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Überschätzung des eigenen Könnens führt nicht zum Verlust der Approbation

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellt klar, dass das bloße Überschätzen des eigenen Könnens eines Arztes keine Unzuverlässigkeit begründet und ein Ruhen der Approbation nicht rechtfertigt.

Im entschiedenen Fall war eine Ärztin mehr als 30 Jahre auch als Hebamme tätig. Nachdem ein Kind bei einer Geburt verstorben war, ordnete die Aufsichtsbehörde das Ruhen der ärztlichen Approbation an. Die Ärztin stand wegen Totschlags vor Gericht, weil man ihr vorwarf, bei der Geburtshilfe während einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod des Kindes in Kauf genommen zu haben. Sie habe dem "natürlichen" Geburtsvorgang Vorrang einräumen wollen.

Bloße Überschätzung stellt keine Unzuverlässigkeit dar

Das Verwaltungsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 16.01.2012 (Az. 7 L 11/12) die präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation als unverhältnismäßig angesehen. Dass die weitere Berufstätigkeit der Ärztin Gefahr für Patienten befürchten lasse, sei nicht ersichtlich, weil der Vorfall in ihrer langjährigen Praxis einzigartig sei. Die ihr vorgeworfene Einstellung, auch Risikogeburten "auf natürlichem Wege" zu beherrschen, sei eine bloße Überschätzung eigenen Könnens und dürfe die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf nicht ohne Weiteres begründen.

(VG Gelsenkirchen / STB Web)

Artikel vom: 31.01.2012

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