.

Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, die Unterstützung betroffener Arbeitnehmer, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften sowie Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten steuerliche Erleichterungen.

Hinweis: Quattke & Partner informiert Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen

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Steuernews

Neuregelungen zum Vorsteuerabzug bei Forschungstätigkeiten erlassen

26.05.2023

Finanzämter haben die unternehmerischen Betätigungen von Forschungseinrichtungen steuerlich bisher unterschiedlich behandelt. Um künftig eine bundeseinheitliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Forschungstätigkeiten sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Neu sind spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen. Dabei zeigt sich das BMF mit der Qualifizierung als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer großzügig und stuft jede Forschungseinrichtung mit der Absicht ihre Forschungsergebnisse nachhaltig zur Einnahmenerzielung zu verwenden, als Unternehmerin ein.

Unterschieden wird zwischen Eigen- und Auftragsforschung - hierbei ist die Verwendungsabsicht maßgeblich. Die Eigenforschung erfolgt aus eigener Initiative und unentgeltlich. Auftragsforschung liegt vor, wenn von einem Dritten initiierte Forschung entgeltlich für diesen betrieben wird. Dabei ist die Grundlagenforschung ausdrücklich mit einzubeziehen, soweit sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken.

Die Grundlagenforschung wird als notwendige Vorbereitungshandlung zur unternehmerischen Verwertung betrachtet. Somit besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Grundlagenforschung (Eigenforschung) in einem abgrenzbaren Teilbereich ausgeübt wird, der keine nachhaltigen Einnahmen erzielt (z.B. getrenntes Institut). Dann ist dieser Teilbereich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen; der Vorsteuerabzug wird versagt.

Das BMF nennt ein Beispiel, das für Forschende im Bereich des Gesundheitswesens relevant ist. Öffentlich finanzierte Forschungstätigkeiten können dem unternehmerischen Bereich mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus der Forschung vermarktet oder im Bereich der Auftragsforschung genutzt werden. Bei zuschussfinanzierten Forschungstätigkeiten sind jedoch auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken zu beachten.

Hinweis: Für viele Forschungseinrichtungen dürfte sich der Vorsteuerabzug verbessern. Allerdings sind auch die Anforderungen des Gemeinnützigkeits-, Zuwendungs- und Beihilferechts zu berücksichtigen, um die Rückforderung von Zuschüssen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

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Allgemein

Frühjahrslauf 2023

Auf die Plätze, fertig, los…..hieß es am Sonntag, den 7. Mai 2023.

Das Laufwetter spielte mit, es war zwar nicht so warm und sonnig, aber es blieb trocken. Unsere „Quattekianer“ haben mal wieder gezeigt, welche Bestzeiten in ihnen stecken. Super, tolle Leistung – vielen Dank für’s Teilnehmen!!!

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Steuernews

Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungs­gemäß eingestellt

11.05.2023

Seit 1991 müssen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Eingeführt wurde die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war.

Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Ihrer Ansicht nach durfte der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden und sein Ausnahmecharakter verbietet eine dauerhafte Erhebung. Zudem sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit 2021 als verkappte „Reichensteuer“ wirke.

Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn der Zuschlag wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Im Steuerjahr 2022 fällt der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) an.

Der BFH hat die Bedenken der Kläger nicht geteilt. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag muss nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand laut BFH zum Jahresende 2019 fort.

In den Jahren 2020 und 2021 war ebenfalls ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will.

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Steuernews

Kapitalerträge: Nicht alle Zinseinnahmen sind steuerpflichtig

11.05.2023

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde-liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht an-zuerkennen ist. So lässt sich ein Urteil des Fi-nanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen.
Im Streitfall hatte der Kläger seinem Sohn ein Darlehen in Höhe von 100.000 € zur Verfügung gestellt. Der Sohn brauchte das Geld zur Einlage in seine GmbH, die sich in Liquiditätsschwierig-keiten befand. Der Kläger selbst nahm ein Dar-lehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit ihr vereinbarten Konditionen (Laufzeit, Zinssatz 2,5 %) unverändert an seinen Sohn weiter. Die Zins- und Tilgungszahlungen wurden direkt durch die GmbH an die Bank geleistet. Das Finanzamt unterwarf die jährlichen Zinseinkünfte von 2,5 % beim Kläger der Abgeltungsteuer. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag sei überwiegend privat motiviert und halte einem Fremdvergleich nicht stand.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei, dass Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen.

Der Rückzahlungsanspruch des Vaters aus dem Darlehen sei ohne besondere Sicherheit gefährdet gewesen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs habe von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abgehangen. Der Sohn selbst hätte kein Darlehen von einer Bank erhalten. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei irrelevant. Die Situation des Vaters sei nicht mit der des Sohns vergleichbar gewesen, da auf den Seiten des Sohns ein erhöhtes Ausfallrisiko bestanden habe.
Des Weiteren fehle auf Seiten des Klägers eine Einkünfteerzielungsabsicht. Eine solche werde zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich angenommen, kan aber - wie im Streitfall - widerlegt werden. Ein positiver Ertrag sei hier aufgrund der autorisierten gleichen Zinshöhe und Konditionen nicht möglich.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu Darlehensverträgen innerhalb der Familie.

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Steuernews

Sanierung: Vermieter kann Mieter­abfindung sofort als Werbungs­kosten absetzen

11.05.2023

Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten. Denn bei den Bauarbeiten muss keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Solche Abfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäu-desubstanz.

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News für Ärzte

Facharzt: Grenzgänger­regelung bei gering­fügiger Beschäftigung über die Grenze

11.05.2023

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um einen Arzt, der im Streitjahr 2014 in Deutschland wohnte. Neben seiner inländischen Tätigkeit als Honorararzt einer Klinik war er dreimal (für vier, acht bzw. 22 Tage) als Vertreter eines Facharztes in einer Schweizer Klinik tätig gewesen. Strittig war der Status des Arztes als Grenzgänger.
Nach dem mit der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt Folgendes: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus seiner Arbeitnehmertätigkeit bezieht, sind in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Grenzgänger im Sinne des DBA ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft und damit die Besteuerung im Wohnsitzstaat entfällt nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen scheidet eine regelmäßige Rückkehr aus, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mindestens an einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Der BFH hält diese im Verhandlungsprotokoll zwischen Deutschland und der Schweiz getroffene Vereinbarung allerdings angesichts des Wortlauts des DBA für rechtswidrig und damit für unbeachtlich. Der Grenzgängerbegriff setze keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus.
Im Streitfall trägt die Sichtweise des BFH. Im Streitjahr war es lediglich zu drei mehrtägigen Arbeitseinsätzen in der Schweiz gekommen. Diese Einsätze waren wegen durchgängiger 24-Stunden-Bereitschaftsdienste jeweils als Einheit zu betrachten. An deren Ende war der Arbeitnehmer jeweils an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt. Somit lag kein einziger Nichtrückkehrtag im Sinne des DBA vor, der dem Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht hätte streitig machen können.

Hinweis: Der BFH hat seine Auffassung in einem weiteren Verfahren zur Grenzgängerregelung nach dem DBA-Schweiz ausdrücklich bestätigt.

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News für Ärzte

Absage: Wann Ausfall­pauschalen für entfallene Arzttermine zulässig sind

27.03.2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Zulässigkeit von Ausfallpauschalen für kurzfristig abgesagte Termine zur Behandlung minderjähriger Kinder entschieden.

Im Urteilsfall sollte eine Mutter eine Ausfallpauschale für zwei Termine ihrer Kinder bei einer Ergotherapie in Höhe von 50 € zahlen. Aufgrund von Erkältungssymptomen und in Anbetracht einer möglichen Corona-Infektion eines ihrer Kinder hatte sie am Morgen vor den Terminen - also weniger als 24 Stunden zuvor - die Termine abgesagt.

Zu Beginn der Behandlung hatte sie jedoch ein Formular unterzeichnet, in dem stand, dass sie eine Ausfallpauschale zu entrichten habe, wenn sie weniger als 24 Stunden vorher absage. Sie weigerte sich, diese Pauschale zu leisten, und bezog sich auf die seinerzeit geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese verböte alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne; therapeutische Maßnahmen dürften nur durchgeführt werden, sofern ein ärztliches Attest deren Notwendigkeit bestätige. Ein solches Attest lag für die Kinder der Beklagten aber nicht vor.

Der BGH hat der Beklagten recht gegeben und die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch der Ergotherapeutin in Verbindung mit der vereinbarten Ausfallpauschale bestehe nicht. Ein Anspruch setze voraus, dass die Beklagte mit der Annahme der ihr angebotenen Leistung in Verzug geraten wäre. Ein solcher Verzug könne erst dann eintreten, wenn der Ergotherapeutin die Leistungserbringung überhaupt möglich sei. Aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung sei das jedoch nicht der Fall gewesen.

Hinweis: Im konkreten Fall bestand zwar kein Anspruch auf die Ausfallpauschale - der BGH deutete jedoch an, dass eine solche Pauschale durchaus zulässig sei. Voraussetzung hierfür sei, dass für den Patienten ersichtlich werde, dass der Termin eine bindende Vereinbarung beinhalte, die nicht nur internen Organisationszwecken diene, sondern dem Interessenausgleich beider Parteien.

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Steuernews

Fehlende Belege: Finanzamt darf Betriebs­ausgaben pauschal kürzen

27.03.2023

Auch wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Hierfür genügt es, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen. Die Ausgaben sind ebenfalls einzeln aufzuzeichnen und der Höhe nach durch Belege nachzuweisen.
Betriebsausgaben dürfen pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden, wenn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Belege vorgelegt werden können. Eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben ist zwar bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich. Laut Bundesfinanzhof folgt daraus aber nicht, dass das Finanzamt erklärte Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch bei Einnahmenüberschussrechnern ist das Finanzamt zur Schätzung befugt, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Betriebsausgaben können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden können. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch die Praxis veranlasst waren.

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Steuernews

Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaik­anlagen weitgehend steuerfrei gestellt

23.03.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber bürokratische Hürden bei der Errichtung und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut: Seit dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen.

Hinweis: Sofern eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer auch installiert wird, ist steuerlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Wer also 2022 erst eine teilfertige Anlage auf dem Dach hatte, kann sich bei Fertigstellung im neuen Jahr noch den Nullsteuersatz für die komplette Anlage sichern. Installiert der Verkäufer die Photovoltaikanlage nicht selbst, kommt es steuerlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Photovoltaikanlage vollständig geliefert worden ist. Durch eine spätere Installation kann der Liefertermin bei solchen Anlagen somit nicht hinausgezögert werden, so dass bei Lieferung im Jahr 2022 noch 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus fällt in der Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der „Kleinunternehmerregelung“ verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte. Zudem bleiben jetzt auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Die Grenze liegt bei 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit für „Mischgebäude“.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Einnahmen führt aber auch dazu, dass nun alle Ausgaben für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abziehbar sind.

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Steuernews

FAQ: Praxisrelevante Informationen zur Inflations­ausgleichprämie

23.03.2023

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Die Steuerbefreiung der IAP gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschalbesteuerte Aushilfen sowie anzuerkennende Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im oben genannten Begünstigungszeitraum erfolgen.

Knüpft der Arbeitgeber die Zahlung der IAP an Bedingungen (z.B. den Fortbestand des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit der Rückforderung bei vorzeitiger Kündigung), sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich, und zwar unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Auch eine Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen. Sie können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden.

Die Steuerbefreiung kann bis zu 3.000 € je Dienstverhältnis - also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis erhalten hat. Die Steuerbefreiung des Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 € gilt für Zahlungen des Arbeit-gebers bis zum 31.12.2022 (für Leistungen nach § 150c Sozialgesetzbuch XI bis zum 31.05.2023). Die Steuerbefreiung der IAP gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommen konnte. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also regelmäßig nicht den persönlichen Einkommensteuersatz. Sie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie ist jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen, aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (z.B. Besoldungsgesetz) ergeben.

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Steuernews

Eckpunkte für ein Inflations­ausgleichsgesetz

26.01.2023

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eck­punkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflations-bedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.

Geplante Anpassungen

Höherer Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.

Kalte Progression ausgleichen: Die sog. Tarifeckwerte werden ent­sprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro grei­fen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.

Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht wer­den, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags: Der Unterhaltshöchstbe­trag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.

Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.

Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkin­dern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erb­lassers. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.

Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versor­gungsfreibeträgen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge gewährt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. Für Gegen­stände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.

Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gewährt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz

Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gas­preise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspa­ketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.

Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022

Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn.

Minijob

Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeits­grenze.

Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung - damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Ren­tenversicherungspflicht befreien lassen.

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ über­schritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalen­dermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.

Midijob

Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbe­reich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindest­lohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient.

Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kran­ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Minijobber und jobbende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.

Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfe­dern, Familien unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbe­lastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzmini­mumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfrei-betrags angelehnt ist.

Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 ent­sprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenz-minimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.

Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhalts­höchstbetrags für das Jahr 2022

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Steuernews

Änderung des Nachweisgesetzes

26.01.2023

Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeit­geber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befris­tungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusam­mensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Ver­stoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Hinweis

Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentli­chen Arbeitsbedingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld.

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Steuernews

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz Auszug

26.01.2023

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familien­heim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus „zwingenden Grün­den“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Aus­maß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.

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Allgemein

REWE-Cup 2023

26.01.2023

Sportlich ging es gleich zu Beginn des Jahres bei den Quattekianer zu. Mit viel Spaß nahmen wir am 4. Januar 2023 beim Krüger Internationale Spedition GmbH Firmencup teil.

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News für Ärzte

Chefarztbehandlung – Dürfen auch Teilzeitärzte Wahlleistungen abrechnen?

21.12.2022

Wer eine bevorzugte Behandlung durch einen leitenden oder besonders qualifizierten Arzt im Krankenhaus möchte (Chefarztbehandlung), muss grundsätzlich ein Zusatzhonorar zahlen. Das Amtsgericht Bielefeld (AG) hat klargestellt, dass eine Teilzeitanstellung kein Hindernis für die Abrechnung solcher Wahlarztleistungen ist.

Die Klägerin ist eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Klinikum, bei dem sie in Teilzeit ca. vier Stunden in der Woche tätig ist. Sie war außerdem berechtigt, Wahlleistungen auf eigene Rech­nung zu erbringen. Zudem hat sie eine eigene Praxis, in der sie ambu­lant tätig ist. Die Ärztin klagte vor dem AG gegen eine Patientin, die sie ambulant betreut und mit der sie eine Wahlleistungsvereinbarung über 2.135,62 € getroffen hatte. Nach der Behandlung hatte die Patientin nicht gezahlt.

Das AG hat der Fachärztin recht gegeben. Um Wahlleistungen auszu­führen, reiche es für die jeweiligen Ärzte aus, dass eine Teilzeitanstel­lung mit einer eigenen Liquidationsberechtigung bestehe. Grundsätzlich dürften nur solche Ärzte angestellt und mit der Erlaubnis ausgestattet werden, Wahlleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, die ent­sprechend qualifiziert und erfahren seien. Weitere Anforderungen ver­neinte das AG, vor allem sei es nicht erforderlich, dass die Teilzeitstelle eine bestimmte Mindeststundenanzahl umfasse. Das Vertrauen des Patienten auf die besondere fachliche Kompetenz des Arztes werde dadurch geschützt, dass nur angestellte und beamtete Ärzte mit einge­räumtem Liquidationsrecht als Wahlärzte tätig werden dürften.

Hinweis: Das Urteil ist auch vor dem Hintergrund interessant, dass einige private Krankenversicherungen dazu übergehen, für die Abrech­nung einer wahlärztlichen Leistung zu verlangen, dass die Teilzeitan­stellung in einer Klinik mindestens 20 Stunden umfasst.

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Steuernews

Jahrespauschale – Neuregelungen beim häuslichen Arbeitszimmer geplant

21.12.2022

Die Bundesregierung will den Abzug der Aufwendungen für ein häusli­ches Arbeitszimmer im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 mit Wirkung ab 2023 neu regeln: Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 pauschal mit 1.250 € (Jahrespauschale) abgezogen werden. Bildet das Arbeitszim­mer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind anstelle der Jahrespauschale die höheren tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Voraussetzung für den vollen Kostenabzug ist ab 2023 jedoch auch in diesen Fällen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit kommt es ab 2023 zu einer nicht zu unterschätzenden Verschärfung gegenüber der geltenden Rechtslage.

Hinweis: Sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Kostenab­zug erfüllt, können Beschäftigte künftig zwischen der Pauschale und dem vollständigen Abzug der tatsächlich entstandenen höheren Kosten wählen.

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Steuernews

Freibetrag – Inflationsausgleichs­prämie kann seit 26.10.2022 steuerfrei gezahlt werden

21.12.2022

Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind nicht begünstigt.

Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistun­gen als auch Sachbezüge.

Hinweis: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob die Zahlun­gen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertragli­cher Grundlage geleistet werden. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steu­erlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.

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News für Ärzte

Praxisgemeinschaft – Welche Dienst­leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind

21.12.2022

Ob auch Reinigungs- und Praxisorganisationsleistungen zur von der Umsatzsteuer befreiten ärztlichen Tätigkeit zählen, hat das Finanzge­richt Niedersachsen (FG) jüngst entschieden.

Im Streitfall hatten sich zwei Allgemeinmediziner zu einer Praxisgemein­schaft in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen. Laut Gesellschaftsvertrag war die GbR als „reine Kostengemeinschaft“ gegründet worden. Jeder ärztliche Gesellschafter rechnete seine Tätig­keit in eigenem Namen ab. Die Praxisgemeinschaft sollte den beiden Ärzten nur die Praxisräume und das Personal (gegen einen Kostener­satz) zur Verfügung stellen. Die Praxisgemeinschaft beschäftigte eine Bürokraft, die für die Organisation der Praxis zuständig war; vor allem die Terminvergabe und das Schreiben von Arztberichten gehörten zu ihren Aufgaben. Sie überwachte auch die Zahlungsvorgänge und rech­nete mit den privaten Krankenversicherungen ab. Für die Reinigung der Praxisräume stellte die Praxisgemeinschaft eine Raumpflegerin ein. Zudem wurden freie Mitarbeiter (Krankengymnastin, Heilpraktiker, Psychologin) eingesetzt, die in den Räumen Kurse zu Muskelentspan­nungs- und Schmerzbewältigungstrainings durchführten.

Das Finanzamt stufte die Praxisgemeinschaft im Rahmen einer Umsatz­steuer-Sonderprüfung als Unternehmerin ein. Die erbrachten Leistun­gen seien umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien Überlassung von Räumlichkeiten bestünden oder unmittelbar für steu­erfreie Heilbehandlungen verwendet worden seien. Insbesondere sollte Umsatzsteuer für die Praxisorganisation, Buchführung und Raumpflege gezahlt werden. Von den angebotenen Kursen sei nur das Schmerzbe­wältigungstraining steuerfrei.

Die Klage der Praxisgemeinschaft gegen die angesetzten Steuern war erfolgreich. Das FG stufte die strittige Umsatzsteuer auf null herab. Leis­tungen (z.B. die Praxisorganisation), die unmittelbar zum Zweck der Ausübung von heilberuflichen Tätigkeiten ausgeführt würden, seien steuerfrei. Auch die Reinigungsleistungen seien als notwendige Vor­stufe für die Erbringung der Heilbehandlungen ein unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Darüber hinaus seien alle angebo­tenen Kurse Heilbehandlungsleistungen mit therapeutischer Zielsetzung und somit ebenfalls steuerfrei. Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten seien jedoch steuerpflichtig.

Hinweis: Trotz der Einordnung der Buchführungs- und Abrechnungsar­beiten als steuerpflichtig musste die Praxisgemeinschaft keine Umsatz­steuer abführen. Der Umfang dieser steuerpflichtigen Leistung unter­schritt die Kleinunternehmergrenze, so dass im Ergebnis keine Umsatz­steuer festzusetzen war.

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Steuernews

Steuertipp: Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

02.11.2022

Steuerzahler können in ihrem Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuerer­klärung abziehen:

  • Werden die Dienstleistungen von einem Mini­jobber erbracht (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
  • Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen im Privathaushalt erbracht, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr, abziehen.

Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerzahler wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauern­den Pflege erwachsen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflege­maßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Nach dem Urteil zählen Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Woh­nung, gleichermaßen dazu.

Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich laut BFH auch von Steuerzahlern beanspruchen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies sei sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht würden.

Hinweis: Laut BFH dürfen die Finanzämter für den Abzug ambulant erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraus­setzungen betreffen nach Ansicht des BFH nur allgemeine haushalts­nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber Pflege- und Betreuungsleistungen. Dennoch sollten entsprechende Zahlungs­nachweise aufbewahrt werden.

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Steuernews

Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit

02.11.2022

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten. Das soll auch dann gelten, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.

Diese Sichtweise liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bun­desfinanzhofs (BFH). Dieser hatte im Bereich des Profisports entschie­den, dass es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob sich die Arbeitszeit als individuell belastende Tätigkeit darstellt. Eine sol­che verlange das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt werde. Ob die zu diesen Zei­ten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordere oder ihm „leicht von der Hand“ gehe, sei nicht entschei­dend.

Hinweis: Aufgrund der vom Finanzamt eingelegten Revision hat das letzte Wort in dieser Sache nun der BFH.

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Steuernews

Prüfungsturnus – Betriebsprüfungen dürfen nahtlos aneinander anschließen

02.11.2022

Wie oft Selbständige und Gewerbetreibende mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirt­schaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Die Faustregel lautet: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen.

Während bei Großbetrieben in aller Regel sämtliche Besteuerungszeit­räume durchgehend und lückenlos geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausge­setzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet - zum Beispiel, wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermitt­lungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunter­nehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäfts­partners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos an­einander anschließen können. Dem Beschluss lag die Nichtzulas­sungsbeschwerde eines Freiberuflers zugrunde, für dessen Kleinstbe­trieb das Finanzamt eine Anschlussprüfung angeordnet hatte, die naht­los an die geprüften Vorjahre anschloss. Vor dem BFH wollte sich der Freiberufler dagegen zur Wehr setzen. Nach Ansicht des BFH sind die Finanzämter bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsord­nung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so dass eine Anschlussprüfung rechtens sei.

Hinweis: Im Jahr 2016 hatte der BFH im Fall eines Mittelbetriebs ent­schieden, dass dieser dreimal hintereinander einer steuerlichen Außen­prüfung unterzogen werden darf, obgleich die ersten beiden Prüfungen zu keinen größeren Beanstandungen geführt hatten. Der betroffene Unternehmer hatte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikanever­bot geltend gemacht, der BFH sah allerdings auch die dritte Prüfung als rechtmäßig an.

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Steuernews

Mindestlohnerhöhung – Achten Sie bei Minijobbern auf die zu leistende Stundenzahl!

02.11.2022

Die Minijob-Grenze wird künftig dynamisch und am Mindestlohn ausge­richtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze dann an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze. Zum 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde und die Minijob-Grenze wird von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

Wie viele Stunden Minijobber im Monat arbeiten dürfen, hängt grund­sätzlich vom Stundenlohn ab. Durch den gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich eine maximale Arbeitszeit. Nachdem zum 01.01.2022 die Erhöhung auf 9,82 Euro pro Stunde zu beachten war, stieg der Mindestlohn zum 01.07.2022 ein zweites Mal auf 10,45 Euro pro Stunde. Die „Ampel“ hat ihr Wahlversprechen eingelöst und den Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 Euro angehoben.

Hinweis: Die nächste Anpassung soll zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 von der Mindestlohnkommission beschlossen und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden. Danach soll es alle zwei Jahre Anpassungen geben.

Sie müssen nun kontrollieren, ob die Arbeitszeiten noch passen, und eventuell die Anzahl der Stunden verringern. Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Stunden Minijobber im Jahr 2022 arbeiten dürfen.

Zeitraum Minijob-Grenze maximale Stun­denzahl
01.01.–30.06.2022 450 € 45,825
01.07.–30.09.2022 450 € 43,062
ab dem 01.10.2022 520 € 43,333

Beachten Sie, dass das Mindestlohngesetz Arbeitgebern eine Doku­mentationspflicht auferlegt. Sie müssen also Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.

Hinweis: Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein! Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können Bußgelder zur Folge haben.

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News für Ärzte

Pflegebonusgesetz – Insgesamt 1 Mrd. Euro als Bonus­zahlungen für Beschäftigte in der Pflege

02.11.2022

Der Gesetzgeber hat die Auszahlung eines Pflegebonus als Anerken­nung für die herausragende Leistung der im Pflegebereich beschäftigten Personen beschlossen. Für den Pflegebonus im Bereich der Kranken­häuser und der Pflegeeinrichtungen werden entsprechend dem Koaliti­onsvertrag je 500 Mio. € zur Verfügung gestellt - insgesamt also 1 Mrd. €. Pandemiebedingte Sonderzahlungen (also auch der Pflegebo­nus) sind bis zu 4.500 € steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Auszahlung in den Kliniken sieht wie folgt aus: Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Mio. € zur Auszahlung an ihre Angestell­ten. Den Bonus erhalten Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patien­tenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegefach­kräfte, die im Jahr 2021 mindestens 185 Tage im Krankenhaus beschäf­tigt waren. Die Höhe des Bonus richtet sich individuell nach der Anzahl der im Krankenhaus beschäftigten Anspruchsberechtigten und wird auf Grundlage der Meldungen der Krankenhäuser durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet. Die Prämie der Intensivpfle­gekräfte soll dabei um das 1,5fache höher liegen als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.

Für die Auszahlung in der Alten- und Langzeitpflege werden Pflegeein­richtungen verpflichtet, ihren Beschäftigten den Pflegebonus spätes­tens bis zum 31.12.2022 auszuzahlen. Berechtigt sind alle Beschäftig­ten, die innerhalb des Zeitraums vom 01.11.2020 bis zum 30.06.2022 mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Die Höhe wird - gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qua­lifikation und Umfang - wie folgt bemessen:

  • Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu 550 €,
  • Personal, das mindestens 25 % der Arbeitszeit in der direkten Pflege/Betreuung tätig ist (z.B. in Verwaltung, Haustechnik, Küche), erhält bis zu 370 €,
  • Azubis erhalten bis zu 300 €,
  • Helfer im Freiwilligen Dienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr erhalten etwa 60 € und
  • sonstige Beschäftigte (z.B. Leiharbeiter, Mitarbeiter von Service­gesellschaften in der Pflege) erhalten bis zu 190 €.

Die Bundesländer und Pflegeeinrichtungen können den Pflegebonus jedoch individuell erhöhen. Darüber hinaus enthält das Pflegebonus­gesetz Konkretisierungen in Bezug auf die Zahlung von Löhnen nach Tarif in der Pflege und zum Pflegeentgeltwert für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat den begünstigten Personenkreis ausge­weitet. Die Steuerfreiheit gilt auch für Zahlungen an Beschäftigte in Ein­richtungen für ambulantes Operieren, bestimmten Vorsorge- und Reha­bilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpra­xen sowie bei Rettungsdiensten.

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Allgemein

Great Barrier Run 2022

17.09.2022

Trotz der kühlen Temperaturen kamen die Quattekianer beim Great Barrier Run ganz schön ins schwitzen. Wir waren wieder mal am Start und hatten beim Laufen, Klettern sowie durch Schlamm und Wasser wühlen einen riesen Spaß. Teamgeist pur!

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Allgemein

Betriebsausflug 2022

09.09.2022

Unser alljährlicher Betriebsausflug führte uns am Freitag, den 9. September 2022 zunächst mit dem Bus nach Duderstadt. Nach einer kleinen Wanderung kamen wir am Gut Herbigshagen an, um uns dort bei Kaffee und Kuchen zu stärken. Anschließend waren wir zu einer gemeinsamen Führung durch das Gelände der Heinz-Sielmann-Stiftung eingeladen. Unsere Tour führt uns wieder zurück nach Duderstadt in den "Rinderstall". Bei gutem Essen haben wir den Abend in gemütlicher Atmosphäre ausklingen lassen und ließen es uns nicht nehmen, auch das Tanzbein zu schwingen. Danke an die Wüstefeld Twins für die tolle Party.

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Steuernews

Sind die Corona-Prämie und der Pflegebonus nebeneinander steuerfrei?

22.09.2022

In der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren. Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährter „Corona-Bonus für Pfle­gekräfte“ ist bis zu 4.500 € steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Dazu gehören Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste.

Dieser steuerfreie Höchstbetrag greift bei allen Arbeitnehmern, die in den begünstigten Einrichtungen tätig sind. Unerheblich ist, ob die Zah­lung aufgrund einer bundes- oder landesrechtlichen oder aber einer tarifvertraglichen Regelung erfolgt oder ob es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus für Pflegekräfte“ der allgemeinen Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu 1.500 €), bei der Zahlungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 begünstigt waren, vorgeht.

Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 an Arbeitnehmer erbracht hat, die in den oben aufgeführten Einrichtungen tätig sind, fallen also ausschließlich unter den steuerfreien Pflegebonus von 4.500 €. Eine Addition der beiden steuerfreien Höchstbeträge ist nicht zulässig. Für Corona-Prämien, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt der steuer­freie Höchstbetrag von 1.500 € hingegen weiterhin erhalten.

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News für Ärzte

Praxisbewertung: Angestellte (Zahn-)Ärzte müssen als angestellt erkennbar sein

22.09.2022

Im Rahmen von Werbung für eine Praxis und deren Leistungen darf ein Hinweis auf den Status eines angestellten Arztes nicht fehlen. Ebenso ist es unzulässig, etablierte Behandlungsmethoden als „bahnbrechend“ oder „neu“ zu bewerben. Dies hat das Landgericht Aurich (LG) im Fall einer Zahnarztpraxis kürzlich entschieden.

Im Urteilsfall hatte ein Zahnarzt seine Praxis mithilfe eines Werbeflyers beworben. Darin hatte er einen bei sich angestellten Zahnarzt genannt, ohne jedoch auf dessen Angestelltenstatus hinzuweisen. Zudem hatte er damit geworben, dass durch die Möglichkeit des Einsatzes von Intra­oralscannern, die er dort als bahnbrechend bezeichnete, Zahnabdrücke unter Einsatz von Abdruckmasse hinfällig würden. Ein anderer Zahnarzt verlangte daraufhin von ihm, diese Werbung zu unterlassen, und ver­klagte ihn - als dies unterblieb - auf Unterlassung.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Werbung des Zahnarztes als rechtswidrig und unlauter eingestuft. Über die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten dürfe in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden, da sonst der Publikumsverkehr und die Werbeadressaten den angestellten Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung ansehen könnten. Hinsichtlich der Angaben zum Einsatz des Intraoralscanners ließ sich das LG von einem medizinischen Sachverständigen beraten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass diese Scanner weder bahnbrechend oder neu seien noch in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig machten. Dieser Wertung schloss sich das LG an und untersagte auch diesen Teil der Werbung.

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Steuernews

Spenden: So lässt sich eine milde Gabe von der Steuer absetzen

22.09.2022

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklä­rung mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Son­derausgaben abgezogen werden. Neben diesem „regulären“ Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbei­träge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat zusammengefasst, welche Grund-sätze für den Spendenabzug gelten:

  • Art der Spenden: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Ge­genleistung, die in Form von Geld, Sachleistungen oder durch den Verzicht auf eine zuvor vereinbarte Vergütung für eine ehrenamt­liche Tätigkeit (Zeitspende) bewirkt werden.
  • Begünstigte Organisationen: Zu den steuerbegünstigten Orga­nisationen gehören zum Beispiel gemeinnützige Vereine und Stif­tungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Die Organisation kann ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands in der EU haben. In diesem Fall müssen aber bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
  • Wert der Spende: Der Wert einer Geldspende lässt sich eindeutig beziffern - in diesem Fall ist der nominale Geldbetrag abzugsfähig. Bei Sachspenden ist in der Regel der Markt- oder Verkehrswert anzusetzen. Bei neuen gespendeten Gegenständen ist dieser Wert leicht zu ermitteln, da er identisch mit dem Einkaufspreis ist, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Preis bestimmt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob auf dem Markt überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen würde. Wer seinen Arbeitseinsatz einem Verein spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Ver­gütung vereinbaren - und später auf das Geld verzichten. Die aus­bleibende Vergütung ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbe­trag.
  • Spendennachweis: Bereits seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen - das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Diese Nachweise soll­ten dennoch aufbewahrt werden, weil das Finanzamt jederzeit Belege anfordern kann, wenn der Spendenempfänger die Bestä­tigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Steuerzahler sollten daher immer darauf achten, dass ihnen die Organisation eine Spendenquittung ausstellt. Bei Spenden als Hilfe in Katastrophenfällen (z.B. aktuell im Ukrainekrieg) und bei Spenden bis 300 € an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden und politische Parteien gilt aber eine Vereinfachungs­regelung: Hier reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, sofern darauf Name und Kon­tonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Onlinezah­lungsdienste wie PayPal sind auf diese Weise abziehbar.
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Steuernews

Gesetzgebung: Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen verlängert

22.09.2022

Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegeset­zes wurden die Ein­kommensteuer-Erklärungs­fristen für Steuerzahler, die einen Steuerbe­rater hinzuziehen, wie folgt verlängert:

  • Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.08.2022
  • Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.08.2023
  • Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.07.2024
  • Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.05.2025
  • Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.04.2026

Damit wird vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen, die in der Corona-Krise viele zusätzliche Aufga­ben übernommen haben (z.B. Beantragung von Co­rona-Hilfen). Mehr­arbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der Grundsteuer-Fest­stel­lungserklärungen zu.

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Steuernews

Energiepreispauschale – Wann und für wen gibt es die 300 Euro?

22.09.2022

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € steht jeder anspruchsbe­rechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale von den Arbeitgebern, und zwar mit dem Septembergehalt. Daher lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministe­rium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:

  • Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuer­pflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuer­freien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungslei­ter), und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind anspruchsberechtigt. Rentner und Pensionäre erhalten die 300 € nur dann, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler bzw. Unter­nehmer tätig sind und neben ihren Alterseinkünften Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten beziehen.
  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pau­schale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. kurzfristig Beschäf­tigte) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommen­steuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkom­mensteuer entsprechend ge­mindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich. Arbeitgeber bekom­men die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispau­schalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale stellt für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung im Gegenzug eine Betriebseinnahme.
  • Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständi­gen werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 € gemindert. Das Finanzamt verschickt geänderte Vorauszahlungsbescheide oder nimmt eine verwal­tungsinterne Herabsetzung vor.
  • Arbeitnehmer müssen die Energiepreispauschale als Arbeitslohn versteuern, andere Steuerzahler als sonstige Einkünfte (die Frei­grenze von 256 € findet keine Anwendung).

Für Frage zu diesem Thema stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.

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Allgemein

Volkstriathlon Göttingen

28.08.2021

Perfekte Bedingungen beim gestrigen Triathlon sorgten für tolle Ergebnisse unserer Sportler!

Bei 23°C Wassertemperatur stürzten sich unsere Schwimmer im Jagdstart ins Wasser. Nach einem kurzen Sprint in die Wechselzone übernahmen die Radfahrer, die über die 20 km lange Radstrecke mit voller Kraft in die Pedale traten. In der Wechselzone angekommen, flitzten die Läufer Richtung Kiessee und wurden auf der Ziellinie im Jahnstadion mit viel Applaus empfangen.

Mit dem Regelwerk „Teilnahme Triathlon“ im Kopf gingen unsere Einzelstarter in einen spannenden Wettkampf. Rein ins Wasser/raus aus dem Wasser/rauf aufs Rad/schnell absteigen und rein in die Laufschuhe …..was für eine Anstrengung. Sie erzielten in allen drei Disziplinen super Zeiten und ein tolles Gesamtergebnis!!!

Vielen Dank an alle Teilnehmer die sich dieser Herausforderung gestellt haben – es war ein schönes Event und Teamgeist pur !!!

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Allgemein

Digitale Kanzlei

24.08.2022
Nach erfolgreicher Teilnahme am DATEV-Digitalisierungs-Cockpit haben wir direkt im ersten Anlauf das Label Digitale DATEV-Kanzlei 2022 erhalten und damit alle erforderlichen Kriterien erfüllt.
Vielen Dank an ALLE für die tägliche digitale Arbeit. Das ist eine Teamleistung. Die Teilnahme war für uns eine Standortbestimmung, die zeigt, dass wir "digital" können und für die Zukunft gewappnet sind. Wir bleiben weiter dran.
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News für Ärzte

Neu aufgenommene Gesellschafterin muss Mitunternehmer­stellung erhalten

25.08.2022

Grundsätzlich müssen niedergelassene Ärzte als selbständig tätige Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Übt eine Ärztegemeinschaft aber eine teils gewerbliche Tätigkeit aus, kann sie vollumfänglich gewer­besteuerpflichtig werden (Abfärbetheorie). Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Aufnahme einer neuen Gesellschafterin bei einer Arztpraxis zu gewerblichen Einkünften führt.

Im Streitfall war eine ärztliche Gemeinschaftspraxis an zwei Standorten mit der Fachrichtung Augenheilkunde tätig. Am zweiten Standort war nur eine Ärztin tätig, die zwar mit Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft aufgenommen worden war, allerdings nicht am Gewinn und am Vermö­gen der Gesellschaft beteiligt wurde. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis mit Aufnahme der Ärztin als weitere Gesellschafterin nicht mehr in vollem Umfang eigenverant­wortlich und damit nicht freiberuflich tätig gewesen sei. Sie betreibe einen Gewerbebetrieb. Das Finanzamt unterwarf die Gemeinschaftspra­xis der Gewerbesteuerpflicht. Dagegen klagte die Gemeinschaftspraxis.

Das FG hat die Gewerbesteuerpflicht der Gemeinschaftspraxis bejaht. Ein Arzt sei nur dann als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis selbständig tätig und von der Gewerbesteuer befreit, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutreffe - er also

  • am Gewinn der gesamten Gesellschaft beteiligt werde,
  • seinen Anteil an der Wertsteigerung der Gesellschaft bei Aus­scheiden ausgezahlt bekomme,
  • das Verlustrisiko (mit-)trage oder
  • zumindest besondere Initiative zeige, beispielsweise besondere Geschäftsführungsaufgaben übernehme oder eine besonders hohe Arbeitslast trage.

Hinweis: Die Gewerblichkeit einer Arztpraxis lässt sich vermeiden. Nut­zen Sie unser Beratungsangebot, bevor Sie zum Beispiel eine neue Gesellschafterin aufnehmen.

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Steuernews

Unterhaltszahlungen können Sie von der Steuer absetzen

25.08.2022

Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind bis zu 9.984 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anzuwenden haben, hat das Bundesfinanzministerium zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Per­son zum Haushalt des Steuerzahlers, ist regelmäßig davon aus­zugehen, dass seine Unterhaltskosten den Höchstbetrag erreicht haben. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder ein auswärtiges Studium aufge­hoben (z.B. Unterbringung eines studierenden Kindes am Studi­enort).
  • Bedürftigkeit: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt neben einer bestehenden Unterhaltsberechtigung voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Das heißt, er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Ein­kommen haben. Als geringfügig gilt in der Regel ein Vermögen bis zu einem „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) von 15.500 €.
  • Nettoeinkommen: Unterhaltsaufwendungen können im Allgemei­nen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wer­den, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoein­kommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag darf diese Opfergrenze nicht beeinflussen, sondern muss dem Nettoeinkom­men wieder hinzugerechnet werden. Die Berechnung des verfüg­baren Nettoeinkommens ist bei Unterhaltszahlern mit Gewinnein­künften (z.B. aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) regelmäßig auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzu­nehmen. Steuerzahlungen müssen dabei in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entrichtet worden sind.

Hinweis: Solche Zahlungen für mehrere Jahre können zu erheblichen Verzerrungen des in einem Veranlagungszeitraum erzielten unterhalts­rechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Wir führen die erforderli­chen Berechnungen Ihrer durchschnittlichen Steuerzahlungen für Sie durch.

  • Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwen­dungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des ver­fügbaren Nettoeinkommens abziehbar (Ausnahme: bei sozial­rechtlichen Bedarfsgemeinschaften). Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens des Unter­haltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeld­anspruch hat (höchstens 25 %). Die kinderbezogene 5-%-Pau­schale ist monatsbezogen zu kürzen, wenn nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestan­den hat.
  • Eigene Einkünfte und Bezüge: Der abzugsfähige Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfän­gers, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, zu kürzen, soweit sie insgesamt 624 € jährlich übersteigen.
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Steuernews

Energiepreise – Zwei Entlastungs­pakete sollen den Kostendruck abfedern

25.08.2022

Um die finanziellen Auswirkungen der rasant gestiegenen Energiekos­ten für die Bevölkerung abzumildern, hat die Bundesregierung zwei Ent­lastungspakete geschnürt. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Inhalte der beiden Pakete zusammengefasst.

Mit dem ersten Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsaus­schuss im Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Schritte. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die EEG-Umlage bei den Stromkosten entfiel zum 01.07.2022. Verbraucher werden damit um insgesamt 6,6 Mrd. € entlastet.
  • Wohngeldbezieher erhalten einen einmaligen Heizkostenzu­schuss von 270 € (bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 €, für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 70 €). Azubis und Studierende mit BAföG-Bezug erhalten 230 €.
  • Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmerpausch­betrag um 200 € auf 1.200 €, der Grundfreibetrag um 363 € auf 10.347 € und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 0,38 € pro Kilometer.

Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsaus­schuss im März 2022. Hierin sind folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 0,2955 €/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 €/Liter.
  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einma­lig eine Energiepreispauschale von 300 € (vgl. Ausgabe 07/22).
  • Für Familien wird ein einmaliger Kinder­bonus von 100 € pro Kind gezahlt.
  • Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 €.
  • Für die Monate Juni bis August 2022 wurde ein 9-€-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr eingeführt.

Hinweis: Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem kön­nen Arbeitgeber einen steuerfreien Bonus in Höhe von 4.500 € an Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auszahlen. Zudem enthält das Vierte Corona-Steuerhilfe­gesetz Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung, zu einer Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr und zu steuerfreien Zuschüssen zum Kurz­arbeitergeld.

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Allgemein

Danke an unsere Mitarbeiter

Am Dienstag, den 12.07.2022 haben wir den sommerlichen Abend in der Sky Bar des neu eröffneten FREIgeist Göttingen Nordstadt ausklingen lassen. Anlass war die herausragende Leistung unserer Mitarbeiter im 1. Halbjahr 2022, trotz zahlreicher Hürden in dieser herausfordernden Zeit. DANKE an ALLE für tollen Einsatz!

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Allgemein

Quattek – Sportlich unterwegs

03.08.2022

Von den heißen Temperaturen ließen wir uns nicht abschrecken und waren bei vielen sportlichen Events mit viel Spaß und Teamgeist dabei. So gaben wir Vollgas bei der "Bystopen Attacke" in Waake, beim 32. Göttinger Altstadtlauf, beim 22. hella Halbmarathon in Hamburg sowie beim After-Work-Kick am IfL.

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Steuernews

Steuertip: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf E-Autos attraktiv

20.07.2022

Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt hohe Spritpreise wird ein Umstieg auf (Hybrid-)Elektrofahrzeuge zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:

  • Prämien: Der Bund und die Automobilhersteller fördern die Anschaffung von Elektroautos derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 €. Diese Förderung erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen und gilt noch bis Ende 2022. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung nach der Leasingdauer; ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Ver­tragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 € beanspruchen.

Hinweis: Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Kli­mawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse sollen sich verringern: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 € (2023) bzw. 3.000 € (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos sollen zum Ende des Jahres 2022 auslaufen.

  • Privatnutzung: Während die private (Mit-) Nutzung eines her­kömmlichen Verbrennerdienstwagens in der Regel mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzu­lassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolis­tenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemin­dert oder von vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektro­fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwe­cke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenprei­ses angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 €, darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeu­gen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung („Nachteilsausgleich“). Diese sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert wer­den kann, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.
  • Kfz-Steuer: Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Bei Plug-in-Hybri­den berechnet sich die Steuer dage­gen (wie bei Verbrennern üblich) nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.

Die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen berät Sie gerne ausführlich zu den Steuervorteilen von E-Autos.

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News für Ärzte

Heilbehandlungen – Neue Grundsätze zur Umsatzsteuer­befreiung von Privatkliniken

20.07.2022

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließ­lich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Leistun­gen von bestimmten Einrichtungen erbracht werden.

In einem aktuellen Urteilsfall waren Krankenhausleistungen strittig, die von 2009 bis 2012 erbracht worden waren. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerbefreiung, weil die Klägerin kein zugelassenes Kranken­haus war. Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach. Dieser hat klargestellt, dass für Privatkliniken ähnliche Rahmenbedingungen gelten wie für öffentlich-rechtliche Kliniken (z.B. Vergleichbarkeit der Tagessätze und deren Berechnung).

Entscheidend sei, welche finanzielle Belastung der Patient am Ende der Behandlung selbst zu tragen habe. Indiz dafür könne die Kostenüber­nahme durch einen Träger aus dem System der sozialen Sicherheit sein. Ebenso könnten die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Klinik (Personal, Ausstattung, Räumlichkeiten) weitere Kriterien für die Vergleichbarkeit mit öffentlichen Krankenhäusern sein.

Hinweis: Mit Spannung darf erwartet werden, wie das Finanzgericht die Aussagen des EuGH auf den konkreten Fall anwendet.

Zum Hintergrund: Seit 2009 konnten viele Privatkliniken die Umsatz­steuerbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber knüpfte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs. Sofern ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausbedarfsplan des jeweiligen Bundeslandes auf­genommen war, konnte es die Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht nicht erhalten. Der Bundesfinanzhof hatte allerdings schon 2015 entschieden, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf europäisches Recht berufen können.

Ab 2020 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken ins deut­sche Recht übernommen. Danach gilt für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen eines Krankenhauses, das keine Ein­richtung des öffentlichen Rechts ist oder bei dem es sich nicht um ein Plankrankenhaus gemäß Sozialgesetzbuch handelt (Privatklinik), Fol­gendes: Sie sind steuerfrei, wenn das Leistungsangebot der Privatkli­nik dem der zuvor genannten Krankenhäuser entspricht. Zudem müssen Kosten von voraussichtlich mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Kran­kenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Kranken­hausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundes­pflegesatzverordnung berechnet wurde.

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Steuernews

Steuerentlastungsgesetz 2022

20.07.2022

Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale auszuzahlen

Auf der Zielgeraden ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 um Regelungen zur Energiepreispauschale ergänzt worden. Danach erhalten Arbeitnehmer, die am 01.09.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis mit den Steuerklas­sen I bis V stehen oder
  • in einem solchen geringfügig beschäftigt sind,

von ihrem Arbeitgeber im September 2022 eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt. Diese Pauschale unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, wobei pauschal besteuerte geringfügig Beschäf­tigte von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Der Arbeitgeber kann die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmel­dung von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu überneh­menden Lohnsteuer abziehen. Damit soll der Zeitraum der „Vorfinanzie­rung“ durch den Arbeitgeber möglichst kurz gehalten werden. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufüh­ren ist, erstattet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispau­schale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ zu bescheinigen.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an andere aktiv tätige Erwerbspersonen (mit Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirt­schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) erfolgt im Einkommensteuer-Vorauszah­lungsverfahren über eine Minderung der festgesetzten Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentner erhalten die Energiepreispauschale nicht.

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Steuernews

Steuertipp: Regeln zur Sofortabschreibung für Computer und Software präzisiert

24.06.2022

Seit 2021 kann für Computerhardware und Software eine betriebsge­wöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, so dass für diese Wirtschaftsgüter de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müs­sen.

Hinweis: Die neue Regelung gilt im Bereich der Hardware für Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingsta­tions, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netz­teile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker etc.). Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteu­erung.

Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur Sofortabschrei­bung präzisiert:

  • Steuerzahler müssen nicht zwingend die Sofortabschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsme­thoden entscheiden.
  • Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, beginnt die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr erfol­gen. Der Abschreibungsbetrag muss nicht monatsweise gekürzt werden (Zwölftelung), wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden. Die Abschreibung bei einjähriger Nut­zungsdauer muss sich folglich nicht über zwei Steuerjahre erstre­cken.
  • Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsver­zeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
  • Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.

Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirt­schaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter angewen­det werden, für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

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Steuernews

Grundsteuerreform – Immobilienbesitzer müssen bald ihre Grundsteuererklärungen abgeben

24.06.2022

Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird Immobilieneigentümer schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteu­ererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden.

Hinweis: Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht von uns erstellen lassen möchte und sich bisher noch nicht bei der ELSTER-Plattform der Finanzämter registriert hat, sollte ausreichend Zeit für die Registrierung einplanen.

Abgefragt werden in der neuen Erklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Wohnfläche und gegebe­nenfalls zur Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung berechnen die Finanzämter dann einen Grundsteuerwert. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts - der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermess­zahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln. Erhal­ten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grund­steuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Erst dann werden Städte und Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide mit der Zahlungsaufforderung verschicken.

Hinweis: Der Bund hatte 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung bei der Grundsteuer vorgelegt, den Bundesländern aber gestattet, hier­von abzuweichen. Mehrheitlich haben die Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) das Berech­nungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Ham­burg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

Für Fragen hierzu steht Ihnen die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner gern zur Verfügung.

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News für Ärzte

Impfzentren – Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer verlängert

24.06.2022

Die Finanzminister der Länder und das Bundesfinanzministerium haben beschlossen, dass freiwillige Helfer in Impfzentren auch im Jahr 2022 vom Übungsleiter-Freibetrag und von der Ehrenamtspauschale pro­fitieren sollen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zusam­mengefasst, worauf es ankommt:

  • Alle, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (Aufklä­rungsgespräche, Impfen oder Testen), können den Übungsleiter-Freibetrag von bis zu 3.000 € jährlich in Anspruch nehmen.
  • Für das Engagement in der Verwaltung und der Organisation kann die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 € beansprucht werden.

Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren. Wer im Bereich Imp­fung/Testung und im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig ist, kann den Übungsleiter-Freibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander geltend machen. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Übungsleiter-Freibetrag und Ehrenamtspauschale können nur bean­sprucht werden, wenn

  • der Auftraggeber oder Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrich­tung oder ein öffentlicher Arbeitgeber (Land oder Kommune) ist oder
  • das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentli­chen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Auch Helfer, die keinen Hauptberuf ausüben (z.B. Studenten oder Rentner), können nebenberuflich tätig sein.

Sowohl der Übungsleiter-Freibetrag als auch die Ehrenamtspauschale können nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die der Übungsleiter-Freibetrag in Betracht kommt (z.B. Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt ebenso für die Ehren­amtspauschale.

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Allgemein

Brockenaufstieg 2022

14.06.2022

Nach einem Jahr Pause fand am 11. und 12. Juni 2022 der 20. Brockenaufstieg statt. Als Einzelkämpferin von Quattek & Partner startete unsere Kollegin Karin Deppe mit ihrem Sohn Luis zur Classictour um 6 Uhr in Göttingen durch das Harz-Vorland bis zum Brockengipfel. Nach 87 km kamen sie glücklich am Ziel an! Herzlichen Glückwunsch für diese tolle Leistung und danke an das Team von move4life für die Organisation.

 

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Allgemein

36. Göttinger Frühjahrsvolkslauf

08.05.2022

Auch das Team Quattek hatte sich unter die 2.500 Läuferinnen und Läufern gemischt und am 36. Göttinger Frühjahrs-Volkslauf teilgenommen. Wir alle waren froh, bei bestem Laufwetter endlich wieder an einer Laufsportveranstaltung teilgenommen zu haben. Schön war´s!

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Allgemein

Glückwünsche zur erfolgreichen Promotion im Fachgebiet Rechtswissenschaften

12.05.2022

Unsere Mitarbeiterin Michelle Michel hat am 12.04.2022 vor der Prüfungskommission des Fachbereichs für Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel die Disputation erfolgreich bestanden. Die Promotion wurde mit der Gesamtnote „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) bewertet. Wir gratulieren ganz herzlich und freuen uns, dass sie in Zukunft uns als Doktorin tatkräftig unterstützen wird! Bei dem traditionellen Kuss des Gänseliesels durften wir bei strahlendem Sonnenschein dabei sein. Wir wünschen ihr weiterhin viel Erfolg und Spaß bei ihrer Tätigkeit in unserer Steuerberatungsgesellschaft.

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Allgemein

GöBit 2022 – Wir sind dabei!

12.05.2022

Wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft, sind am 21. Mai 2022 auf der GöBit in der Lokhalle mit einem Messestand vertreten. Wir freuen uns, allen Schülerinnen und Schüler erste Einblicke in den Beruf des Steuerfachangestellten geben zu dürfen. Für erste Gespräche rund um das Thema Ausbildung in unserer Kanzlei sowie unserem Arbeitsalltag stehen wir live vor Ort zur Verfügung.

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News für Ärzte

Vertragsärzte: Keine Anstellungsgenehmigung für geschäftsführende MVZ-Ärzte

27.04.2022

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch darauf, dass der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung die Anstellung zweier Fachärzte genehmigt, wenn beide Ärzte

  • zugleich Geschäftsführer sowie
  • jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn des MVZ beteiligt

sind. Denn dann sind die beiden Ärzte nicht abhängig angestellt, son­dern können als Geschäftsführer zu gleichen Teilen ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen des MVZ verhindern. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zu einem als GbR geführten MVZ zusammenfassen.

Hinweis: Um die Ablehnung einer solchen Anstellungsgenehmigung zu vermeiden, sollte die Geschäftsführung in andere Hände gelegt werden als in die der angestellten Ärzte. So kann das MVZ beispielsweise einen ärztlichen Direktor beschäftigen. Alternativ kann das MVZ die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter-Ärzte in bestimmten Bereichen so weit einschränken, dass diese nicht mehr in der Lage sind, sie betreffende Beschlüsse des MVZ abzuwehren oder zu verhindern.

Für weitere Fragen zu diesen und anderen Themen stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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Steuernews

Mietobjekt: Führen Ausgaben zu Herstellungs­kosten oder zu Erhaltungs­aufwendungen?

27.04.2022

Die Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer­seits und Erhaltungsaufwendungen andererseits spielt für Vermieter eine wichtige Rolle.

Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ge­bäudes müssen in der Regel über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt werden. Die Abschreibung der Kosten ist meist nur mit 2 % pro Jahr zulässig. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Kauf eines bebauten Grundstücks getätigt werden, einschließlich der Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuch-, Notar- und Maklerkosten. Muss ein Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gehören auch die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungskosten.

Als Herstellungskosten gelten Aufwendungen zur Herstellung oder Erweiterung einer Immobilie. Hierunter fallen Kosten für den Hausneu­bau, die Wiedererrichtung eines voll verschlissenen Gebäudes und die Änderung der Funktion bzw. Zweckbestimmung eines Gebäudes. Auch Kosten, die das Mietobjekt über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, zählen zu den Herstellungskosten, ebenso Kos­ten, die dadurch entstehen, dass neuer Wohnraum geschaffen wird (z.B. durch Anbau).

Erhaltungsaufwendungen können Vermieter sofort im Jahr der Zah­lung steuermindernd abziehen. Hierunter fallen Kosten, die nicht die Wesensart des Gebäudes verändern, das Gebäude in einem ordnungs­gemäßen Zustand erhalten und regelmäßig wiederkehren (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung). Fallen allerdings mehrere Erhaltungsaufwendungen zusam­men als „Maßnahmenbündel“ an, kann es zu einer Standardverbesse­rung des Gebäudes kommen mit der steuerlichen Folge, dass die Auf­wendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand hin­reichend geklärt ist. Zu einer weiteren Fortentwicklung der höchstrich­terlichen Rechtsprechung bestehe daher kein Anlass.

Hinweis: Brisant sind für Vermieter die Regeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Fallen innerhalb von drei Jahren nach dem Haus­kauf Kosten für die Instandsetzung oder Modernisierung an, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden diese Kosten rückwirkend in Herstellungskosten umqualifiziert, so dass sie sich nur noch über die Abschreibung steuermindernd aus­wirken. Den Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand macht das Finanzamt dann rückgängig.

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Steuernews

Gesetzgebung: Minijob-Grenze soll ab 01.10.2022 angepasst werden

27.04.2022

Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP heißt es, dass sich die Minijob-Grenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäf­tigung soll dieses Vorhaben umgesetzt werden. Die Verdienstober­grenze für Minijobs soll am 01.10.2022 von 450 € auf 520 € im Monat steigen. Auch die Midijob-Obergrenze, bei deren Unterschreitung sich der Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermäßigt, soll ab dem 01.10.2022 von 1.300 € auf 1.600 € steigen. Zeitgleich soll der Mindestlohn von derzeit 9,82 € auf 12 € je Stunde erhöht werden.

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News für Ärzte

Praxisveräußerung – Ermäßigter Steuersatz ist auch bei irrtüm­licher Gewährung verbraucht

27.04.2022

Gewinne aus einer Praxisveräußerung können Sie als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Haben Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozial­versicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, können Sie alternativ auf Antrag eine besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen, so dass für die Gewinne nur 56 % des regulären durchschnittlichen Steuersatzes anfallen. Diese Ermäßigung kann aller­dings nur einmal im Leben beansprucht werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall war einem Arzt 2006 die Steuersatzermäßigung auf Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung gewährt worden, obwohl diese Einkünfte gar nicht begünstigt waren. Das Finanzamt hatte eine Feststellungs­mitteilung für die Gemeinschaftspraxis, in der der Arzt tätig war, falsch ausgewertet. Der Steuersatz wurde reduziert, ohne dass der Arzt dies beantragt hatte. Gleichwohl ließ er den Fehler damals nicht korrigieren. Als der Arzt zehn Jahre später seine Anteile an der Gemeinschaftspraxis verkaufte, wollte er für den dabei entstandenen Veräußerungsgewinn die besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die Steuersatzermäßigung dem Arzt bereits im Jahr 2006 gewährt worden sei.

Der BFH hat den „Verbrauch“ der Steuersatzermäßigung bestätigt. Eine antragsgebundene Steuervergünstigung sei für die Zukunft auch dann verbraucht, wenn sie zu Unrecht und ohne erforderlichen Antrag gewährt worden sei. Entscheidend ist laut BFH allein, dass sich die Ver­günstigung damals bereits ausgewirkt hatte und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Etwas anderes kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur gelten, wenn die irrtümliche Gewährung ange­sichts der geringen Höhe der Vergünstigung oder einer fehlenden Erläu­terung im Steuerbescheid nicht erkennbar war. Diese Fallkon­stellation war hier aber nicht gegeben, da die irrtümlich gewährte Ermäßigung die Steuer 2006 um rund 8.000 € gemindert hatte.

Hinweis: Wer die Steuersatzermäßigung in seinem Leben noch in Anspruch nehmen will, ist also gut beraten, wenn er eine irrtümliche Gewährung zeitnah beim Finanzamt anzeigt bzw. Einspruch einlegt, damit der Fehler korrigiert werden kann, so dass die Ermäßigung für spätere Veräußerungsgewinne noch zur Verfügung steht. Wer untätig bleibt, nimmt den Verbrauch der Ermäßigung in Kauf.

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Steuernews

Grundsteuerreform 2022: Stichtag für den Stand der Angaben 01.01.2022

24.03.2022

Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Dieser Vorgabe haben sich aber nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen.

Die übrigen Bundesländer haben eigene abweichende Gesetze erlas­sen. So zählt ab 2025 in Bayern für die Berechnung nur die Fläche des Grundstücks und der Gebäude, nicht mehr die Lage. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien darauf spielt keine Rolle.

Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten ab­fragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Zu diesem Stichtag müssen Grundstückseigentümer jedoch zunächst nichts unter­nehmen. Sie werden Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemes­sen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben.

Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden müssen. Bemerkenswert bei der Zeitvorgabe ist der Umstand, dass die Einreichung der Erklärung - elektronisch (Elster-Portal) -, erst ab dem 01.07.2022 möglich sein soll, dafür jedoch aktuell noch keine Erklärungsvordrucke existieren.

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Steuernews

Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!

24.03.2022

Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungs­belege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 ent­standen sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

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Steuernews

Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

24.03.2022

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformati­onsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfik­tion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätes­tens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezem­ber 2022 ihre Mitteilung vornehmen.

Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregis­ter.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

Für Fragen und Informationen stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.

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Steuernews

Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern über Internetplattformen

24.03.2022

Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräuße­rung von Wirtschaftsgütern aller Art, die bekannteste ist wohl weiterhin „eBay“, werden über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. Der zahlenmäßige Umfang von Veräuße­rungen durch einzelne Personen und der dafür aufgewandte Zeitaufwand können aber durchaus dazu führen, dass die Finanzverwal­tung Überlegungen und Nachforschungen anstellt, ob diese Tätigkeit wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum steuer­pflichtigen Gewerbebetrieb überschritten wird. In diesem Zusammenhang entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können. Das wäre neben der Gewerbesteuer und Ein­kommensteuer auch noch die Umsatzsteuer, die aber hier nicht behandelt werden soll.

Nach der für gewerbliche Einkünfte geltenden grundsätzlichen Vorschrift in § 15 Abs. 2 EStG setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Beteiligung am allge­meinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu erzielen. Bei der Beurteilung, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach der steuerlichen Rechtspre­chung auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden. Wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, ist für die Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstücksverkauf und einem gewerblichen Grundstückshandel von der steuerlichen Recht­sprechung in zahlreichen Urteilen bereits besprochen worden. Diese Urteile befassen sich wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall i. d. R. mit der Anzahl der Grundstücksgeschäfte. Diese Anzahl ist aber für die Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern nicht ent­scheidend.

Zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern hat sich das oberste Steuergericht (Bundesfinanzhof) nur in sehr wenigen Einzelfällen geäu­ßert. Dabei hat das Gericht aber einige Grundsätze aufgestellt, die für die Abgrenzung hilfreich sind.

  • Erfolgt die Anschaffung der Wirtschaftsgüter zum privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.
  • Werden allerdings wiederholt Gegenstände angeschafft, die nicht privat genutzt werden, sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der gewerbli­che Handel wird gekennzeichnet vom Erwerb und der Weiterveräußerung.
  • Die Anzahl und der Zeitraum der Veräußerungen ist dann nicht maßgebend für die Einordnung, wenn die ohne Veräußerungsab­sicht erworbenen Wirtschaftsgüter, z. B. für eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung, später doch veräußert werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Vermögen innerhalb der privaten Vermögensanlage.

Anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der geführten Aufzeichnungen muss unter Anwendung der vorstehenden Abgrenzungsmerkmale entschieden werden, ob die Wirtschaftsgüter mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag. Die Abgrenzung ist natürlich besonders schwierig, wenn der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterhält und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im Privat­vermögen aufbaut und unterhält. Für diesen Fall kommt dem Nachweis der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vermögensart durch den Steuerpflich­tigen besondere Bedeutung zu und bei fehlender Abgrenzungs-möglichkeit kann die Zuordnung durch das Finanzamt nur schwer widerlegt werden.

Aber auch bei der Einordnung der Käufe/Verkäufe in den privaten Bereich kann eine Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verkäufe eintreten.

Wenn Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines Jahres an- und verkauft werden, ist ein daraus erzielter Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Zu diesen steuerpflichtigen Gegenständen zählen z. B. Edelmetalle, Schmuck, Gemälde und auch Münzen. Aber auch Fremdwährungen und Kryptowährungen fallen unter diese Rege­lung. Zu den Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs rechnen u. a. Möbel, sonstiger Hausrat, Fahrräder und auch Pkw (allerdings letztere nicht, wenn es sich um Oldtimer handelt, die nicht mehr genutzt werden).

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Allgemein

Bestandene Prüfung zum Steuerberater

10.03.2022

Unsere Mitarbeiter René Volkmer, Robin Krüger und Maximilian Brudniok haben die Prüfung zum Steuerberater bestanden. Wir gratulieren ganz herzlich und freuen uns, dass sie in Zukunft uns als Berufsträger tatkräftig unterstützen werden! Wir wünschen ihnen weiterhin viel Erfolg und Spaß bei ihrer Tätigkeit in unserer Steuerberatungsgesellschaft.

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Allgemein

Cook´n´Wine 2022

01.03.2022

Auch im Jahr 2022 war unsere erste teamübergreifende Veranstaltung das virtuelle Kochevent der Weinhandlung Bremer. Am Samstag, den 26.02.2022 begann um 18 Uhr unser Online-Meeting. Nach dem wir zuvor das Weinpaket erhalten und die Einkaufsliste beim Metzger und Wochenmarkt abgearbeitet haben, begrüßten uns Philipp und Mareike Bremer zusammen mit ihrem Koch Guido Zinke und schon konnte das Zubereiten des 3-Gänge-Menüs inkl. der Verkostung von 5 begleitenden Weinen beginnen. Nach ca. 2 Stunden konnten wir unser Menü genießen und den Abend bei einem schönen Glas Wein ausklingen lassen. Danke für diesen tollen Abend!

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Steuernews

Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos und E-Bikes?

01.03.2022

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bun­deswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unter­wegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaf­fung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 € bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 € gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die bereits seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge sowie für dienstliche E-Bikes gelten:

  • Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Arbeitneh­mern Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden (Herabset­zung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, de sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preis­empfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und bei­tragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung dienstlicher (Elektro-) Fahrräder der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von die­ser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewer­betreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
  • Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 € in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Son­derausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu ver­steuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 € müssen monat­lich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Hinweis: Haben Sie Fragen zur steuerlichen Förderung der Elektromo­bilität? Wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, beantworten Sie Ihnen gerne.

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News für Ärzte

AU-Bescheinigungen – Krankschreibung ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient?

01.03.2022

Auch im zweiten „Corona-Winter“ ist die enorme Aus- bzw. Überlastung von Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich Arztpraxen deutlich spürbar. Immerhin hat die Pandemie gezeigt, dass auch die ärztliche Diagnose und die Behandlung „aus der Ferne“ per Video­sprechstunde oder durch telefonische Beratung möglich sein können.

Bereits im Herbst 2020 hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg mit der Frage befasst, wann Fernbehandlungen und die Werbung dafür möglich sind. Das Gericht untersagte einen automatisierten Dienst für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Erkältungen. Dort mussten die Nutzer über eine Onlineplattform verschiedene vorformulierte Fragen beantworten. Kam das System zu dem Schluss, dass keine Krank­schreibung möglich sei, konnte man das Ganze noch einmal durchlau­fen. Danach sollten die Antworten online durch einen „Tele-Arzt“ über­prüft werden. Die Krankschreibung erfolgte per WhatsApp und per Post. Weil hier keine Einzelfallprüfung durch einen Arzt stattfand und das Ergebnis allein auf den Antworten des Patienten beruhte, war dies unzulässig. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Anwaltverein zusammengefasst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Ordnungsgemäße medizinische Behandlung und Beratung sind grundsätzlich unter Einsatz von Kommunikationsmedien möglich.
  • Die Beratung über Kommuniationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Erhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufge­klärt wird.
  • Im Einzelfall muss der Arzt prüfen, ob ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten notwendig ist.

Hinweis: Eine Videosprechstunde oder eine telefonische ärztliche Beratung ist möglich, denn auch hier haben Arzt und Patient einen per­sönlichen Kontakt. Nur so kann eine Einzelfallprüfung stattfinden.

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Steuernews

Corona-Pandemie – Billigkeits­regelung zu Kindergarten­zuschüssen des Arbeitgebers

01.03.2022

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Arbeitge­berzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.

Viele Städte und Gemeinden hatten aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. erhobene Beiträge erstattet. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung getroffen: Danach wird es nicht bean­standet, wenn bei geleisteten Arbeitgeberzuschüssen von einer Darle­hensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Das gilt auch, wenn hierüber im Voraus keine ausdrückliche Ver­einbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.

In diesen Fällen können 2020 steuerfrei geleistete Arbeitgeberzu­schüsse mit dem im Folgejahr 2021 tatsächlich entstandenen Betreu­ungsaufwand für nicht schulpflichtige Kinder verrechnet werden. Der Zinsvorteil aus der Darlehensgewährung ist unter Berücksichtigung der 44-€-Freigrenze (ab 01.01.2022: 50 €) als Sachbezug zu erfassen, wenn die Summe der darlehensweise überlassenen Beträge 2.600 € übersteigt.

Wenn dem Arbeitnehmer im Jahr 2021 kein bzw. ein geringerer Betreu­ungsaufwand entstanden ist, als der Arbeitgeber steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfas­sen.

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Steuernews

Außergewöhnliche Belastungen – Wie hoch darf das Vermögen einer unterstützenden Person sein?

01.03.2022

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwen­dungen ab 2022 bis zu 9.984 € (bis einschließlich 2021: 9.744 €) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
  • Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibe­träge haben und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen. Diese Grenze ist aller­dings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rhein­land-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzu­passen ist.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommen­steuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 € zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 €. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Klä­ger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohns durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Salden­bestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohns ein. Danach betrug der Saldo 15.950 € am 01.01.2019 und 16.216 € am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Auf­wendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende her­angezogen. Laut FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 € auch für das Streitjahr 2019 noch gültig.

Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohns nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 € überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlun­gen, die vor­aussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hin­blick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.

Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision einge­legt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.

Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unter­haltsleistungen von der Steuer absetzen können.

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Steuernews

Nettolohnoptimierung – Steuerfreie Zuschläge bei variabler Grundlohn­aufstockung möglich

28.01.2021

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten gezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits 2010 entschieden, dass die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einfließen.

Im Streitfall hatte der Betreiber einer Raststätte seinen Arbeitnehmern unabhängig von den übernommenen Arbeitsschichten einen festen durchschnittlichen Nettolohn pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde garantiert. Die Vergütungsvereinbarung sah einen festen Basisgrund­lohn und eine variable Grundlohnergänzung vor. Ergab sich aufgrund der Schichteinteilung zunächst ein geringerer durchschnittlicher Aus­zahlungsbetrag pro Stunde als vereinbart, wurde der Basisgrundlohn um eine Grundlohnergänzung so weit aufgestockt, bis der festgelegte Auszahlungsbetrag pro geleistete Arbeitsstunde erreicht war.

Nach Ansicht des BFH wurden die Zuschläge trotz eines gleichbleiben­den Auszahlungsbetrags pro Stunde - wie gesetzlich gefordert - nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Zuschlagszeiten berechnet und waren somit steuerfrei. Die erforderliche Trennung zwi­schen Grundlohn und Zuschlägen bestehe - selbst wenn der Grundlohn variabel sei - fort, so dass die Steuerfreiheit für die Zuschläge erhalten bleibe.

Der BFH hat diese Rechtsprechung im Fall einer Sängerin bestätigt, die von ihrem Arbeitgeber eine Theaterbetriebszulage nach einem Man­teltarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di erhalten hatte. Dieser tarifli­che Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit war ihr steuer­frei ausgezahlt worden, soweit er auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfiel. Der Grundlohn wurde ebenfalls in Abhängigkeit von der Höhe der „erarbeiteten“ steuerfreien Zuschläge aufgestockt, um im Ergebnis einen bestimmten (tarif-)vertraglich verein­barten Bruttolohn zu erreichen. Der BFH hat an seinen 2010 aufgestell­ten Rechtsprechungsgrundsätzen festgehalten und entschieden, dass die variable Grundlohnergänzung der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht entgegenstand.

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News für Ärzte Steuernews

Freibetrag – Was bei Praxisfeiern und -jubiläen zu beachten ist

28.01.2022

Nach fast zwei Jahren Pandemie denken manche Arbeitgeber wieder über „echte“ Betriebsfeiern für ihre Arbeitnehmer nach. Damit auf das Feiern kein böses Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat auf die wichtigsten steuerlichen Fall­stricke hingewiesen:

Freibetrag von 110 €: Praxisfeiern, etwa zu Weihnachten oder zum Jahresauftakt, Sommerfeste, Betriebsausflüge und Praxisjubiläen sind rechtlich als Betriebsveranstaltungen einzustufen, wenn sie einen gesel­ligen Charakter haben. Wichtig ist dabei, dass Arbeitgeber bei der Ver­anstaltung den Freibetrag in Höhe von 110 € pro Arbeitnehmer einhal­ten, damit das Event lohnsteuer- und abgabenfrei vonstattengehen kann. Für die 110-€-Grenze müssen alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke, Musik und Raummiete zusammengerechnet werden.

Offener Teilnehmerkreis: Der 110-€-Freibe­trag kann nur beansprucht werden, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern der Praxis oder des Praxisteils (z.B. eine Abteilung) offensteht. Die Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe (z.B. nur Führungskräfte) wird steuerlich nicht gefördert.

Pro-Kopf-Zuwendung: Steuerliche Probleme erwachsen Arbeitgebern durch Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht teilnehmen. Denn bei der Berechnung des 110-€-Freibe­trags müssen die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesen­den Teilnehmer aufgeteilt werden. Wenn wesentlich weniger Gäste zu der Veranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren, blei­ben die Kosten der Feier häufig (nahezu) gleich, müssen aber auf weni­ger Köpfe umgerechnet werden als ursprünglich geplant, so dass der 110-€-Freibe­trag schneller überschritten wird.

Überschreiten des Freibetrags: Wird der Freibetrag von 110 € trotz sorgfältiger Planung überschritten, kann der Arbeitgeber für den über die 110 € hinausgehenden Betrag eine Pauschalversteuerung mit 25 % vornehmen. Den Arbeitnehmern entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile - die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.

Virtuelle Praxisevents: In Pandemiezeiten suchen Unternehmen ver­stärkt nach virtuellen Alternativen zu Betriebsveranstaltungen. Ob Onli­neweinproben, digitales Kochen oder gemeinsames Spielen im Internet: Für virtuelle Events gelten die gleichen Regelungen wie in der analogen Welt. Wichtig ist also bei den Zuwendungen auch hier die 110-€-Grenze, etwa für Warenlieferungen wie Weinpakete oder Kochzutaten. Zudem muss für die gesamte Belegschaft die Möglichkeit der Teilnahme beste­hen, und auch das gesellige Beisammensein sowie der tatsächliche Austausch unter­einander müssen gewährleistet sein.

Geschenke statt Praxisevents: Wer, anstatt eine Feier zu veranstal­ten, seinem Personal lieber Präsente als Dankeschön überreichen möchte, muss die geltenden Freigrenzen von 60 € für Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass bzw. 50 € (44 € bis 2021) für Sachge­schenke beachten. Der Freibetrag für Veranstaltungen von 110 € kann hier nicht herangezogen werden. Bei Überschreiten der Grenzen von 60 € bzw. 50 € werden die Sachzuwendungen in voller Höhe lohnsteuer- und auch beitragspflichtig.

Für Fragen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB in Göttingen gern zur Verfügung.

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Allgemein

Arbeitgebersiegel 2022

18.01.2022

Bei der Steuerberatung geht es nur um nackte Zahlen?! Falsch: Die menschliche Komponente spielt bei einer guten Steuerberatung eine wichtige und immer wichtigere Rolle: Denn ein tiefgreifendes Verständnis für die Wünsche, Herausforderungen und Sorgen unserer Mandanten sind die Grundlage dafür, diese wirklich individuell beraten zu können.

Darum investieren wir bei Quattek & Partner seit jeher vor allem in unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Also in die Menschen, die sich tagtäglich maßgeblich um die Belange unserer Mandanten kümmern. Eine Investition, von der wir überzeugt sind, dass sie sich lohnt: Denn wertgeschätzte Mitarbeiter*innen sorgen für zufriedenere Mandanten. Diese Wertschätzung zeigt sich bei Quattek & Partner zum Beispiel durch faire Vergütungen, einem kollegialen Arbeitsumfeld und einem Angebot an flexiblen Arbeitszeitmodellen*, von denen sowohl unsere aktuellen als auch zukünftige Mitarbeiter*innen und Berufsstarter*innen profitieren.

Für unser Engagement rund um unsere Mitarbeiter*innen sind wir nun 3 Mal vom Steuerberaterverband Südniedersachsen mit dem Qualitätssiegel „Exzellenter Arbeitgeber“ ausgezeichnet worden. Eine Anerkennung, die uns stolz macht und die uns bestärkt, auch weiterhin dafür zu sorgen, dass sich unsere Mitarbeiter*innen – und damit auch unsere Mandanten – wohl bei uns fühlen. Mehr über das Qualitätssiegel „Exzellenter Arbeitgeber“ erfahren Sie hier: https://exzellenterarbeitgeber.de/

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News für Ärzte

Datenschutz – Dürfen medizinische Daten noch per Fax verschickt werden?

23.12.2021

Der Austausch medizinischer Daten zwischen Ärzten ist bei vielen Behandlungen unumgänglich. Zu der Frage, wie sich dies heutzutage datenschutzkonform bewerkstelligen lässt, hat sich der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) geäußert.

Die gängige Praxis, die Unterlagen per Fax zu versenden, sieht die Datenschutzbehörde kritisch. Vor allem besonders sensible Daten (z.B. Arztbriefe, Laborbefunde und Diagnosen) müssen vor dem Zugriff Drit­ter geschützt werden. Dies ist beim Faxversand nicht immer gegeben. Denn die meisten heute verwendeten Geräte versenden das Fax als Datenpaket über das Internet (FoIP), oder die Faxe werden automati­siert in E-Mails umgewandelt. Diese digitale Versendung ist nur so sicher wie eine unverschlüsselte E-Mail. Medizinische Daten dürfen auf diese Weise nicht versendet werden, denn dass Dritte mitlesen, kann hierbei nicht ausgeschlossen werden.

Dagegen verwendeten 2019 noch rund 90.000 private Haushalte und rund 500.000 Unternehmen Faxgeräte, die das Fax über das Telefon­netz versenden. Diese analogen Faxe werden dabei über eine indivi­duelle Verbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät gesendet. Diese Art der Übermittlung wird vom HBDI noch als sicher angesehen. Das analoge Telefonnetz wird jedoch voraussichtlich 2022 eingestellt - und damit auch die analogen Faxe.

Hinweis: Wenn genug Zeit ist, sollten Sie medizinische Daten per Post versenden. Dies ist der sicherste Weg.

 

 

Quattek & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Nikolausberger Weg 49
37073 Göttingen

 

In manchen Fällen ist jedoch Eile geboten. Das analoge Fax ist hierbei bisher das Kommunikationsmittel der Wahl. Bis zu dessen Einstellung können medizinische Unterlagen auf diese Weise verschickt werden, der HBDI jedoch empfiehlt folgende Sicherheitsmaßnahme: Der ver­schickende Arzt soll seinem Kollegen telefonisch das Fax ankündigen und die Faxnummer überprüfen. So kann er verhindern, dass die sen­siblen Daten bei einem anderen Faxgerät ankommen und dass am Empfangsort Unbefugte die Unterlagen einsehen können.

Hinweis: Als zukunftsfähige Alternative bietet sich Versand mittels Ende-zu-Ende verschlüsselter E-Mails von Arzt zu Arzt an. Die Imple­mentierung solcher Verschlüsselungsprozesse in die Praxisabläufe ist zeitaufwendig und sollte daher möglichst bald in Angriff genommen wer­den.

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Steuernews

Kindergeld – Wann beginnt und wann endet ein Hochschulstudium

23.12.2021

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes verlieren Eltern nicht zwangsläufig den Kindergeldanspruch. Die Familienkassen zahlen die Geldleistung auch noch bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird und sich beispielsweise in einer Ausbildung oder einem Studium befindet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ent­schieden, dass ein Hochschulstudium kindergeldrechtlich endet, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderli­che Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und ihm sämtliche Prü­fungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

Im Streitfall war eine Tochter an einer Hochschule

im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Die Hochschule hatte den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 on­line gestellt. Die Zeugnisse holte die Tochter aber erst Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Der BFH stellte hinsichtlich der Beendigung des Studiums auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Hochschule die Abschlussnoten online gestellt hatte. Unerheblich sei, wann dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt worden seien, denn dies ermögliche dem Kind in der Regel noch keine erfolgreiche Bewer­bung für den angestrebten Beruf. Auch die spätere Aushändigung des Zeugnisses eignet sich nach Ansicht des BFH nicht, um kindergeldrecht­lich das Ende eines Studiums festzulegen.

Hinweis: Der BFH hat zudem geurteilt, dass ein Hochschulstudium nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium beginnt, sondern erst, wenn es tatsächlich stattfindet.

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Steuernews

Spende – Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

23.12.2021

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuerer­klärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonder­ausgaben abgezogen werden. Damit das Finanzamt die milde Gabe anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig aner­kannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch möglich, wenn die Spende einer kon­kreten Zweckbindung unterliegt.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbe­trag von 5.000 €. Über diesen Betrag stellte der Tierschutzverein der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonder­ausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwen­dungszwecks der Spende durch die Klägerin steht dem steuerlichen Abzug als Sonderausgabe nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist al­lerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutz­verein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgelt­lichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende zum Beispiel einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war im Urteils­fall jedoch nicht auszugehen, weil der „Problemhund“ nicht der Klägerin gehörte.

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Steuernews

Gestaltungsmodell – Grundstücks­schenkung an Kinder kurz vor Weiter­verkauf ist zulässig

25.11.2021

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spe­kulationsfrist angeschafft und wieder verkauft werden, muss der Wert­zuwachs grundsätzlich als privater Veräußerungs­gewinn versteuert werden. Die Spekulationsfrist berechnet sich ab dem Tag der Anschaf­fung der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben (z.B. durch Schenkung), ist für den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger (Schenker) das Objekt erworben hat. Der Rechtsnachfolger (Beschenkte) tritt mit dem Erwerb also in eine bereits laufende Spekulationsfrist ein.

Um einen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist möglichst „steuer­schonend“ abzuwickeln, werden immer wieder verschiedene Gestal­tungsmodelle umgesetzt, darunter die Schenkung von Immobilien an die Kinder kurz vor dem Weiterverkauf der Immobilien. Damit der Schenker den anfallenden Veräußerungsgewinn nicht komplett selbst versteuern muss, lagert er die Gewinne auf seine beschenkten Kinder aus. Diese müssen jeweils nur ihren Anteil am Gewinn versteuern und sind womög­lich aufgrund ihrer (geringeren oder nicht vorhandenen) übrigen Ein­künfte einem geringeren Steuerzugriff ausgesetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt diese „Gewinnverlagerung“ anerkennen muss; sie stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar. Im Streitfall hatte eine Mutter ihren bei­den Kindern ein Grundstück (mit laufender Spekulationsfrist) geschenkt. Noch am selben Tag verkauften die Kinder das Grundstück weiter. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer hatte die Mutter geführt. Das Finanzamt nahm einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch an und setzte den entstandenen privaten Veräußerungsgewinn von 97.591 € in voller Höhe im Steuerbescheid der Mutter an.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Gewinn den Kindern jeweils hälftig zuzurechnen war, da sie das Grundstück veräußert hatten und nicht die Mutter. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs war laut BFH kein Raum, weil für den hier vorliegenden Fall einer unentgelt­lichen Übertragung bereits eine spezielle Missbrauchsverhinderungs­vorschrift existiert. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem unentgeltli­chen Erwerb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (Schenker) maßgeblich ist. Der Rechtsnachfolger muss also in eine laufende Spe­kulationsfrist eintreten und beim Verkauf innerhalb dieser Frist einen Gewinn versteuern. Die Vorschrift bezweckt somit, dass die Besteue­rung als privates Veräußerungsgeschäft durch eine Schenkung nicht umgangen werden kann.

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Steuernews

Private Impfzentren – Helfer können Übungsleiter-­Freibetrag oder Ehrenamts­pauschale nutzen

25.11.2021

Bereits im Februar 2021 hatten die Finanzminis­terien von Bund und Ländern geregelt, dass freiwillige Helfer in Impfzentren den Übungslei­ter-Freibetrag oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können, so dass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben:

  • Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind, also in Aufklärungs­gesprächen oder beim Impfen selbst, können den Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € für das Jahr 2021 beanspruchen (2.400 € für das Jahr 2020).
  • Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale von 840 € (2021) in Anspruch nehmen (720 € im Jahr 2020).

Hinweis: Der Übungsleiter-Freibetrag und die Ehrenamtspauschale können eigentlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die freiwil­lig Tätigen bei einem gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber (z.B. das Land oder eine Kommune) angestellt sind.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass die Pauschalen ausnahmsweise auch in Anspruch genommen werden können, wenn das Impfzentrum

  • von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder
  • die Helfer in den zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Diese Gleichbehandlung aller Freiwilligen gilt übergangsweise für die Zeiträume 2020 und 2021. Darauf haben sich Bund und Länder verstän­digt. Mit dieser Regelung trägt die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung, dass die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impf­zentren sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Zudem werden nicht alle Impfzentren direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemein­nützigen Einrichtung betrieben.

Hinweis: Sowohl der Übungsleiter-Freibetrag als auch die Ehrenamts­pauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Voll­zeitstelle in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können jedoch auch Helfer tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rent­ner.

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Vollverzinsung – Welche Folgen hat die Verfassungswidrig­keit des Zinssatzes von 6 % jährlich?

25.11.2021

In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuer­nachforderungen und -erstattungen mit 6 % pro Jahr seit 2014 ver­fassungswidrig ist. Die Richter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei.

Das BVerfG hat zwar für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfas­sungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt, das bisherige Recht aber für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärt. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine verfassungs­gemäße Neuregelung treffen.

Hinweis: Der Beschluss des BVerfG betrifft zwar nur Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, wird sich aber auch auf die Höhe von Stundungs­zinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen auswirken, da die Verzinsung auch in diesen Fällen bisher einheitlich bei 6 % pro Jahr liegt.

Steuerzahler, die in eigener Sache für Verzinsungszeiträume bis 2013 Einspruch eingelegt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter ihren Einspruch als unbegründet zurückweisen. Ausge­setzte Beträge müssen dann nachgezahlt werden.

Auch für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2014 bis einschließlich 2018 fallen, werden Steuerzahler mit ihrem Einspruch keinen Erfolg haben. Zwar hat das BVerfG für diese Zeiträume eine Verfassungswid­rigkeit des Zinssatzes festgestellt, das aktuelle Recht bleibt aber weiter­hin anwendbar. Somit werden auch in diesen Fällen die offenen Ein­sprüche als unbegründet zurückgewiesen, so dass ausgesetzte Beträge nachzuzahlen sind. Einspruchsführer können von dem Beschluss des BVerfG für bereits erfolgte Zinsfestsetzungen nur profitieren, wenn der Verzinsungszeitraum in das Jahr 2019 oder später fällt. Durch den Ein­spruch haben sie ihren Fall verfahrensrechtlich offengehalten, so dass eine Anpassung des Zinssatzes bei ihnen nachträglich noch umgesetzt werden kann. Einer Korrektur zugänglich sind ferner Fälle, in denen ent­sprechende Zinsfestsetzungen mit einem „Vorläufigkeitsvermerk“ ergangen sind. Bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsver­merk sind dagegen nicht mehr änderbar.

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News für Ärzte

Heilmittelwerbegesetz – Wann die Bezeichnung „Praxiszentrum“ irreführend sein kann

27.10.2021

Das Landgericht Braunschweig (LG) hat sich mit der Abmahnung einer Zahnarztpraxis mit zwei Berufsträgern (Zahnärzten) sowie einer Assis­tentin befasst. Im Rahmen von Werbeaussagen war die Praxis als „Pra­xiszentrum“ bezeichnet worden. Der Praxisinhaber wurde aufgrund die­ser Bezeichnung von einem Verband abgemahnt und aufgefordert, diese Bezeichnung zu unterlassen. Nachdem er diese Erklärung nicht abgegeben hatte, wurde er auf Unterlassung verklagt.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Praxisinhaber, es künftig zu unterlassen, seine Praxis im geschäftlichen Verkehr als „Praxiszen­t­rum“ zu bezeichnen. Die Verwendung dieses Begriffs sei für eine Zahn­arztpraxis irreführend, in der nur der Praxisinhaber selbst und eine angestellte Zahnärztin tätig seien (die Zahnärztin noch dazu nicht für die besonders beworbene Fachrichtung). Bei dieser Begriffsverwendung gingen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass es sich bei der beworbenen Praxis um eine gegenüber gewöhnlichen Praxen bedeutend größere Einrichtung handle.

Zusätzlich warb die Praxis unberechtigterweise mit der Ankündigung einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde durch einen Zahnarzt, womit der Werbeadressat nicht nur eine reine Informationsveranstal­tung, sondern eine individuelle Beratung verbinde. Auch diese Ankündi­gung verstoße daher gegen das Heilmittelwerbegesetz, weil derartige ärztliche Beratungen nur gegen Entgelt zu erwarten seien.

Hinweis: Bevor eine Praxis als „Zentrum“ bezeichnet wird, ist genau zu prüfen, ob die Bezeichnung als irreführend angesehen werden kann. Eine Rolle spielen hier unter anderem die Größe der Praxis, deren Bedeutung in der Region und die Anzahl der Berufsträger, die dort tätig sind.

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