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Zwangsvollstreckung gegen Kinder wegen Steuerschulden der Eltern rechtmäßig

Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden, wenn die Eltern Steuerschulden haben, entschied das Hessische Finanzgericht.

Geklagt hatte eine Frau, die von ihren Eltern ein Zweifamilienhaus mit Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte. Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Grundstücksübergabe mehrere tausend Euro Steuerschulden. Nachdem das Finanzamt erfolglos gegen den Vater die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, erließ es gegenüber der Tochter einen sog. Duldungsbescheid, mit dem es die Anfechtung der Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte.

Das Hessische Finanzgericht bestätigte im Urteil vom 09.11.2011 (Az. 3 K 1122/07) die Vorgehensweise des Finanzamts. Der Übergabevertrag des Grundstücks beinhalte eine unentgeltliche Leistung, da den Eltern ein Wohnrecht weiter zustand, und habe so zur Gläubigerbenachteiligung geführt. Zudem habe das Finanzamt ermessensfehlerfrei gehandelt. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum Duldungsbescheid nicht gehabt.

(Hessisches FG / STB Web)

Artikel vom: 03.02.2012

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