Neues zum Thema Steuern und zur Steuerberatungs­gesellschaft Quattek

Steuernews

Steuertipp: Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert

07.03.2024

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert.

Seither gilt: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % linear abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bisher über 50 bzw. 40 Jahre).

Bereits 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäudestufe 40 erfüllt, und dies ist durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachzuweisen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Nach der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 €).

Hinweis:

Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur Gebäudeabschreibung! Die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner in Göttingen und Heilbad Heiligenstadt steht Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.

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Mobile Banking: Kontoauszüge sollen regelmäßig gesichert werden

07.03.2024

Bankgeschäfte werden heute in der Regel per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kreditinstitute stellen die Kontoauszüge zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings ein, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst.

Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen, und der Bankkunde steht ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Die Bereitstellungszeiten variieren zwischen 90 und 365 Tagen. Dies kann spätestens bei der Steuererklärung zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.

Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs Jahre aufbewahren, besser noch zehn Jahre. Bankkunden sind daher gut beraten, wenn sie ihre Kontoauszüge monatlich ausdrucken. Wer sich das ersparen möchte, sollte seine Kontoauszüge zumindest digital in einem Ordner speichern bzw. archivieren, so dass sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen.

Auf Nummer sicher geht, wer die heruntergeladenen Dateien auf mehreren Speichermedien sichert (z.B. zusätzlich auf USB-Stick).

Hinweis:

Zwar sind Banken nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Möchte ein Kunde aber alte Kontoauszüge nachträglich ausgestellt haben, ist dieser Prozess nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit Gebühren verbunden - einzelne Kontoauszüge werden mit 4 € bis 15 € berechnet. Bankkunden sollten sich daher ihr eigenes Archiv anlegen.

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Anzeigen über die Erwerbs­tätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaik­anlagen

20.10.2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-anlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten.

Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.

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Lohnsteuer – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

20.10.2023

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neu-fassung grundlegend überarbeitet.

Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei.

Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.

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Umsatzsteuer – Kochevent als betriebliche Weihnachts­feier: Vorsteuerabzug bei einer Betriebs­veranstaltung

20.10.2023

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.

Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten.

Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen.

Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.

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Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig

20.10.2023

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten.

Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen.

Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040.

Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.

Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.

Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

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Kosten für professionelle Gartenpflege steuermindernd geltend machen

20.10.2023

Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde.

Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig.

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Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung oder dauerhafte Lohnerhöhung?

27.09.2023

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.

Sie können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 jeweils eine Inflationsaus-gleichsprämie (IAP) bis zu 3.000 € (Höchstbetrag) zahlen, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt auch für Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite. Sie gilt aber nur für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 erbracht werden.

Dauerhafte Lohnerhöhungen sind dagegen nicht begünstigt. Erfreulicherweise ist es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP unschädlich, wenn sie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Hinweis: Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern eine IAP in Höhe von insgesamt 2.000 €, die in mehreren Schritten ausgezahlt werden soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 € im Juni 2023. Monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 € sollen dann in den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 geleistet werden. Ab dem 01.12.2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 € erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.
Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte IAP in Höhe von insgesamt 2.000 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 € ab dem 01.12.2023 unterliegt hingegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.

Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen und Heiligenstadt gern zur Verfügung.

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Steuertipp: Erstmals sind Verlustrückträge in das Vorvorjahr möglich

20.09.2023

Bisher konnten Steuerzahler ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Einkommensteuer nur in das Jahr vor der Verlustentstehung zurücktragen und den nicht verbrauchten Verlust als Verlustvortrag in Folgejahre mitnehmen.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals auch in das Vorvorjahr vor Verlustentstehung zurückgetragen werden können.

Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Verlust nicht durch einen Rücktrag in das der Verlustentstehung unmittelbar vorangegangene Jahr verbraucht werden kann. Steuerzahler können also nicht einfach einen punktuellen Rücktrag in das Vorvorjahr wählen und dabei das Vorjahr „überspringen“, sondern müssen sich entscheiden, ob sie einen Verlust entweder

in die beiden Jahre vor Verlustentstehung zurücktragen lassen (und dann nur der verbleibende Betrag als Verlustvortrag fortbesteht) oder ob sie

komplett auf einen Rücktrag verzichten, so dass der gesamte Verlust für einen Vortrag in Folgejahre festgestellt wird.

Hinweis: Das Finanzamt führt bei der Veranlagung zunächst den Verlustrücktrag durch, sofern dies aufgrund vorhandener positiver Einkünfte möglich ist. Wünschen Sie dies nicht, können Sie auf der Anlage „Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung eintragen, dass Sie von Verlustrückträgen absehen wollen. Welche Variante der Verlustnutzung steuer-lich am sinnvollsten ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Daher sollten Sie unbedingt vorab unser Beratungsangebot nutzen.

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Schulzeitende: Wie es nach dem Abi mit dem Kindergeldanspruch weitergeht

20.09.2023

Endlich frei sein! Wenn Schüler ihr Abitur in der Tasche haben, genießen sie häufig erst einmal die freie Zeit, bis der „Ernst des Lebens“ in Form einer Ausbildung bzw. eines Studiums beginnt. Eltern haben für diese Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium häufig noch einen Kindergeldanspruch.

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter. Hat ein Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sollte dieser frühestmöglich in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt.

Während der Ausbildung laufen die Kindergeldzahlungen längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter, sofern die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung erbracht werden. Entsprechendes gilt für ein Studium. Will ein Kind nach dem Abitur studieren, sollte dies der Familienkasse ebenfalls möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterlaufen. Die Immatrikulationsbescheinigung kann später (mit Studienbeginn) als Nachweis nachgereicht werden.

Hat sich das Kind in der Zwischenzeit gegen ein Studium entschieden, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen. Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen, sollten sie das Kindergeld erst mit Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung rückwirkend für die freie Übergangszeit bei der Familienkasse beantragen. Dann wird das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Eltern sollten mit dem Antrag also nicht allzu lange warten.

Hinweis: Findet das Kind nach dem Abitur keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, zahlt die Familienkasse das Kindergeld ebenfalls weiter - längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind beim Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. die Studienplatzabsage nachweisen kann. Zudem muss sich das Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bemühen.

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Auszeit: Sabbatjahr lässt sich steuergünstig über Zeitwertkonto finanzieren

20.09.2023

Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen - diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung.

Wer eine berufliche Auszeit plant, steht jedoch schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt. Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet, aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der Arbeitgeber den angesparten Betrag auf einem Zeitwertkonto parken kann. So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird folglich ein Teilzeitgehalt fortgezahlt.

Steuerlich ist dieses Modell interessant, denn auf einem Zeitwertkonto eingezahlte Bruttogehälter sind in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei. Arbeitnehmer müssen erst die Auszahlungen aus dem Konto versteuern. Zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerabzüge dann aber in der Regel geringer, weil nur ein Teil des Gehalts fließt und deshalb auch der Steuersatz niedriger ausfällt. Weiterer Vorteil des Zeitwertkontenmodells ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Auszeit ununterbrochen sozialversichert bleibt und weiterhin von den Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung profitiert.

Wer seinen Arbeitgeber nicht von der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells überzeugen kann, muss andere Wege gehen, um sein Sabbatjahr zu realisieren. Denkbar ist es beispielsweise, für den gewünschten Zeitraum einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu stellen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass das Sabbatjahr dann ohne Gehaltsfortzahlung abläuft. Somit muss sich der Arbeitnehmer im Vorfeld selbst ein finanzielles Polster aufbauen.

Zu den weiteren Nachteilen gehört, dass während der Auszeit keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung mehr fließen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen.

Hinweis: Anders als Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keinen Anspruch auf eine befristete Auszeit vom Job. Letztere müssen also zunächst ihren Arbeitgeber von der Idee überzeugen.

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Spenden: Was Sie Gutes tun und Steuern sparen

20.09.2023

Wenn Sie Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch von der Steuer absetzen. Damit das gelingt, sind einige Regeln zu beachten, die die Steuerberaterkammer Stuttgart kürzlich zusammengefasst hat:

• Empfänger und Zweck:

Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.

• Spendenabzug:

Spenden an politische Parteien sind mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung:

1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.

• Spendenhöhe:

Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neuen Gegenständen kann der Einkaufspreis angesetzt werden, der sich leicht durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, ist für den Spendenabzug der Wert zu ermitteln, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.

• Zeitspende:

Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten - die ausbleibende Vergütung lässt sich als Spende absetzen.

Hinweis: Spendenbescheinigungen müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen Sie die Belege noch nachreichen. Daher ist es ratsam, Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Für Spenden bis 300 € (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen ist keine Spendenquittung erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsnachweis der Bank (z.B. der Kontoauszug oder Nachweise über Onlinezahlungsdienste wie PayPal) aufbewahrt werden.

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Steuertipp: Bitte prüfen Sie Ihre Freistellungs­aufträge!

26.05.2023

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, 25 % Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen.

Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € auf 1.000 € pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 €.

Sparer können den Sparerpauschbetrag über Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Der Sparerpauschbetrag gilt nicht pro Bank, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.

Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollten aber von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin überprüft und geändert werden, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken „verschoben“ haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungssteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss.

Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden.

Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls aktiv werden: Der freigestellte Betrag bei der bisherigen Bank sollte auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank ein Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt werden.

Hinweis: Die Freistellungsaufträge lassen sich in der Regel online bei den Banken anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.

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Krankheitskosten: Welche Nachweise Patienten bei außergewöhn­lichen Belastungen brauchen

26.05.2023

Bei außergewöhnlichen Belastungen stellt sich alljährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus dem Steuerzahler auferlegt. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:

Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt) zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. In der Regel genügt es, wenn der Steuerzahler dem Finanzamt die Arztrechnung vorlegt.

Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird. Bei chronischen Krankheiten muss dieser Nachweis allerdings nur einmal zu Beginn erbracht werden. Auch bei Brillen gibt es eine Erleichterung: Hat ein Augenarzt bereits festgestellt, dass der Steuerzahler eine Brille tragen muss, genügt dem Finanzamt in späteren Jahren die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers als steuerlicher Nachweis.

Die strengsten Nachweisregeln gelten für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Be-handlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschränkung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frisch-zellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat.

Hinweis: Die erforderlichen Nachweise müssen Steuerzahler nicht direkt der Einkommensteuererklärung beifügen. Es genügt, sie lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachzureichen („Belegvorhaltepflicht“).

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Unterstützungsleistungen an Erdbebenopfer leicht absetzbar

26.05.2023

Für Privatpersonen und Unternehmen, die die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien unterstützen, gelten gelockerte Voraussetzungen für den Spendenabzug. Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen für vom 06.02. bis zum 31.12.2023 erbrachte Unterstützungsleistungen erfüllt.

Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, die Unterstützung betroffener Arbeitnehmer, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften sowie Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten steuerliche Erleichterungen.

Hinweis: Quattke & Partner informiert Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen

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Neuregelungen zum Vorsteuerabzug bei Forschungstätigkeiten erlassen

26.05.2023

Finanzämter haben die unternehmerischen Betätigungen von Forschungseinrichtungen steuerlich bisher unterschiedlich behandelt. Um künftig eine bundeseinheitliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Forschungstätigkeiten sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Neu sind spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen. Dabei zeigt sich das BMF mit der Qualifizierung als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer großzügig und stuft jede Forschungseinrichtung mit der Absicht ihre Forschungsergebnisse nachhaltig zur Einnahmenerzielung zu verwenden, als Unternehmerin ein.

Unterschieden wird zwischen Eigen- und Auftragsforschung - hierbei ist die Verwendungsabsicht maßgeblich. Die Eigenforschung erfolgt aus eigener Initiative und unentgeltlich. Auftragsforschung liegt vor, wenn von einem Dritten initiierte Forschung entgeltlich für diesen betrieben wird. Dabei ist die Grundlagenforschung ausdrücklich mit einzubeziehen, soweit sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken.

Die Grundlagenforschung wird als notwendige Vorbereitungshandlung zur unternehmerischen Verwertung betrachtet. Somit besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Grundlagenforschung (Eigenforschung) in einem abgrenzbaren Teilbereich ausgeübt wird, der keine nachhaltigen Einnahmen erzielt (z.B. getrenntes Institut). Dann ist dieser Teilbereich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen; der Vorsteuerabzug wird versagt.

Das BMF nennt ein Beispiel, das für Forschende im Bereich des Gesundheitswesens relevant ist. Öffentlich finanzierte Forschungstätigkeiten können dem unternehmerischen Bereich mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus der Forschung vermarktet oder im Bereich der Auftragsforschung genutzt werden. Bei zuschussfinanzierten Forschungstätigkeiten sind jedoch auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken zu beachten.

Hinweis: Für viele Forschungseinrichtungen dürfte sich der Vorsteuerabzug verbessern. Allerdings sind auch die Anforderungen des Gemeinnützigkeits-, Zuwendungs- und Beihilferechts zu berücksichtigen, um die Rückforderung von Zuschüssen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

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Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungs­gemäß eingestellt

11.05.2023

Seit 1991 müssen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Eingeführt wurde die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war.

Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Ihrer Ansicht nach durfte der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden und sein Ausnahmecharakter verbietet eine dauerhafte Erhebung. Zudem sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit 2021 als verkappte „Reichensteuer“ wirke.

Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn der Zuschlag wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Im Steuerjahr 2022 fällt der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) an.

Der BFH hat die Bedenken der Kläger nicht geteilt. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag muss nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand laut BFH zum Jahresende 2019 fort.

In den Jahren 2020 und 2021 war ebenfalls ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will.

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Kapitalerträge: Nicht alle Zinseinnahmen sind steuerpflichtig

11.05.2023

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde-liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht an-zuerkennen ist. So lässt sich ein Urteil des Fi-nanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen.
Im Streitfall hatte der Kläger seinem Sohn ein Darlehen in Höhe von 100.000 € zur Verfügung gestellt. Der Sohn brauchte das Geld zur Einlage in seine GmbH, die sich in Liquiditätsschwierig-keiten befand. Der Kläger selbst nahm ein Dar-lehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit ihr vereinbarten Konditionen (Laufzeit, Zinssatz 2,5 %) unverändert an seinen Sohn weiter. Die Zins- und Tilgungszahlungen wurden direkt durch die GmbH an die Bank geleistet. Das Finanzamt unterwarf die jährlichen Zinseinkünfte von 2,5 % beim Kläger der Abgeltungsteuer. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag sei überwiegend privat motiviert und halte einem Fremdvergleich nicht stand.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei, dass Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen.

Der Rückzahlungsanspruch des Vaters aus dem Darlehen sei ohne besondere Sicherheit gefährdet gewesen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs habe von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abgehangen. Der Sohn selbst hätte kein Darlehen von einer Bank erhalten. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei irrelevant. Die Situation des Vaters sei nicht mit der des Sohns vergleichbar gewesen, da auf den Seiten des Sohns ein erhöhtes Ausfallrisiko bestanden habe.
Des Weiteren fehle auf Seiten des Klägers eine Einkünfteerzielungsabsicht. Eine solche werde zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich angenommen, kan aber - wie im Streitfall - widerlegt werden. Ein positiver Ertrag sei hier aufgrund der autorisierten gleichen Zinshöhe und Konditionen nicht möglich.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu Darlehensverträgen innerhalb der Familie.

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Sanierung: Vermieter kann Mieter­abfindung sofort als Werbungs­kosten absetzen

11.05.2023

Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten. Denn bei den Bauarbeiten muss keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Solche Abfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäu-desubstanz.

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Fehlende Belege: Finanzamt darf Betriebs­ausgaben pauschal kürzen

27.03.2023

Auch wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Hierfür genügt es, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen. Die Ausgaben sind ebenfalls einzeln aufzuzeichnen und der Höhe nach durch Belege nachzuweisen.
Betriebsausgaben dürfen pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden, wenn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Belege vorgelegt werden können. Eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben ist zwar bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich. Laut Bundesfinanzhof folgt daraus aber nicht, dass das Finanzamt erklärte Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch bei Einnahmenüberschussrechnern ist das Finanzamt zur Schätzung befugt, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Betriebsausgaben können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden können. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch die Praxis veranlasst waren.

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Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaik­anlagen weitgehend steuerfrei gestellt

23.03.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber bürokratische Hürden bei der Errichtung und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut: Seit dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen.

Hinweis: Sofern eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer auch installiert wird, ist steuerlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Wer also 2022 erst eine teilfertige Anlage auf dem Dach hatte, kann sich bei Fertigstellung im neuen Jahr noch den Nullsteuersatz für die komplette Anlage sichern. Installiert der Verkäufer die Photovoltaikanlage nicht selbst, kommt es steuerlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Photovoltaikanlage vollständig geliefert worden ist. Durch eine spätere Installation kann der Liefertermin bei solchen Anlagen somit nicht hinausgezögert werden, so dass bei Lieferung im Jahr 2022 noch 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus fällt in der Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der „Kleinunternehmerregelung“ verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte. Zudem bleiben jetzt auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Die Grenze liegt bei 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit für „Mischgebäude“.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Einnahmen führt aber auch dazu, dass nun alle Ausgaben für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abziehbar sind.

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FAQ: Praxisrelevante Informationen zur Inflations­ausgleichprämie

23.03.2023

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Die Steuerbefreiung der IAP gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschalbesteuerte Aushilfen sowie anzuerkennende Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im oben genannten Begünstigungszeitraum erfolgen.

Knüpft der Arbeitgeber die Zahlung der IAP an Bedingungen (z.B. den Fortbestand des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit der Rückforderung bei vorzeitiger Kündigung), sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich, und zwar unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Auch eine Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen. Sie können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden.

Die Steuerbefreiung kann bis zu 3.000 € je Dienstverhältnis - also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis erhalten hat. Die Steuerbefreiung des Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 € gilt für Zahlungen des Arbeit-gebers bis zum 31.12.2022 (für Leistungen nach § 150c Sozialgesetzbuch XI bis zum 31.05.2023). Die Steuerbefreiung der IAP gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommen konnte. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also regelmäßig nicht den persönlichen Einkommensteuersatz. Sie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie ist jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen, aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (z.B. Besoldungsgesetz) ergeben.

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Eckpunkte für ein Inflations­ausgleichsgesetz

26.01.2023

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eck­punkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflations-bedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.

Geplante Anpassungen

Höherer Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.

Kalte Progression ausgleichen: Die sog. Tarifeckwerte werden ent­sprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro grei­fen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.

Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht wer­den, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags: Der Unterhaltshöchstbe­trag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.

Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.

Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkin­dern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erb­lassers. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.

Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versor­gungsfreibeträgen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge gewährt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. Für Gegen­stände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.

Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gewährt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz

Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gas­preise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspa­ketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.

Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022

Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn.

Minijob

Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeits­grenze.

Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung - damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Ren­tenversicherungspflicht befreien lassen.

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ über­schritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalen­dermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.

Midijob

Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbe­reich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindest­lohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient.

Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kran­ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Minijobber und jobbende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.

Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfe­dern, Familien unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbe­lastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzmini­mumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfrei-betrags angelehnt ist.

Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 ent­sprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenz-minimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.

Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhalts­höchstbetrags für das Jahr 2022

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Änderung des Nachweisgesetzes

26.01.2023

Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeit­geber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befris­tungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusam­mensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Ver­stoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Hinweis

Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentli­chen Arbeitsbedingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld.

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz Auszug

26.01.2023

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familien­heim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus „zwingenden Grün­den“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Aus­maß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.

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Jahrespauschale – Neuregelungen beim häuslichen Arbeitszimmer geplant

21.12.2022

Die Bundesregierung will den Abzug der Aufwendungen für ein häusli­ches Arbeitszimmer im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 mit Wirkung ab 2023 neu regeln: Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 pauschal mit 1.250 € (Jahrespauschale) abgezogen werden. Bildet das Arbeitszim­mer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind anstelle der Jahrespauschale die höheren tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Voraussetzung für den vollen Kostenabzug ist ab 2023 jedoch auch in diesen Fällen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit kommt es ab 2023 zu einer nicht zu unterschätzenden Verschärfung gegenüber der geltenden Rechtslage.

Hinweis: Sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Kostenab­zug erfüllt, können Beschäftigte künftig zwischen der Pauschale und dem vollständigen Abzug der tatsächlich entstandenen höheren Kosten wählen.

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Freibetrag – Inflationsausgleichs­prämie kann seit 26.10.2022 steuerfrei gezahlt werden

21.12.2022

Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind nicht begünstigt.

Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistun­gen als auch Sachbezüge.

Hinweis: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob die Zahlun­gen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertragli­cher Grundlage geleistet werden. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steu­erlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.

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Steuertipp: Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

02.11.2022

Steuerzahler können in ihrem Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuerer­klärung abziehen:

  • Werden die Dienstleistungen von einem Mini­jobber erbracht (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
  • Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen im Privathaushalt erbracht, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr, abziehen.

Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerzahler wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauern­den Pflege erwachsen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflege­maßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Nach dem Urteil zählen Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Woh­nung, gleichermaßen dazu.

Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich laut BFH auch von Steuerzahlern beanspruchen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies sei sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht würden.

Hinweis: Laut BFH dürfen die Finanzämter für den Abzug ambulant erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraus­setzungen betreffen nach Ansicht des BFH nur allgemeine haushalts­nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht aber Pflege- und Betreuungsleistungen. Dennoch sollten entsprechende Zahlungs­nachweise aufbewahrt werden.

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Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit

02.11.2022

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist Bereitschaftsdienst als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten. Das soll auch dann gelten, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.

Diese Sichtweise liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bun­desfinanzhofs (BFH). Dieser hatte im Bereich des Profisports entschie­den, dass es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob sich die Arbeitszeit als individuell belastende Tätigkeit darstellt. Eine sol­che verlange das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt werde. Ob die zu diesen Zei­ten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordere oder ihm „leicht von der Hand“ gehe, sei nicht entschei­dend.

Hinweis: Aufgrund der vom Finanzamt eingelegten Revision hat das letzte Wort in dieser Sache nun der BFH.

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Prüfungsturnus – Betriebsprüfungen dürfen nahtlos aneinander anschließen

02.11.2022

Wie oft Selbständige und Gewerbetreibende mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirt­schaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Die Faustregel lautet: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen.

Während bei Großbetrieben in aller Regel sämtliche Besteuerungszeit­räume durchgehend und lückenlos geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausge­setzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet - zum Beispiel, wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermitt­lungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunter­nehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäfts­partners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos an­einander anschließen können. Dem Beschluss lag die Nichtzulas­sungsbeschwerde eines Freiberuflers zugrunde, für dessen Kleinstbe­trieb das Finanzamt eine Anschlussprüfung angeordnet hatte, die naht­los an die geprüften Vorjahre anschloss. Vor dem BFH wollte sich der Freiberufler dagegen zur Wehr setzen. Nach Ansicht des BFH sind die Finanzämter bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsord­nung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so dass eine Anschlussprüfung rechtens sei.

Hinweis: Im Jahr 2016 hatte der BFH im Fall eines Mittelbetriebs ent­schieden, dass dieser dreimal hintereinander einer steuerlichen Außen­prüfung unterzogen werden darf, obgleich die ersten beiden Prüfungen zu keinen größeren Beanstandungen geführt hatten. Der betroffene Unternehmer hatte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikanever­bot geltend gemacht, der BFH sah allerdings auch die dritte Prüfung als rechtmäßig an.

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Mindestlohnerhöhung – Achten Sie bei Minijobbern auf die zu leistende Stundenzahl!

02.11.2022

Die Minijob-Grenze wird künftig dynamisch und am Mindestlohn ausge­richtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze dann an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze. Zum 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde und die Minijob-Grenze wird von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

Wie viele Stunden Minijobber im Monat arbeiten dürfen, hängt grund­sätzlich vom Stundenlohn ab. Durch den gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich eine maximale Arbeitszeit. Nachdem zum 01.01.2022 die Erhöhung auf 9,82 Euro pro Stunde zu beachten war, stieg der Mindestlohn zum 01.07.2022 ein zweites Mal auf 10,45 Euro pro Stunde. Die „Ampel“ hat ihr Wahlversprechen eingelöst und den Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 Euro angehoben.

Hinweis: Die nächste Anpassung soll zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 von der Mindestlohnkommission beschlossen und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden. Danach soll es alle zwei Jahre Anpassungen geben.

Sie müssen nun kontrollieren, ob die Arbeitszeiten noch passen, und eventuell die Anzahl der Stunden verringern. Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Stunden Minijobber im Jahr 2022 arbeiten dürfen.

Zeitraum Minijob-Grenze maximale Stun­denzahl
01.01.–30.06.2022 450 € 45,825
01.07.–30.09.2022 450 € 43,062
ab dem 01.10.2022 520 € 43,333

Beachten Sie, dass das Mindestlohngesetz Arbeitgebern eine Doku­mentationspflicht auferlegt. Sie müssen also Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.

Hinweis: Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein! Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können Bußgelder zur Folge haben.

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Sind die Corona-Prämie und der Pflegebonus nebeneinander steuerfrei?

22.09.2022

In der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren. Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährter „Corona-Bonus für Pfle­gekräfte“ ist bis zu 4.500 € steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Dazu gehören Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste.

Dieser steuerfreie Höchstbetrag greift bei allen Arbeitnehmern, die in den begünstigten Einrichtungen tätig sind. Unerheblich ist, ob die Zah­lung aufgrund einer bundes- oder landesrechtlichen oder aber einer tarifvertraglichen Regelung erfolgt oder ob es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus für Pflegekräfte“ der allgemeinen Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu 1.500 €), bei der Zahlungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 begünstigt waren, vorgeht.

Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 an Arbeitnehmer erbracht hat, die in den oben aufgeführten Einrichtungen tätig sind, fallen also ausschließlich unter den steuerfreien Pflegebonus von 4.500 €. Eine Addition der beiden steuerfreien Höchstbeträge ist nicht zulässig. Für Corona-Prämien, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt der steuer­freie Höchstbetrag von 1.500 € hingegen weiterhin erhalten.

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Spenden: So lässt sich eine milde Gabe von der Steuer absetzen

22.09.2022

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklä­rung mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Son­derausgaben abgezogen werden. Neben diesem „regulären“ Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbei­träge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat zusammengefasst, welche Grund-sätze für den Spendenabzug gelten:

  • Art der Spenden: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Ge­genleistung, die in Form von Geld, Sachleistungen oder durch den Verzicht auf eine zuvor vereinbarte Vergütung für eine ehrenamt­liche Tätigkeit (Zeitspende) bewirkt werden.
  • Begünstigte Organisationen: Zu den steuerbegünstigten Orga­nisationen gehören zum Beispiel gemeinnützige Vereine und Stif­tungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Die Organisation kann ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands in der EU haben. In diesem Fall müssen aber bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
  • Wert der Spende: Der Wert einer Geldspende lässt sich eindeutig beziffern - in diesem Fall ist der nominale Geldbetrag abzugsfähig. Bei Sachspenden ist in der Regel der Markt- oder Verkehrswert anzusetzen. Bei neuen gespendeten Gegenständen ist dieser Wert leicht zu ermitteln, da er identisch mit dem Einkaufspreis ist, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Preis bestimmt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob auf dem Markt überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen würde. Wer seinen Arbeitseinsatz einem Verein spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Ver­gütung vereinbaren - und später auf das Geld verzichten. Die aus­bleibende Vergütung ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbe­trag.
  • Spendennachweis: Bereits seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen - das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Diese Nachweise soll­ten dennoch aufbewahrt werden, weil das Finanzamt jederzeit Belege anfordern kann, wenn der Spendenempfänger die Bestä­tigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Steuerzahler sollten daher immer darauf achten, dass ihnen die Organisation eine Spendenquittung ausstellt. Bei Spenden als Hilfe in Katastrophenfällen (z.B. aktuell im Ukrainekrieg) und bei Spenden bis 300 € an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden und politische Parteien gilt aber eine Vereinfachungs­regelung: Hier reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, sofern darauf Name und Kon­tonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Onlinezah­lungsdienste wie PayPal sind auf diese Weise abziehbar.
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Gesetzgebung: Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen verlängert

22.09.2022

Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegeset­zes wurden die Ein­kommensteuer-Erklärungs­fristen für Steuerzahler, die einen Steuerbe­rater hinzuziehen, wie folgt verlängert:

  • Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.08.2022
  • Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.08.2023
  • Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.07.2024
  • Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.05.2025
  • Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.04.2026

Damit wird vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen, die in der Corona-Krise viele zusätzliche Aufga­ben übernommen haben (z.B. Beantragung von Co­rona-Hilfen). Mehr­arbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der Grundsteuer-Fest­stel­lungserklärungen zu.

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Energiepreispauschale – Wann und für wen gibt es die 300 Euro?

22.09.2022

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € steht jeder anspruchsbe­rechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale von den Arbeitgebern, und zwar mit dem Septembergehalt. Daher lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministe­rium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:

  • Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuer­pflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuer­freien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungslei­ter), und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind anspruchsberechtigt. Rentner und Pensionäre erhalten die 300 € nur dann, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler bzw. Unter­nehmer tätig sind und neben ihren Alterseinkünften Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten beziehen.
  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pau­schale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. kurzfristig Beschäf­tigte) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommen­steuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkom­mensteuer entsprechend ge­mindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich. Arbeitgeber bekom­men die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispau­schalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale stellt für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung im Gegenzug eine Betriebseinnahme.
  • Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständi­gen werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 € gemindert. Das Finanzamt verschickt geänderte Vorauszahlungsbescheide oder nimmt eine verwal­tungsinterne Herabsetzung vor.
  • Arbeitnehmer müssen die Energiepreispauschale als Arbeitslohn versteuern, andere Steuerzahler als sonstige Einkünfte (die Frei­grenze von 256 € findet keine Anwendung).

Für Frage zu diesem Thema stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.

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Unterhaltszahlungen können Sie von der Steuer absetzen

25.08.2022

Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind bis zu 9.984 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anzuwenden haben, hat das Bundesfinanzministerium zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Per­son zum Haushalt des Steuerzahlers, ist regelmäßig davon aus­zugehen, dass seine Unterhaltskosten den Höchstbetrag erreicht haben. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder ein auswärtiges Studium aufge­hoben (z.B. Unterbringung eines studierenden Kindes am Studi­enort).
  • Bedürftigkeit: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt neben einer bestehenden Unterhaltsberechtigung voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Das heißt, er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Ein­kommen haben. Als geringfügig gilt in der Regel ein Vermögen bis zu einem „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) von 15.500 €.
  • Nettoeinkommen: Unterhaltsaufwendungen können im Allgemei­nen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wer­den, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoein­kommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag darf diese Opfergrenze nicht beeinflussen, sondern muss dem Nettoeinkom­men wieder hinzugerechnet werden. Die Berechnung des verfüg­baren Nettoeinkommens ist bei Unterhaltszahlern mit Gewinnein­künften (z.B. aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) regelmäßig auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzu­nehmen. Steuerzahlungen müssen dabei in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entrichtet worden sind.

Hinweis: Solche Zahlungen für mehrere Jahre können zu erheblichen Verzerrungen des in einem Veranlagungszeitraum erzielten unterhalts­rechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Wir führen die erforderli­chen Berechnungen Ihrer durchschnittlichen Steuerzahlungen für Sie durch.

  • Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwen­dungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des ver­fügbaren Nettoeinkommens abziehbar (Ausnahme: bei sozial­rechtlichen Bedarfsgemeinschaften). Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens des Unter­haltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeld­anspruch hat (höchstens 25 %). Die kinderbezogene 5-%-Pau­schale ist monatsbezogen zu kürzen, wenn nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestan­den hat.
  • Eigene Einkünfte und Bezüge: Der abzugsfähige Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfän­gers, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, zu kürzen, soweit sie insgesamt 624 € jährlich übersteigen.
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Energiepreise – Zwei Entlastungs­pakete sollen den Kostendruck abfedern

25.08.2022

Um die finanziellen Auswirkungen der rasant gestiegenen Energiekos­ten für die Bevölkerung abzumildern, hat die Bundesregierung zwei Ent­lastungspakete geschnürt. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Inhalte der beiden Pakete zusammengefasst.

Mit dem ersten Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsaus­schuss im Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Schritte. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die EEG-Umlage bei den Stromkosten entfiel zum 01.07.2022. Verbraucher werden damit um insgesamt 6,6 Mrd. € entlastet.
  • Wohngeldbezieher erhalten einen einmaligen Heizkostenzu­schuss von 270 € (bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 €, für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 70 €). Azubis und Studierende mit BAföG-Bezug erhalten 230 €.
  • Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmerpausch­betrag um 200 € auf 1.200 €, der Grundfreibetrag um 363 € auf 10.347 € und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 0,38 € pro Kilometer.

Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsaus­schuss im März 2022. Hierin sind folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 0,2955 €/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 €/Liter.
  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einma­lig eine Energiepreispauschale von 300 € (vgl. Ausgabe 07/22).
  • Für Familien wird ein einmaliger Kinder­bonus von 100 € pro Kind gezahlt.
  • Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 €.
  • Für die Monate Juni bis August 2022 wurde ein 9-€-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr eingeführt.

Hinweis: Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem kön­nen Arbeitgeber einen steuerfreien Bonus in Höhe von 4.500 € an Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auszahlen. Zudem enthält das Vierte Corona-Steuerhilfe­gesetz Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung, zu einer Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr und zu steuerfreien Zuschüssen zum Kurz­arbeitergeld.

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Steuertip: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf E-Autos attraktiv

20.07.2022

Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt hohe Spritpreise wird ein Umstieg auf (Hybrid-)Elektrofahrzeuge zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:

  • Prämien: Der Bund und die Automobilhersteller fördern die Anschaffung von Elektroautos derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 €. Diese Förderung erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen und gilt noch bis Ende 2022. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung nach der Leasingdauer; ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Ver­tragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 € beanspruchen.

Hinweis: Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Kli­mawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse sollen sich verringern: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 € (2023) bzw. 3.000 € (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos sollen zum Ende des Jahres 2022 auslaufen.

  • Privatnutzung: Während die private (Mit-) Nutzung eines her­kömmlichen Verbrennerdienstwagens in der Regel mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzu­lassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolis­tenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemin­dert oder von vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektro­fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwe­cke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenprei­ses angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 €, darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeu­gen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung („Nachteilsausgleich“). Diese sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert wer­den kann, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.
  • Kfz-Steuer: Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Bei Plug-in-Hybri­den berechnet sich die Steuer dage­gen (wie bei Verbrennern üblich) nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.

Die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen berät Sie gerne ausführlich zu den Steuervorteilen von E-Autos.

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Steuerentlastungsgesetz 2022

20.07.2022

Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale auszuzahlen

Auf der Zielgeraden ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 um Regelungen zur Energiepreispauschale ergänzt worden. Danach erhalten Arbeitnehmer, die am 01.09.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis mit den Steuerklas­sen I bis V stehen oder
  • in einem solchen geringfügig beschäftigt sind,

von ihrem Arbeitgeber im September 2022 eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt. Diese Pauschale unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, wobei pauschal besteuerte geringfügig Beschäf­tigte von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Der Arbeitgeber kann die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmel­dung von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu überneh­menden Lohnsteuer abziehen. Damit soll der Zeitraum der „Vorfinanzie­rung“ durch den Arbeitgeber möglichst kurz gehalten werden. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufüh­ren ist, erstattet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispau­schale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ zu bescheinigen.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an andere aktiv tätige Erwerbspersonen (mit Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirt­schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) erfolgt im Einkommensteuer-Vorauszah­lungsverfahren über eine Minderung der festgesetzten Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentner erhalten die Energiepreispauschale nicht.

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Steuertipp: Regeln zur Sofortabschreibung für Computer und Software präzisiert

24.06.2022

Seit 2021 kann für Computerhardware und Software eine betriebsge­wöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, so dass für diese Wirtschaftsgüter de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müs­sen.

Hinweis: Die neue Regelung gilt im Bereich der Hardware für Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingsta­tions, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netz­teile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker etc.). Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteu­erung.

Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur Sofortabschrei­bung präzisiert:

  • Steuerzahler müssen nicht zwingend die Sofortabschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsme­thoden entscheiden.
  • Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, beginnt die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr erfol­gen. Der Abschreibungsbetrag muss nicht monatsweise gekürzt werden (Zwölftelung), wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden. Die Abschreibung bei einjähriger Nut­zungsdauer muss sich folglich nicht über zwei Steuerjahre erstre­cken.
  • Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsver­zeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
  • Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.

Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirt­schaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter angewen­det werden, für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

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Grundsteuerreform – Immobilienbesitzer müssen bald ihre Grundsteuererklärungen abgeben

24.06.2022

Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird Immobilieneigentümer schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteu­ererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden.

Hinweis: Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht von uns erstellen lassen möchte und sich bisher noch nicht bei der ELSTER-Plattform der Finanzämter registriert hat, sollte ausreichend Zeit für die Registrierung einplanen.

Abgefragt werden in der neuen Erklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Wohnfläche und gegebe­nenfalls zur Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung berechnen die Finanzämter dann einen Grundsteuerwert. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts - der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermess­zahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln. Erhal­ten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grund­steuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Erst dann werden Städte und Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide mit der Zahlungsaufforderung verschicken.

Hinweis: Der Bund hatte 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung bei der Grundsteuer vorgelegt, den Bundesländern aber gestattet, hier­von abzuweichen. Mehrheitlich haben die Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) das Berech­nungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Ham­burg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

Für Fragen hierzu steht Ihnen die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner gern zur Verfügung.

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Mietobjekt: Führen Ausgaben zu Herstellungs­kosten oder zu Erhaltungs­aufwendungen?

27.04.2022

Die Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer­seits und Erhaltungsaufwendungen andererseits spielt für Vermieter eine wichtige Rolle.

Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ge­bäudes müssen in der Regel über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt werden. Die Abschreibung der Kosten ist meist nur mit 2 % pro Jahr zulässig. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Kauf eines bebauten Grundstücks getätigt werden, einschließlich der Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuch-, Notar- und Maklerkosten. Muss ein Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gehören auch die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungskosten.

Als Herstellungskosten gelten Aufwendungen zur Herstellung oder Erweiterung einer Immobilie. Hierunter fallen Kosten für den Hausneu­bau, die Wiedererrichtung eines voll verschlissenen Gebäudes und die Änderung der Funktion bzw. Zweckbestimmung eines Gebäudes. Auch Kosten, die das Mietobjekt über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, zählen zu den Herstellungskosten, ebenso Kos­ten, die dadurch entstehen, dass neuer Wohnraum geschaffen wird (z.B. durch Anbau).

Erhaltungsaufwendungen können Vermieter sofort im Jahr der Zah­lung steuermindernd abziehen. Hierunter fallen Kosten, die nicht die Wesensart des Gebäudes verändern, das Gebäude in einem ordnungs­gemäßen Zustand erhalten und regelmäßig wiederkehren (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung). Fallen allerdings mehrere Erhaltungsaufwendungen zusam­men als „Maßnahmenbündel“ an, kann es zu einer Standardverbesse­rung des Gebäudes kommen mit der steuerlichen Folge, dass die Auf­wendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand hin­reichend geklärt ist. Zu einer weiteren Fortentwicklung der höchstrich­terlichen Rechtsprechung bestehe daher kein Anlass.

Hinweis: Brisant sind für Vermieter die Regeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Fallen innerhalb von drei Jahren nach dem Haus­kauf Kosten für die Instandsetzung oder Modernisierung an, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden diese Kosten rückwirkend in Herstellungskosten umqualifiziert, so dass sie sich nur noch über die Abschreibung steuermindernd aus­wirken. Den Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand macht das Finanzamt dann rückgängig.

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Gesetzgebung: Minijob-Grenze soll ab 01.10.2022 angepasst werden

27.04.2022

Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP heißt es, dass sich die Minijob-Grenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäf­tigung soll dieses Vorhaben umgesetzt werden. Die Verdienstober­grenze für Minijobs soll am 01.10.2022 von 450 € auf 520 € im Monat steigen. Auch die Midijob-Obergrenze, bei deren Unterschreitung sich der Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermäßigt, soll ab dem 01.10.2022 von 1.300 € auf 1.600 € steigen. Zeitgleich soll der Mindestlohn von derzeit 9,82 € auf 12 € je Stunde erhöht werden.

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Grundsteuerreform 2022: Stichtag für den Stand der Angaben 01.01.2022

24.03.2022

Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Dieser Vorgabe haben sich aber nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen.

Die übrigen Bundesländer haben eigene abweichende Gesetze erlas­sen. So zählt ab 2025 in Bayern für die Berechnung nur die Fläche des Grundstücks und der Gebäude, nicht mehr die Lage. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien darauf spielt keine Rolle.

Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten ab­fragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Zu diesem Stichtag müssen Grundstückseigentümer jedoch zunächst nichts unter­nehmen. Sie werden Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemes­sen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben.

Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden müssen. Bemerkenswert bei der Zeitvorgabe ist der Umstand, dass die Einreichung der Erklärung - elektronisch (Elster-Portal) -, erst ab dem 01.07.2022 möglich sein soll, dafür jedoch aktuell noch keine Erklärungsvordrucke existieren.

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Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!

24.03.2022

Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungs­belege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 ent­standen sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

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Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

24.03.2022

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformati­onsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfik­tion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätes­tens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezem­ber 2022 ihre Mitteilung vornehmen.

Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregis­ter.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

Für Fragen und Informationen stehen wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gern zur Verfügung.

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Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern über Internetplattformen

24.03.2022

Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräuße­rung von Wirtschaftsgütern aller Art, die bekannteste ist wohl weiterhin „eBay“, werden über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. Der zahlenmäßige Umfang von Veräuße­rungen durch einzelne Personen und der dafür aufgewandte Zeitaufwand können aber durchaus dazu führen, dass die Finanzverwal­tung Überlegungen und Nachforschungen anstellt, ob diese Tätigkeit wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum steuer­pflichtigen Gewerbebetrieb überschritten wird. In diesem Zusammenhang entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können. Das wäre neben der Gewerbesteuer und Ein­kommensteuer auch noch die Umsatzsteuer, die aber hier nicht behandelt werden soll.

Nach der für gewerbliche Einkünfte geltenden grundsätzlichen Vorschrift in § 15 Abs. 2 EStG setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Beteiligung am allge­meinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu erzielen. Bei der Beurteilung, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach der steuerlichen Rechtspre­chung auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden. Wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, ist für die Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstücksverkauf und einem gewerblichen Grundstückshandel von der steuerlichen Recht­sprechung in zahlreichen Urteilen bereits besprochen worden. Diese Urteile befassen sich wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall i. d. R. mit der Anzahl der Grundstücksgeschäfte. Diese Anzahl ist aber für die Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern nicht ent­scheidend.

Zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern hat sich das oberste Steuergericht (Bundesfinanzhof) nur in sehr wenigen Einzelfällen geäu­ßert. Dabei hat das Gericht aber einige Grundsätze aufgestellt, die für die Abgrenzung hilfreich sind.

  • Erfolgt die Anschaffung der Wirtschaftsgüter zum privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.
  • Werden allerdings wiederholt Gegenstände angeschafft, die nicht privat genutzt werden, sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der gewerbli­che Handel wird gekennzeichnet vom Erwerb und der Weiterveräußerung.
  • Die Anzahl und der Zeitraum der Veräußerungen ist dann nicht maßgebend für die Einordnung, wenn die ohne Veräußerungsab­sicht erworbenen Wirtschaftsgüter, z. B. für eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung, später doch veräußert werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Vermögen innerhalb der privaten Vermögensanlage.

Anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der geführten Aufzeichnungen muss unter Anwendung der vorstehenden Abgrenzungsmerkmale entschieden werden, ob die Wirtschaftsgüter mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag. Die Abgrenzung ist natürlich besonders schwierig, wenn der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterhält und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im Privat­vermögen aufbaut und unterhält. Für diesen Fall kommt dem Nachweis der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vermögensart durch den Steuerpflich­tigen besondere Bedeutung zu und bei fehlender Abgrenzungs-möglichkeit kann die Zuordnung durch das Finanzamt nur schwer widerlegt werden.

Aber auch bei der Einordnung der Käufe/Verkäufe in den privaten Bereich kann eine Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verkäufe eintreten.

Wenn Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines Jahres an- und verkauft werden, ist ein daraus erzielter Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Zu diesen steuerpflichtigen Gegenständen zählen z. B. Edelmetalle, Schmuck, Gemälde und auch Münzen. Aber auch Fremdwährungen und Kryptowährungen fallen unter diese Rege­lung. Zu den Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs rechnen u. a. Möbel, sonstiger Hausrat, Fahrräder und auch Pkw (allerdings letztere nicht, wenn es sich um Oldtimer handelt, die nicht mehr genutzt werden).

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Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos und E-Bikes?

01.03.2022

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bun­deswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unter­wegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaf­fung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 € bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 € gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die bereits seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge sowie für dienstliche E-Bikes gelten:

  • Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Arbeitneh­mern Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden (Herabset­zung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, de sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preis­empfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und bei­tragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung dienstlicher (Elektro-) Fahrräder der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von die­ser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewer­betreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
  • Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 € in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Son­derausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu ver­steuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 € müssen monat­lich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Hinweis: Haben Sie Fragen zur steuerlichen Förderung der Elektromo­bilität? Wir, die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, beantworten Sie Ihnen gerne.

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Corona-Pandemie – Billigkeits­regelung zu Kindergarten­zuschüssen des Arbeitgebers

01.03.2022

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Arbeitge­berzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.

Viele Städte und Gemeinden hatten aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. erhobene Beiträge erstattet. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung getroffen: Danach wird es nicht bean­standet, wenn bei geleisteten Arbeitgeberzuschüssen von einer Darle­hensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Das gilt auch, wenn hierüber im Voraus keine ausdrückliche Ver­einbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.

In diesen Fällen können 2020 steuerfrei geleistete Arbeitgeberzu­schüsse mit dem im Folgejahr 2021 tatsächlich entstandenen Betreu­ungsaufwand für nicht schulpflichtige Kinder verrechnet werden. Der Zinsvorteil aus der Darlehensgewährung ist unter Berücksichtigung der 44-€-Freigrenze (ab 01.01.2022: 50 €) als Sachbezug zu erfassen, wenn die Summe der darlehensweise überlassenen Beträge 2.600 € übersteigt.

Wenn dem Arbeitnehmer im Jahr 2021 kein bzw. ein geringerer Betreu­ungsaufwand entstanden ist, als der Arbeitgeber steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfas­sen.

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Außergewöhnliche Belastungen – Wie hoch darf das Vermögen einer unterstützenden Person sein?

01.03.2022

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwen­dungen ab 2022 bis zu 9.984 € (bis einschließlich 2021: 9.744 €) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
  • Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibe­träge haben und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen. Diese Grenze ist aller­dings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rhein­land-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzu­passen ist.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommen­steuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 € zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 €. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Klä­ger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohns durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Salden­bestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohns ein. Danach betrug der Saldo 15.950 € am 01.01.2019 und 16.216 € am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Auf­wendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende her­angezogen. Laut FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 € auch für das Streitjahr 2019 noch gültig.

Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohns nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 € überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlun­gen, die vor­aussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hin­blick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.

Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision einge­legt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.

Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unter­haltsleistungen von der Steuer absetzen können.

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Nettolohnoptimierung – Steuerfreie Zuschläge bei variabler Grundlohn­aufstockung möglich

28.01.2021

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten gezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits 2010 entschieden, dass die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einfließen.

Im Streitfall hatte der Betreiber einer Raststätte seinen Arbeitnehmern unabhängig von den übernommenen Arbeitsschichten einen festen durchschnittlichen Nettolohn pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde garantiert. Die Vergütungsvereinbarung sah einen festen Basisgrund­lohn und eine variable Grundlohnergänzung vor. Ergab sich aufgrund der Schichteinteilung zunächst ein geringerer durchschnittlicher Aus­zahlungsbetrag pro Stunde als vereinbart, wurde der Basisgrundlohn um eine Grundlohnergänzung so weit aufgestockt, bis der festgelegte Auszahlungsbetrag pro geleistete Arbeitsstunde erreicht war.

Nach Ansicht des BFH wurden die Zuschläge trotz eines gleichbleiben­den Auszahlungsbetrags pro Stunde - wie gesetzlich gefordert - nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Zuschlagszeiten berechnet und waren somit steuerfrei. Die erforderliche Trennung zwi­schen Grundlohn und Zuschlägen bestehe - selbst wenn der Grundlohn variabel sei - fort, so dass die Steuerfreiheit für die Zuschläge erhalten bleibe.

Der BFH hat diese Rechtsprechung im Fall einer Sängerin bestätigt, die von ihrem Arbeitgeber eine Theaterbetriebszulage nach einem Man­teltarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di erhalten hatte. Dieser tarifli­che Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit war ihr steuer­frei ausgezahlt worden, soweit er auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfiel. Der Grundlohn wurde ebenfalls in Abhängigkeit von der Höhe der „erarbeiteten“ steuerfreien Zuschläge aufgestockt, um im Ergebnis einen bestimmten (tarif-)vertraglich verein­barten Bruttolohn zu erreichen. Der BFH hat an seinen 2010 aufgestell­ten Rechtsprechungsgrundsätzen festgehalten und entschieden, dass die variable Grundlohnergänzung der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht entgegenstand.

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News für Ärzte Steuernews

Freibetrag – Was bei Praxisfeiern und -jubiläen zu beachten ist

28.01.2022

Nach fast zwei Jahren Pandemie denken manche Arbeitgeber wieder über „echte“ Betriebsfeiern für ihre Arbeitnehmer nach. Damit auf das Feiern kein böses Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat auf die wichtigsten steuerlichen Fall­stricke hingewiesen:

Freibetrag von 110 €: Praxisfeiern, etwa zu Weihnachten oder zum Jahresauftakt, Sommerfeste, Betriebsausflüge und Praxisjubiläen sind rechtlich als Betriebsveranstaltungen einzustufen, wenn sie einen gesel­ligen Charakter haben. Wichtig ist dabei, dass Arbeitgeber bei der Ver­anstaltung den Freibetrag in Höhe von 110 € pro Arbeitnehmer einhal­ten, damit das Event lohnsteuer- und abgabenfrei vonstattengehen kann. Für die 110-€-Grenze müssen alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke, Musik und Raummiete zusammengerechnet werden.

Offener Teilnehmerkreis: Der 110-€-Freibe­trag kann nur beansprucht werden, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern der Praxis oder des Praxisteils (z.B. eine Abteilung) offensteht. Die Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe (z.B. nur Führungskräfte) wird steuerlich nicht gefördert.

Pro-Kopf-Zuwendung: Steuerliche Probleme erwachsen Arbeitgebern durch Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht teilnehmen. Denn bei der Berechnung des 110-€-Freibe­trags müssen die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesen­den Teilnehmer aufgeteilt werden. Wenn wesentlich weniger Gäste zu der Veranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren, blei­ben die Kosten der Feier häufig (nahezu) gleich, müssen aber auf weni­ger Köpfe umgerechnet werden als ursprünglich geplant, so dass der 110-€-Freibe­trag schneller überschritten wird.

Überschreiten des Freibetrags: Wird der Freibetrag von 110 € trotz sorgfältiger Planung überschritten, kann der Arbeitgeber für den über die 110 € hinausgehenden Betrag eine Pauschalversteuerung mit 25 % vornehmen. Den Arbeitnehmern entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile - die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.

Virtuelle Praxisevents: In Pandemiezeiten suchen Unternehmen ver­stärkt nach virtuellen Alternativen zu Betriebsveranstaltungen. Ob Onli­neweinproben, digitales Kochen oder gemeinsames Spielen im Internet: Für virtuelle Events gelten die gleichen Regelungen wie in der analogen Welt. Wichtig ist also bei den Zuwendungen auch hier die 110-€-Grenze, etwa für Warenlieferungen wie Weinpakete oder Kochzutaten. Zudem muss für die gesamte Belegschaft die Möglichkeit der Teilnahme beste­hen, und auch das gesellige Beisammensein sowie der tatsächliche Austausch unter­einander müssen gewährleistet sein.

Geschenke statt Praxisevents: Wer, anstatt eine Feier zu veranstal­ten, seinem Personal lieber Präsente als Dankeschön überreichen möchte, muss die geltenden Freigrenzen von 60 € für Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass bzw. 50 € (44 € bis 2021) für Sachge­schenke beachten. Der Freibetrag für Veranstaltungen von 110 € kann hier nicht herangezogen werden. Bei Überschreiten der Grenzen von 60 € bzw. 50 € werden die Sachzuwendungen in voller Höhe lohnsteuer- und auch beitragspflichtig.

Für Fragen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB in Göttingen gern zur Verfügung.

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Kindergeld – Wann beginnt und wann endet ein Hochschulstudium

23.12.2021

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes verlieren Eltern nicht zwangsläufig den Kindergeldanspruch. Die Familienkassen zahlen die Geldleistung auch noch bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird und sich beispielsweise in einer Ausbildung oder einem Studium befindet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ent­schieden, dass ein Hochschulstudium kindergeldrechtlich endet, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderli­che Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und ihm sämtliche Prü­fungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

Im Streitfall war eine Tochter an einer Hochschule

im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Die Hochschule hatte den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 on­line gestellt. Die Zeugnisse holte die Tochter aber erst Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Der BFH stellte hinsichtlich der Beendigung des Studiums auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Hochschule die Abschlussnoten online gestellt hatte. Unerheblich sei, wann dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt worden seien, denn dies ermögliche dem Kind in der Regel noch keine erfolgreiche Bewer­bung für den angestrebten Beruf. Auch die spätere Aushändigung des Zeugnisses eignet sich nach Ansicht des BFH nicht, um kindergeldrecht­lich das Ende eines Studiums festzulegen.

Hinweis: Der BFH hat zudem geurteilt, dass ein Hochschulstudium nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium beginnt, sondern erst, wenn es tatsächlich stattfindet.

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Spende – Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

23.12.2021

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuerer­klärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonder­ausgaben abgezogen werden. Damit das Finanzamt die milde Gabe anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig aner­kannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch möglich, wenn die Spende einer kon­kreten Zweckbindung unterliegt.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbe­trag von 5.000 €. Über diesen Betrag stellte der Tierschutzverein der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonder­ausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwen­dungszwecks der Spende durch die Klägerin steht dem steuerlichen Abzug als Sonderausgabe nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist al­lerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutz­verein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgelt­lichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende zum Beispiel einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war im Urteils­fall jedoch nicht auszugehen, weil der „Problemhund“ nicht der Klägerin gehörte.

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Gestaltungsmodell – Grundstücks­schenkung an Kinder kurz vor Weiter­verkauf ist zulässig

25.11.2021

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spe­kulationsfrist angeschafft und wieder verkauft werden, muss der Wert­zuwachs grundsätzlich als privater Veräußerungs­gewinn versteuert werden. Die Spekulationsfrist berechnet sich ab dem Tag der Anschaf­fung der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben (z.B. durch Schenkung), ist für den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger (Schenker) das Objekt erworben hat. Der Rechtsnachfolger (Beschenkte) tritt mit dem Erwerb also in eine bereits laufende Spekulationsfrist ein.

Um einen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist möglichst „steuer­schonend“ abzuwickeln, werden immer wieder verschiedene Gestal­tungsmodelle umgesetzt, darunter die Schenkung von Immobilien an die Kinder kurz vor dem Weiterverkauf der Immobilien. Damit der Schenker den anfallenden Veräußerungsgewinn nicht komplett selbst versteuern muss, lagert er die Gewinne auf seine beschenkten Kinder aus. Diese müssen jeweils nur ihren Anteil am Gewinn versteuern und sind womög­lich aufgrund ihrer (geringeren oder nicht vorhandenen) übrigen Ein­künfte einem geringeren Steuerzugriff ausgesetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt diese „Gewinnverlagerung“ anerkennen muss; sie stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar. Im Streitfall hatte eine Mutter ihren bei­den Kindern ein Grundstück (mit laufender Spekulationsfrist) geschenkt. Noch am selben Tag verkauften die Kinder das Grundstück weiter. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer hatte die Mutter geführt. Das Finanzamt nahm einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch an und setzte den entstandenen privaten Veräußerungsgewinn von 97.591 € in voller Höhe im Steuerbescheid der Mutter an.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Gewinn den Kindern jeweils hälftig zuzurechnen war, da sie das Grundstück veräußert hatten und nicht die Mutter. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs war laut BFH kein Raum, weil für den hier vorliegenden Fall einer unentgelt­lichen Übertragung bereits eine spezielle Missbrauchsverhinderungs­vorschrift existiert. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem unentgeltli­chen Erwerb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (Schenker) maßgeblich ist. Der Rechtsnachfolger muss also in eine laufende Spe­kulationsfrist eintreten und beim Verkauf innerhalb dieser Frist einen Gewinn versteuern. Die Vorschrift bezweckt somit, dass die Besteue­rung als privates Veräußerungsgeschäft durch eine Schenkung nicht umgangen werden kann.

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Private Impfzentren – Helfer können Übungsleiter-­Freibetrag oder Ehrenamts­pauschale nutzen

25.11.2021

Bereits im Februar 2021 hatten die Finanzminis­terien von Bund und Ländern geregelt, dass freiwillige Helfer in Impfzentren den Übungslei­ter-Freibetrag oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können, so dass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben:

  • Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind, also in Aufklärungs­gesprächen oder beim Impfen selbst, können den Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € für das Jahr 2021 beanspruchen (2.400 € für das Jahr 2020).
  • Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale von 840 € (2021) in Anspruch nehmen (720 € im Jahr 2020).

Hinweis: Der Übungsleiter-Freibetrag und die Ehrenamtspauschale können eigentlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die freiwil­lig Tätigen bei einem gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber (z.B. das Land oder eine Kommune) angestellt sind.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass die Pauschalen ausnahmsweise auch in Anspruch genommen werden können, wenn das Impfzentrum

  • von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder
  • die Helfer in den zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Diese Gleichbehandlung aller Freiwilligen gilt übergangsweise für die Zeiträume 2020 und 2021. Darauf haben sich Bund und Länder verstän­digt. Mit dieser Regelung trägt die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung, dass die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impf­zentren sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Zudem werden nicht alle Impfzentren direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemein­nützigen Einrichtung betrieben.

Hinweis: Sowohl der Übungsleiter-Freibetrag als auch die Ehrenamts­pauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Voll­zeitstelle in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können jedoch auch Helfer tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rent­ner.

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Vollverzinsung – Welche Folgen hat die Verfassungswidrig­keit des Zinssatzes von 6 % jährlich?

25.11.2021

In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuer­nachforderungen und -erstattungen mit 6 % pro Jahr seit 2014 ver­fassungswidrig ist. Die Richter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei.

Das BVerfG hat zwar für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfas­sungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt, das bisherige Recht aber für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärt. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine verfassungs­gemäße Neuregelung treffen.

Hinweis: Der Beschluss des BVerfG betrifft zwar nur Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, wird sich aber auch auf die Höhe von Stundungs­zinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen auswirken, da die Verzinsung auch in diesen Fällen bisher einheitlich bei 6 % pro Jahr liegt.

Steuerzahler, die in eigener Sache für Verzinsungszeiträume bis 2013 Einspruch eingelegt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter ihren Einspruch als unbegründet zurückweisen. Ausge­setzte Beträge müssen dann nachgezahlt werden.

Auch für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2014 bis einschließlich 2018 fallen, werden Steuerzahler mit ihrem Einspruch keinen Erfolg haben. Zwar hat das BVerfG für diese Zeiträume eine Verfassungswid­rigkeit des Zinssatzes festgestellt, das aktuelle Recht bleibt aber weiter­hin anwendbar. Somit werden auch in diesen Fällen die offenen Ein­sprüche als unbegründet zurückgewiesen, so dass ausgesetzte Beträge nachzuzahlen sind. Einspruchsführer können von dem Beschluss des BVerfG für bereits erfolgte Zinsfestsetzungen nur profitieren, wenn der Verzinsungszeitraum in das Jahr 2019 oder später fällt. Durch den Ein­spruch haben sie ihren Fall verfahrensrechtlich offengehalten, so dass eine Anpassung des Zinssatzes bei ihnen nachträglich noch umgesetzt werden kann. Einer Korrektur zugänglich sind ferner Fälle, in denen ent­sprechende Zinsfestsetzungen mit einem „Vorläufigkeitsvermerk“ ergangen sind. Bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsver­merk sind dagegen nicht mehr änderbar.

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Vererben und Verschenken verlangen rechtzeitige Planung

27.10.2021

Viele Menschen scheuen davor zurück, ihre Vermögenswerte frühzeitig und „mit warmer Hand“ auf die nächste Generation zu übertragen, da sie bis zu ihrem Lebensende finanziell bestmöglich abgesichert sein möchten. Aus steuerlicher Sicht kann es sich allerdings lohnen, sich rechtzeitig mit dem Thema „Schenkungen“ zu beschäftigen. Die Steuer­beraterkammer Stuttgart hat Tipps zum steueroptimierten Vererben und Verschenken zusammengestellt:

  • Freibeträge: Eine Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lässt sich durch die Nutzung diverser Freibeträge vermeiden oder senken. Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer frühzeitig beginnt, sein Vermögen zu übertragen, kann die Beträge mehrmals ausschöpfen. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehn­jahresturnus von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkeln 200.000 € steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensge­fährten liegt bei 20.000 €.
  • Versorgungsleistungen: Insbesondere in der Unternehmens­nachfolge im Mittelstand erfolgt die Übertragung von Betrieben häufig gegen Versorgungsleistungen. Diese Form der vorwegge­nommenen Erbfolge hat den Vorteil, dass der Schenkende durch eine lebenslange Leibrente finanziell abgesichert wird.
  • Nießbrauch: Werden Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt, kann sich der Schenkende ein Nießbrauchs­recht vorbehalten und so die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
  • Familienheim: Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie für min­destens zehn Jahre nach der Erbschaft selbst, fällt keine Erb­schaft­steuer an. Voraussetzung ist jedoch, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dort eingezogen ist. Während der Zehnjahresfrist darf er die Immobilie zudem weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefrei­ung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Erbausschlagung: Wenn das Erbe aus Schulden besteht, kann eine Erbausschlagung vorteilhaft sein. Das Gleiche gilt sogar, wenn das Erbe so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Denn schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe (gegebenenfalls) auf mehrere Personen, und alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen. Der Ausschlagende kann sich, um nicht leer auszugehen, eine entsprechende Abfindung von seinen Kindern zusagen lassen.

Pflichtteil: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zählen ganz oder teilweise zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch, den Enterbte später geltend machen können.

Die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB steht Ihnen zu diesen Themen gern zur Verfügung!

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Kindergartenbeiträge – Steuerfreie Arbeitgeber­zuschüsse mindern den Sonderausgaben­abzug

27.10.2021

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonder­ausgaben von der Steuer absetzen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Voraussetzung ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern steuerfrei vom Arbeitgeber übernommene Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehen dür­fen.

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Betriebsausgaben – Welche Nachweise brauchen Sie für den Bewirtungs­kostenabzug?

27.10.2021

Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, sind die dabei anfallenden (angemessenen) Kosten nur zu 70 % steuerlich abziehbar. Die übrigen 30 % sind vom Betriebsausgabenabzug aus­geschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich ausführlich zur Abzugs­beschränkung für Bewirtungskosten geäußert. Die wichtigsten Aussa­gen im Überblick:

  • Bewirtungsbeleg: Der (anteilige) Abzug von Bewirtungskosten erfordert einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Ein formloser, unterschriebener Bewirtungsbeleg genügt. Erfolgt die Bewirtung in einem Gastronomiebetrieb, muss dem Bewirtungs­beleg zusätzlich die Rechnung beigefügt werden. In diesem Fall reichen auf dem Bewirtungsbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.
  • Bewirtungsrechnung: Grundsätzlich muss die Bewirtungsrech­nung den umsatzsteuerlichen Mindestanforderungen entspre­chen. Zu den Muss-Inhalten zählen unter anderem die Steuer­nummer oder Umsatzsteuer-Identifika­tionsnummer des Gastrono­miebetriebs, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rech­nungsnummer und eine Leistungsbeschreibung. Aus Rechnun­gen bis zu 250 € („Kleinbetragsrechnungen“) müssen nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Gastronomiebetrieb), das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der Bewirtung, das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag samt Steuersatz hervorgehen.
  • Kasse: Sofern der besuchte Gastronomiebetrieb ein elektroni­sches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, sind Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass steuerlich nur abziehbar, wenn maschinell erstellte, elek­tronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abge­sicherte Rechnungen vorliegen. Der bewirtende Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rech­nung ordnungsgemäß ist, wenn der Beleg mit einer Transaktions­nummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungs­systems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde.
  • Spätere Abrechnung: Sofern Rechnungsstellung und unbare Bezahlung erst nach dem Tag der Bewirtung erfolgen (z.B. bei größeren Veranstaltungen), muss für den Abzug von Bewirtungs­kosten kein Beleg eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion vorgelegt werden. In diesem Fall genügt die Rechnung samt Zahlungsbeleg.
  • Elektronische Form: Die Nachweiserfordernisse für den Abzug von Bewirtungskosten können auch in elektronischer Form erfüllt werden (durch digitale oder digitalisierte Eigenbelege und Rech­nungen).

Hinweis: Wir, die Steuerberatungsgesellschaft Quattek & Partner in Göttingen, erläutern Ihnen gerne die Nach­weisvoraussetzungen, die für eine vollständige elektronische Abbildung gelten.

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Steuernews

Steuerfolgen bei Vermietung von Ferienwohnungen/-häusern im Ausland

17.09.2021

Wird von einer im Inland ansässigen Person eine ausländische Ferien­wohnung vermietet, erhebt zunächst der ausländische Staat neben Grundsteuer auch Einkommensteuer - je nach Finanzverfassung von der Gemeinde, dem Land, Kanton oder der zentralstaatlichen Steuer­verwaltung - auf die Mieterträge. Aber auch in Deutschland sind diese Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären. Unter den gleichen Bedingungen, die auch für inländische Ferienwoh­nungen gelten, kann auch eine Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Betracht kommen (z. B. bei einer volleingerichteten Wohnung, die von einer Feriendienstorganisation zur ständigen Vermie­tung bereit gehalten und laufend kurzfristig vermietet wird). Werden mit der Ferienwohnung laufend Verluste erzielt, kann auch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen.

Liegen auch in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vor, kann auf­grund eines mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) je nach der Art des Abkom­mens eine Befreiung von der deutschen Steuer erfolgen (z. B. USA, Italien) oder eine Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer vorgenommen werden (z. B. Spanien, Schweiz).

Wie auch bei inländischen Grundstücken hat eine Veräußerung inner­halb von 10 Jahren nach dem Erwerb die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns zur Folge, es sei denn, das jeweils anzuwen­dende DBA schließt dies aus.

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Steuernews

Steuerliche Nutzungsdauer von beruflich angeschaffte Computer, Drucker, Software etc. verkürzt

17.09.2021

Wer sich für die Arbeit auf eigene Kosten Computer, Drucker oder Soft­ware etc. anschafft, kann das steuermindernd geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Kosten sogar vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden.

Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kauf­preises als Werbungskosten erlaubt. Wenn der private Nutzungsanteil mehr beträgt, ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugren­zen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar.

Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaf­fungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuer­lichen Abschreibungsregelungen nun geändert: Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenom­men. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.

Hinweis: Macht die private Nutzung einen nicht unerheb-
lichen Anteil aus, sollte man ggf. mit dem Arbeitgeber die Sachlage besprechen. Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist nämlich steuerfrei und der Arbeitgeber hat stets die Möglichkeit der Sofortabschreibung!

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Neue Vereinfachungs­regelung für Betreiber kleiner Photovoltaik­anlagen

16.09.2021

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch tätig. Er erzielt grundsätzlich Ein­künfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen. Kommt das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Betreiber nicht die Absicht hat, Gewinne zu erzielen, gilt der Betrieb der Anlage als steuerlich irrelevante Liebhaberei. In diesem Fall sind Verluste aus der Stromeinspeisung nicht steuermindernd abziehbar. Der Vorteil ist, dass aber auch Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks dann nicht versteuert werden müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat für Betreiber kleinerer Photovoltaik­anlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke nun eine Vereinfa­chungsregelung geschaffen: Sie können ihren Betrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen. Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen können dann aus den - noch änderbaren - Einkommensteuer­bescheiden wieder herausgenommen werden.

Von der Neuregelung können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwer­ken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW profitieren. Zudem müssen die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken ein­schließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein.

Hinweis: Hat das Finanzamt bisher Verluste berücksichtigt, kann es zu Nachzahlungen (zuzüglich Nachzahlungszinsen) für die Vorjahre kom­men.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass das Wahlrecht keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat. Für Umsätze aus dem Betrieb der Anlagen ist grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen.

Bei „Kleinunternehmern“, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben bzw. erwirtschaften wer­den, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wer auf die Anwendung der Kleinun­ternehmerregelung verzichtet - insbesondere, um sich den Vorsteuer­abzug zu sichern -, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen jederzeit zur Verfügung.

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Berufspendler – Wie viele profitieren von der höheren Entfernungspauschale?

16.09.2021

Zum 01.01.2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfer­nungskilometer, der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt, von 30 Cent auf 35 Cent pro Kilometer angeho­ben, um Pendler mit langen Arbeitswegen zu entlasten. Sie kann unab­hängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Für Arbeitswege bis 20 km bleibt es bei der Pauschale von 30 Cent je Kilo­meter.

Beispiel: Arbeitnehmerin A legt an 220 Tagen einen Arbeitsweg von 40 km (einfache Wegstrecke) zurück. Ihre Entfernungspauschale berech­net sich 2021 wie folgt:

  • für die ersten 20 km: 220 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro
  • für die weiteren 20 km:220 Tage x 20 km x 0,35 Euro = 1.540 Euro

Insgesamt steht A für das Jahr 2021 also eine Entfernungspauschale von 2.860 Euro zu.

Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass 2017 in Deutschland 7,5 Mio. Berufspendler einen Arbeitsweg von über 20 km zurückzulegen hatten, so dass sie jetzt die erhöhte Pauschale geltend machen könnten. 13,4 Mio. Berufspendler hatten in ihren Steuererklärungen 2017 einen Arbeitsweg von maximal 20 km angegeben - sie würden demnach nicht von der angehobenen Pauschale profitieren.

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Steuererklärungen – Welche Abgabe­fristen für 2019 und 2020 gelten

16.09.2021

Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Einkommen­steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuer­beratern. Infolge der Corona-Pandemie gelten andere Fristen als sonst üblich:

Steuererklärungen 2020: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 von steuerlich nichtberatenen Steuerzahlern gilt regulär eine Abgabefrist bis zum 02.08.2021. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuer­vermeidungsrichtlinie wurde diese Frist um drei Monate verlän­gert. Entsprechende Erklärungen müssen erst bis zum 01.11.2021 (in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist: 02.11.2021) abgegeben werden. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, muss diese für 2020 nun sogar erst bis zum 31.05.2022 abgeben - bislang galt eine Frist bis zum 28.02.2022.

Hinweis: Diese Fristen gelten nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassen­kombination III/V oder Nebeneinkünften über 410 €). Reichen Steuer­zahler ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2020 bis zum 31.12.2024 Zeit, denn dann müssen sie sich nur an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.

Steuererklärungen 2019: Für Steuererklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, wurde die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Für steuerlich unberatene Steuerzahler wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 dage­gen nicht verlängert. Sie ist für diese Gruppe bereits am 31.07.2020 abgelaufen.

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Scheidung – Welche steuerrecht­lichen Folgen die Ex-Partner kenne sollten

16.09.2021

Fast 600.000 Menschen haben im vergangenen Jahr die Schuldnerbe­ratung aufgesucht. Betroffen waren vor allem alleinerziehende Frauen und Single-Männer, die meist nach einer Scheidung in finanzielle Not gerieten. Geschiedene und Alleinerziehende sollten daher mit einigen (steuer-) rechtlichen Fragestellungen rund um die Themen Scheidung und Getrenntleben vertraut sein. Die wichtigsten Begriffe im Überblick:

Zugewinnausgleich: Lässt sich ein Paar scheiden und hat ein Partner einen größeren Zugewinn als der andere, wird das Vermögen - ohne anderslautenden Ehevertrag - so ausgeglichen, dass am Ende beide Ex-Partner gleich viel Zugewinn haben. Der Ausgleich erfolgt steuerfrei für beide.

Versorgungsausgleich: Lassen sich Eheleute scheiden, wird alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusam­mengerechnet und je zur Hälfte geteilt, und zwar bereits bei der Schei­dung. Ausgezahlt wird dann beim Eintritt ins Rentenalter. Damit hat der Gesetzgeber das Prinzip der „internen Teilung“ festgelegt. Dadurch bleibt der Ausgleich selbst steuerfrei. Wie eine Teilung der Rentenan­sprüche bei einer Scheidung tatsächlich abläuft, entscheidet das zustän­dige Familiengericht. Rentenansprüche können auch in der Weise geteilt werden, dass man seinen Ex-Ehepartner mit einer einmaligen Summe auszahlt. Dafür wird die spätere Rente dann nicht geteilt. Hat der Auszahlende einen höheren Steuersatz, kann diese Variante eben­falls einen Steuervorteil bieten: Er setzt die Zahlung als Sonderausga­ben ab - unter der Voraussetzung, dass der Ex-Partner, der den Versor­gungsausgleich erhält, mit seiner Unterschrift in der Anlage U zustimmt. Der Ex-Partner wiederum muss das Geld als „sonstige Einkünfte“ ver­steuern.

Unterhaltszahlungen: Bei der Unterhaltszahlung eines Ex-Ehegatten an den anderen („Ehegattenunterhalt“) gibt es den Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Schei­dung sowie den nachehelichen Unterhalt, der gegebenenfalls nach der Scheidung gezahlt wird. Wer diesen Unterhalt zahlt, kann ihn auf zwei verschiedenen Wegen in der Steuererklärung eintragen: entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Als außer­gewöhnliche Belastungen kann Ehegattenunterhalt bis zu einem jährli­chen Höchstbetrag von 9.744 € (2021) abgesetzt werden. Werden die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben einge­tragen („Real­splitting“), können bis zu 13.805 € pro Jahr abgesetzt wer­den. Voraussetzung für dieses Realsplitting ist aber, dass der Ex-Part­ner mit einer Unterschrift in der Anlage U zustimmt und die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung (Anlage SO) angibt. Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des zum Unter­halt verpflichteten Partners höher ist als die Mehrbelastung des Unter­haltsempfängers.

Freibetrag für Alleinerziehende: Seit 2020 wird bei alleinerziehenden Müttern und Vätern, die ihre Steuererklärung abgeben, ein Freibetrag von 4.008 € berücksichtigt.

Die Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft steht Ihnen in diesen Fragen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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Immobilienübertragung – Ohne Trauschein gilt keine Grunderwerb­steuerfreiheit

02.08.2021

Geht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft in die Brüche, müssen sich die Ex-Partner über den Verbleib einer gemeinsamen Wohnung oder eines gemeinsamen Hauses einigen. Mitunter vereinbaren sie, dass ein Ehe­gatte bzw. Lebenspartner den Miteigentumsanteil des anderen kauft und die Immobilie dann alleine weiterbewohnt. Für eine solche Vermö­gensauseinandersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft hält das Grunderwerbsteuergesetz ein besonderes „Steuergeschenk“ bereit: Ein Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (z.B. hälftige Übertra­gung des Miteigentumsanteils) ist von der Grunderwerbsteuer ausge­nommen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Grundstückserwerb nicht steuerbefreit ist, wenn zuvor nur eine nichteheliche Lebensgemein­schaft bestanden hat. Die Steuerbefreiung erstrecke sich nur auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes; nur sie hät­ten mit Ehegatten gleichgestellt werden sollen.

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Sach-/Barlohn – Fiskus äußert sich nach gesetzlicher Definition des Sachlohnbe­griffs

02.08.2021

Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine zu, fließt Letzte­ren entweder Barlohn oder ein Sachbezug zu. Während Barlohn in voller Höhe lohnsteuer­pflichtig ist, kann ein Sachbezug dagegen bis zu einem Wert von 44 € pro Monat lohnsteuerfrei bleiben.

Nach einer neuen gesetzlichen Definition gehören zum Barlohn auch

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lau­ten.

Als Sachbezug definiert das Gesetz bestimmte zweckgebundene Gut­scheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gut­scheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapps) und entsprechende Geldkarten (einschließlich Prepaidkarten). Voraussetzung für diese günstige Einordnung als Sachbezug ist aber unter anderem, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (keine Barauszahlung zugelassen). Bei diesen Gutscheinen ist die 44-€-Freigrenze anwendbar, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschulde­ten Arbeitslohn gewährt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen geäußert und verschiedene Zuwen­dungsarten in die Kategorien Barlohn und Sachbezug eingeordnet. Als Sachbezug können demnach unter anderem Papieressensmarken, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, wieder aufladbare Geschenk­karten für den Einzelhandel und Tankgutscheine eines einzelnen Tank­stellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle gewertet werden.

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Zweifelsfragen im Zusammen­hang mit der Corona-Krise geklärt

16.06.2021

Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ „Corona“ (Steuern) Folgendes klargestellt:

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnell-, PCR- und Antikörpertest), ist aus Vereinfachungsgrün­den von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus­zugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.

Hinweis: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließ­lich im Homeoffice arbeiten, seit dem 23.04.2021 mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ebenfalls ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzu­nehmen. Dies gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.

Wird die Corona-Impfung durch einen Betriebsarzt vorgenom­men, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Die Impfung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn.

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Steuervorteile machen die Nutzung von Elektroautos attraktiv

16.06.2021

Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzge­ber in den letzten Jahren eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen für Elektroautos etabliert. Nutzen Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug als Dienstwagen, müssen sie nur einen reduzierten privaten Nutzungsvor­teil versteuern; für betriebliche Fahrzeuge von Unternehmern gilt Ent­sprechendes. Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Methode nur noch aus dem halben statt dem vollen Listenpreis berech­net (somit „0,5-%-Regelung“).

Seit dem 01.01.2020 ist die dienstliche bzw. betriebliche Nutzung von Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 € sogar monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Bemessungsgrenze wurde zum 01.07.2020 auf 60.000 € angehoben. Diese Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden. Für andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektro­autos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 € gilt weiterhin die 0,5-%-Regelung aus dem Jahr 2019. Für ein Hybridelektrofahrzeug gilt die 0,5-%-Regelung dagegen nur, wenn es eine der folgenden Voraussetzun­gen erfüllt:

  • Es hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahre­nen Kilometer.
  • Seine Reichweite beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektri­schen Antriebsmaschine mindestens 40 km.

Erfüllt das Hybridfahrzeug keine dieser Voraussetzungen, gilt weiterhin der 2018 ausgelaufene Nachteilsausgleich, wonach der Bruttolisten­preis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gemindert wird.

Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Dies gilt sowohl für Dienstwagen als auch für private Elek­trofahrzeuge. Darüber hinaus gilt für Elektroautos eine Kfz-Steuerbefreiung. Hybridfahr­zeuge, die auch einen Verbrennungsmotor haben, können hiervon aber nicht profitieren.

Der Kauf privater Elektroautos wird zudem über die Innovationsprämie von bis zu 9.000 € (für private Plug-in-Hybride: bis zu 6.750 €) gefördert. Diese wird für Elektrofahrzeuge (Neuwagen) gewährt, die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweit­zulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist.

Hinweis: Die Innovationsprämie kommt auch für geleaste Elektrofahr­zeuge in Frage. Die Höhe der Förderung ist dabei abhängig von der Leasingdauer und wird entsprechend gestaffelt. Bei Leasingverträgen mit einer Laufzeit ab 23 Monaten ist die volle Förderung möglich. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend ange­passt.

Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt für Wieder­aufbau bezuschusst der Bund seit November 2020 erstmals auch die Installation privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden. Gefördert werden die sogenannte Wallbox und die damit verbundenen weiteren Kosten. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 € pro Ladepunkt.

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Reform – Körperschaft­steuer soll modernisiert werden

16.06.2021

Der Bundestag hat am 22.04.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beraten. Geplant ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschafts­gesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen.

Die Besteuerung von Körperschaften ist heute sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner und Mitglieder getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteue­rung. Das bedeutet, die Gesellschafter müssen die Erträge aus der Beteiligung mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Gewerbe­steuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersub­jekt, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies dagegen aus­schließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte.

Zwar hat sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern anderer­seits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sys­tematisch und hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens noch Unter­schiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steu­erbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (z.B. Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen) international weitge­hend unbekannt. Die Option von Personengesellschaften zur Körper­schaft­steuer würde diese Unterschiede für die optierenden Gesellschaf­ten beseitigen. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sol­len dadurch künftig die Möglichkeit erhalten, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.

Hinweis: Gerne beraten wir Sie zu der ab dem 01.01.2022 vorgesehe­nen Optionsmöglichkeit sowie zu den Vor- und Nachteilen.

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Steuernews

Ab 2021 neue Sofortabschreibung für Computer und Software

05.05.2021

Seit dem 01.01.2021 sind die Ausgaben für Computer und Software sowie die erforderlichen Peripheriegeräte im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zuvor waren entsprechende Aufwendungen nur dann sofort abziehbar, wenn sie 800 € netto nicht überstiegen. Höhere Aufwendungen konnten nur über drei Jahre im Wege der Abschreibung abgezogen werden.

Damit ist jetzt Schluss. Seit Beginn des Jahres sind die Aufwendungen für die Anschaffung von betrieblich oder beruflich genutzten Computern samt Software und erforderlichen Peripheriegeräten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungs­kosten abziehbar, und zwar unabhängig von der Höhe der verauslagten Beträge. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt.

Zur Computerhardware zählt das BMF neben Desktop-Rechnern auch Desktop-Thin-Clients, Notebooks und Tablets, Work- und Dockingsta­tions sowie Netzteile. Peripheriegeräte sind unter anderem Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, Kamera, Mikrofon, Headset sowie externe Festplatten, USB-Sticks, Beamer, Lautsprecher und Monitore. Zur Soft­ware zählen die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -ver­arbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirt­schaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmens­verwaltung oder Prozesssteuerung.

Hinweis: Die neue Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirt­schaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen zur ein­jährigen Nutzungsdauer dürfen auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wur­de. Das heißt, dass alle vom BMF genannten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen. Die Regelungen sind auch auf beruflich oder betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter des Privatver­mögens anwendbar.

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News für Ärzte Steuernews

Ehrenamt – Helfer im Impf­zentrum werden steuerlich entlastet

05.05.2021

Im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit 60 Impfzentren eingerichtet. Was die ärztliche Tätigkeit in Impfzentren angeht, sind zwar längst nicht alle arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Aspekte geklärt. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich aber immerhin bereits auf Steuervergünstigungen für die Helfer geeinigt. Wie das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mitteilt, kön­nen Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unter­stützen, ihre Einkünfte wie folgt steuerfrei stellen lassen:

  • Übungsleiter-Freibetrag: Wer nebenberuflich in einem Impfzent­rum Aufklärungsgespräche führt oder beim Impfen selbst beteiligt ist, kann in seinen Steuererklärungen 2020 und 2021 den Übungs­leiter-Freibetrag in Abzug bringen. Der Höchstbetrag liegt 2021 bei 3.000 € (2.400 € im Jahr 2020). Bis zu dieser Höhe bleiben die Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei.

Ehrenamtspauschale: Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeitet, kann die Ehren­amtspauschale beanspruchen. Im Jahr 2021 sind bis zu 840 € steuerfrei (720 € im Jahr 2020).

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Steuernews

Wann Sie die Vorteile des Ehegattensplittings noch beanspruchen können

05.05.2021

Vom Splittingtarif profitieren Ehepaare, wenn ihre Einkünfte bei der Ein­kommensteuerveranlagung sehr unterschiedlich ausfallen. Faustregel: Je größer die Einkommensdifferenz ist, desto größer ist die Steuerer­sparnis bei Anwendung des Splittingtarifs. Erzielen beide in etwa gleich hohe Einkünfte, ergibt sich durch das Splitting hingegen kein Steuervor­teil.

Nach einer Trennung gehen die steuerlichen Vorteile des Ehegatten­splittings spätestens ab dem folgenden Jahreswechsel verloren. Im Folgejahr der Trennung kommt die Einzelveranlagung wieder zum Tra­gen, so dass die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnet wird.

Im Fall einer „On-Off-Beziehung“ kann der Splittingtarif aber durchge­hend beansprucht werden, wenn sich die Eheleute nach der Trennung rechtzeitig wieder versöhnen: Haben sich Ehegatten zum Beispiel 2020 getrennt und wollen sich beide nun wieder versöhnen, lohnt es sich steuerlich, noch vor dem Jahresende 2021 wieder zusammenzuziehen. Dann kann der Splittingtarif durchgehend für die Jahre 2020 und 2021 beansprucht werden.

Wenn das dauerhafte gemeinsame Zusammenleben erneut scheitert und sich das Ehepaar im Jahr 2021 wieder trennt, bleibt der Steuervor­teil für 2021 aber für beide erhalten. Denn eine Mindestdauer für das erneute Zusammenleben ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings hält das Finanzgericht Köln eine vierwöchige Probezeit für angemessen. Wichtig ist im Fall einer erneuten Trennung, dass dem Finanzamt vor Ort glaubhaft vermittelt wird, dass es sich um einen ernsthaften Versöh­nungsversuch gehandelt hat. Um dies zu gewährleisten, sollte das amt­liche Formular „Erklärung zur Wiederaufnahme der eheli­chen/le­benspartnerschaftlichen Gemeinschaft“ beim Finanzamt eingereicht werden. Als Nachweis kann auch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes hilfreich sein.

Hinweis: Wer eine dauerhafte Trennung von seinem Ehepartner plant, sollte damit aus steuerlicher Sicht bis Anfang Januar durchhalten, um den Splittingvorteil noch in das neue Jahr „herüberzuretten“.

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Steuernews

Zusätzlichkeitserfordernis bei begünstigten Bar- oder Sachbezügen

25.03.2021

Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Gesetzgeber hat die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gewährung von Zusatzleistungen und zur Zuläs­sigkeit von Gehaltsumwandlungen ausgehebelt. Das Zusätzlichkeitser­fordernis ist ab 2020 nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn ange­rech­net,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung her­abgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht an­stelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeits­lohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Hinweis: Nutzen Sie das Beratungsangebot von Ihrem Steuerberater, der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, zu dieser Neuregelung. Sie sollten im Hinblick auf die Bar- oder Sachbezüge, die Sie freiwillig gewähren, gegebenenfalls Vereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmern treffen.

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Zuschlagsteuer – Für rund 90 % der Steuerzahler ist der „Soli“ Geschichte

25.03.2021

Seit Januar 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine „Milderungszone“ ein: Zwischen 16.956 € und 31.528 € Lohn- oder Einkommensteuer erhöht sich der zu zahlende Solidaritätszuschlag schrittweise auf 5,5 %. Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der Solidaritätszuschlag unver­ändert zu entrichten. Zudem wird der Zuschlag auf die Körperschafts­teuer von Kapitalgesellschaften weiterhin wie bisher erhoben.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium bietet online einen „Soli-Rech­ner“ an, mit dem Sie Ihre Steuerersparnis errechnen können.

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Eltern können ihre Unterhaltsleistungen für Kinder über 25 absetzen

10.02.2021

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergan­genen Monaten ihre Nebenjobs in der Gastronomie oder im Eventbe­reich verloren. Die Eltern sind daher wieder mehr denn je gefragt, das Studium und die allgemeine Lebensführung zu finanzieren.

Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbil­dungsfreibetrag. Zudem entfällt die Familienversicherung des Kindes, es muss sich also selbst versichern.

Den Eltern gehen steuerliche Ver­günstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhn­liche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt jetzt bis zu einer Höhe von 9.744 € an (für das Jahr 2020 waren es maximal 9.408 €). Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanz­amt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steu­ervorteil ab dem ersten Euro greift.

Hinweis: Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können die Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend machen. Sie erhöhen den Höchstbetrag.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht über­schreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Ver­mögen nicht um Wohneigentum handelt).

Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Wenn das Kind die Ausgaben für das Studium als Werbungskosten absetzen kann, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten seine relevanten Ein­künfte. Dadurch fällt die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags geringer aus.

Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt sei­ner Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.744 € angesetzt werden. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegen­über dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.

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Steuernews

Kindergeld/-freibeträge – Steuerzahler werden ab 2021 entlastet

28.01.2021

Das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ist beschlossene Sache. Das Kindergeld wird ab 2021 um monatlich 15 € pro Kind angehoben. Damit erhalten Eltern monatlich folgende Zahlungen:

Kindergeld ab 01.01.2021
für das erste und zweite Kind je 219 €
für das dritte Kind 225 €
ab dem vierten Kind je 250 €

Die Anhebung bringt eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 € (pro Elternteil: 2.730 €) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € (pro Elternteil: 1.464 €) mit sich.

Daneben gibt es Erleichterungen, von denen alle Steuerzahler profitie­ren. Der Grundfreibetrag steigt ab 2021 auf 9.744 € und ab 2022 auf 9.984 €. Damit einhergehend können Steuerzahler, die Angehörige mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 größere Teile ihrer Unter­stützungsleistungen steuerlich geltend machen. Schließlich wird die „kalte Progression“ - die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Ein­kommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden - abgemildert.

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