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Rufbereitschaft: Schichtzuschläge nicht immer steuerfrei

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Angestellten zusätzlich zum Gehalt Zuschläge für Schichtarbeit, so sind diese in der Regel steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass jede Vergütung für Schichtarbeit der Steuerfreiheit unterliegt. Das entschied nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrundeliegenden Fall musste ein Arzt, der in einem Krankenhaus angestellt war, an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit sein. Diese Rufbereitschaft erstreckte sich auf Zeiträume werktags von 16 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 8 bis 8 Uhr. Der Arzt erhielt dafür einen Stundensatz als Vergütung, der sich auf 40 Prozent seines Grundlohns belief - und zwar auch für Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit gelten, etwa werktags vor 20 Uhr.

Das Finanzamt versagte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Einschätzung nun (Az. 1270 E-1). Da das Krankenhaus keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaftszeiten zahle, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne von einem Zuschlag im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht ausgegangen werden. Eien Steuerfreiheit sei damit nicht gegeben, die Zahlungen müssten in voller Höhe als Arbeitslohn versteuert werden.

Der klagende Arzt hat das Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen (Az. des BFH VI B 72/10).

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)



Artikel vom: 11.08.2010

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