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Auch Rentennachzahlungen werden höher besteuert

Renten, die für Zeiträume vor dem Alterseinkünftegesetz nachgezahlt werden, sind ebenfalls mit einem Anteil von 50 Prozent zu besteuern. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Münster. Die Notwendigkeit für eine Übergangsregelung sahen die Richter nicht.

Im zugrundeliegenden Fall erhielt der Kläger Nachzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, sodass er im Jahr 2005 neben seiner laufenden Rentenleistung auch Zahlungen für das Jahr 2003 bekam. Der Betroffene war der Ansicht, dass diese Beträge nach dem früher geltenden Ertragsanteil mit 32 Prozent zu besteuern seien. Das Finanzamt jedoch teilte diese Auffassung nicht und besteuerte auch die Nachzahlungen zu 50 Prozent - und damit in gleichem Maße wie die laufende Rente.

Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Sicht in seinem Urteil an (Az. 8 K 783/07 E): Auch für Rentennachzahlungen gelte das Zuflussprinzip. Es sei richtig, dass die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Leistung nur mit dem Ertragsanteil besteuert worden wären. Dies sei jedoch für die Besteuerung im Streitjahr nicht maßgeblich. Der Wortlaut des Gesetzes sehe vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden seien, mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent zu besteuern.

Die Richter sahen darin weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot noch eine Notwendigkeit für den Gesetzgeber, eine Übergangsregelung zu schaffen. Allerdings ließ der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

(FG Münster / STB Web)



Artikel vom: 30.08.2010

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