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Kein Anspruch einer Krankenkasse gegen Krankenhaus auf Herausgabe von Patientenunterlagen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11. November 2009 das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, die von einem zugelassenen Krankenhaus die Herausgabe von bzw. Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen einer bei ihr versicherten Patientin gefordert hatte.

Das LSG hat in seiner Entscheidung u. a. klargestellt, dass die sozialrechtliche Regelung über Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse nur bei sog. 'drittverursachten' Gesundheitsschäden begründet, jedoch nicht, wenn die Krankenkasse selbst - wie im vorliegenden Falle - die Krankenhausabrechnung überprüfen und mögliche Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen geltend machen will. In derartigen Fällen kann die Krankenkasse nur über ein gesetzlich geregeltes Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangen.

Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte die vom Landessozialgericht zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt (Az.: B 3 KR 16/09 R). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 12. August 2010 hat die Krankenkasse die Revision nun nach einem rechtlichen Hinweis des Bundessozialgerichts zurückgenommen. Die Entscheidung des LSG ist damit rechtskräftig (Urteil vom 11.11.2009, Az. L 1 KR 152/08).


(LSG Niedersachsen-Bremen / STB Web)

Artikel vom: 25.08.2010

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